Grundbesitz im Amte Montabaur.
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nchtsbarkeit seine Forstrechte voll und ganz gewahrt. In dieser Zeit waren
dem Erzbischof aber auch bereits durch die wichtigen Urkunden Karls des Grossen
(1. April 722) 68),Zwentibolds(5.Februar89 8 ) 69), Ludwig des Kindes (19. April 902)’°)
und Ottos I. (27. Januar 947)7I) für den Gesamtbesitz seiner Kirche und die zu-
künftigen Erwerbungen alle ehemals gräflichen Rechte und Gerechtsame über-
tragen worden, besonders die Hochgerichtsbarkeit und deren Erträgnisse. Trotz-
dem bestand noch im 11. Jahrhundert das Grafenamt als öffentliches Amt
weiter. Von dem Hof Denzerode, den Erzbischof Egilbert dem Kloster des
heiligen Eucharius schenkte, heisst es, dass er gelegen sei „in comitatu Meffridi
m pago qui dicitur Engersgau“. Jedoch ist mit Sicherheit anzunehmen, dass
der Graf innerhalb des erzbischöflichen Bannbezirks keine gerichtsherrlichen
Rechte mehr besass. Diese waren bereits auf den Erzbischof bezw. seine Vögte
übergegangen. Meffrid ist denn auch der letzte Gaugraf, der für dieses Gebiet
genannt wird.72)
Bei dem Bestreben, seine Landeshoheit weiter auszubauen, standen dem
Trierer Erzbischof seine Vögte hindernd im Wege. Lehnbarkeit und Erblich-
keit hatten deren Stellung bedeutend zu ihren Gunsten verschoben. Wollten die
zukünftigen Landesherrn frei und ungehindert über ihre Rechte verfügen, so
mussten sie sich von den Vögten unabhängig machen. Bedeutende Mittel haben
die trierischen Erzbischöfe zur Rückerwerbung verlohnter Vogteien aufgewandt.
So verpfändeten auch am 25. Juli 1253 die Grafen Walram und Otto von
Nassau dem Erzbischof Arnold von Trier ihre vom Erzstift lehnrührige Vogtei
zu Koblenz, zu der wohl auch unser Gebiet gehörte, für 600 kölnische Mark.78)
Damit hatte der Erzbischof in unserm Gebiet die letzte konkurrierende
Gewalt beseitigt; er war nun im vollen Besitz der öffentlichen Gerichtsbarkeit
und so alleiniger Herr des Bannbezirks.74)
68) Karl der Grosse bestätigte dem Erzbischof von Trier für sein Gebiet am 1. April 772
durch das Immunitätsprivileg für Erzbischof Weomad volle Immunität. M. G. Dipl. Karol. I.
Nr. 66. Böhmer-Mühlbach er, Regesta Imperii. (.Innsbruck 1918 ) II. Aufl., Bd. I, Nr. 145.
69) König Zwentibold stellte dem Erzbischof Ratbod am 5. Februar 898 eine Urkunde
aus, die bestimmte, dass aus allen Klöstern, Abteien mit deren Zubehör, Kirchen, Kastellen,
Dörfern, Höfen mit zugehörigen Familien, "Wiesen und allem, was die fränkischen Könige und
andere "Wohltäter für ihr ewiges Seelenheil der Trierer Kirche von St. Peter geschenkt hatten,
eine Grafschaft gebildet sei, mit Freiheit von allen Abgaben bis auf 6 Pferde jährlich. „Wir
bestimmen, dass nichts weiter (von dem erzbischöflichen Stuhl) gefordert werden soll, weil aus
demselben eine Grafschaft gemacht worden ist“. So war der Erzbischof als Immunitätsherr
im Vollbesitz der Rechte eines Grafen und konnte dessen Tätigkeit für sein Gebiet aussehliessen.
Böhmer-Mühlbacher, R. J. (a. a. 0.) Nr. 1973.
’’) Ludwig IV. (das Kind) bestätigte diese Urkunde Zwentibolds am 19. September 902
durch das Privileg von "Wadgassen. Er verlieh dem Erzbischof die gleichen Rechte auch für
die Stadt Trier. MRUB. I, 214. Nr. 150. Böhmer-Mühlbacher, R. J. Nr. 2002.
'*) Otto I. bestätigte am 27. Januar 947 dem Erzbischof Rodbert von Trier die von
seinen Vorgängern der Trierer Kirche erteilte Immunität und Zollbefreiung. Kein öffentlicher
Richter darf das Gebiet der Trierer Kirche betreten. M. G. Dipl. I, S. 168, Nr. 86.
’2) Michel, (a. a. O.) Seite 171 (Kobl. Heimatblätter).
’8) Goerz, Mittelrheinische Regesten. Seite 243. Urkunde vom 25. Juli 1253.
’*) Wir brechen die Darstellung der Entwicklung der erzbischöflichen Landeshoheit an dieser
Stelle,wo sich, um mit Spangenberg und Gierke zu reden, erst eine Landesherrlichkeit her-
ausgebildet hat, ab und verfolgen die Entwicklung derselben weiter bei Betrachtung der Amts-
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nchtsbarkeit seine Forstrechte voll und ganz gewahrt. In dieser Zeit waren
dem Erzbischof aber auch bereits durch die wichtigen Urkunden Karls des Grossen
(1. April 722) 68),Zwentibolds(5.Februar89 8 ) 69), Ludwig des Kindes (19. April 902)’°)
und Ottos I. (27. Januar 947)7I) für den Gesamtbesitz seiner Kirche und die zu-
künftigen Erwerbungen alle ehemals gräflichen Rechte und Gerechtsame über-
tragen worden, besonders die Hochgerichtsbarkeit und deren Erträgnisse. Trotz-
dem bestand noch im 11. Jahrhundert das Grafenamt als öffentliches Amt
weiter. Von dem Hof Denzerode, den Erzbischof Egilbert dem Kloster des
heiligen Eucharius schenkte, heisst es, dass er gelegen sei „in comitatu Meffridi
m pago qui dicitur Engersgau“. Jedoch ist mit Sicherheit anzunehmen, dass
der Graf innerhalb des erzbischöflichen Bannbezirks keine gerichtsherrlichen
Rechte mehr besass. Diese waren bereits auf den Erzbischof bezw. seine Vögte
übergegangen. Meffrid ist denn auch der letzte Gaugraf, der für dieses Gebiet
genannt wird.72)
Bei dem Bestreben, seine Landeshoheit weiter auszubauen, standen dem
Trierer Erzbischof seine Vögte hindernd im Wege. Lehnbarkeit und Erblich-
keit hatten deren Stellung bedeutend zu ihren Gunsten verschoben. Wollten die
zukünftigen Landesherrn frei und ungehindert über ihre Rechte verfügen, so
mussten sie sich von den Vögten unabhängig machen. Bedeutende Mittel haben
die trierischen Erzbischöfe zur Rückerwerbung verlohnter Vogteien aufgewandt.
So verpfändeten auch am 25. Juli 1253 die Grafen Walram und Otto von
Nassau dem Erzbischof Arnold von Trier ihre vom Erzstift lehnrührige Vogtei
zu Koblenz, zu der wohl auch unser Gebiet gehörte, für 600 kölnische Mark.78)
Damit hatte der Erzbischof in unserm Gebiet die letzte konkurrierende
Gewalt beseitigt; er war nun im vollen Besitz der öffentlichen Gerichtsbarkeit
und so alleiniger Herr des Bannbezirks.74)
68) Karl der Grosse bestätigte dem Erzbischof von Trier für sein Gebiet am 1. April 772
durch das Immunitätsprivileg für Erzbischof Weomad volle Immunität. M. G. Dipl. Karol. I.
Nr. 66. Böhmer-Mühlbach er, Regesta Imperii. (.Innsbruck 1918 ) II. Aufl., Bd. I, Nr. 145.
69) König Zwentibold stellte dem Erzbischof Ratbod am 5. Februar 898 eine Urkunde
aus, die bestimmte, dass aus allen Klöstern, Abteien mit deren Zubehör, Kirchen, Kastellen,
Dörfern, Höfen mit zugehörigen Familien, "Wiesen und allem, was die fränkischen Könige und
andere "Wohltäter für ihr ewiges Seelenheil der Trierer Kirche von St. Peter geschenkt hatten,
eine Grafschaft gebildet sei, mit Freiheit von allen Abgaben bis auf 6 Pferde jährlich. „Wir
bestimmen, dass nichts weiter (von dem erzbischöflichen Stuhl) gefordert werden soll, weil aus
demselben eine Grafschaft gemacht worden ist“. So war der Erzbischof als Immunitätsherr
im Vollbesitz der Rechte eines Grafen und konnte dessen Tätigkeit für sein Gebiet aussehliessen.
Böhmer-Mühlbacher, R. J. (a. a. 0.) Nr. 1973.
’’) Ludwig IV. (das Kind) bestätigte diese Urkunde Zwentibolds am 19. September 902
durch das Privileg von "Wadgassen. Er verlieh dem Erzbischof die gleichen Rechte auch für
die Stadt Trier. MRUB. I, 214. Nr. 150. Böhmer-Mühlbacher, R. J. Nr. 2002.
'*) Otto I. bestätigte am 27. Januar 947 dem Erzbischof Rodbert von Trier die von
seinen Vorgängern der Trierer Kirche erteilte Immunität und Zollbefreiung. Kein öffentlicher
Richter darf das Gebiet der Trierer Kirche betreten. M. G. Dipl. I, S. 168, Nr. 86.
’2) Michel, (a. a. O.) Seite 171 (Kobl. Heimatblätter).
’8) Goerz, Mittelrheinische Regesten. Seite 243. Urkunde vom 25. Juli 1253.
’*) Wir brechen die Darstellung der Entwicklung der erzbischöflichen Landeshoheit an dieser
Stelle,wo sich, um mit Spangenberg und Gierke zu reden, erst eine Landesherrlichkeit her-
ausgebildet hat, ab und verfolgen die Entwicklung derselben weiter bei Betrachtung der Amts-
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