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HERMANN EHMER
kleinere kirchliche Fonds vereinigt. Es waren dies die Evangelische Kirchenschaffnei Rhein-
bischofsheim, der Kirchenfonds der ehemaligen Grafschaft Hanau-Lichtenberg, ferner die
Stiftsschaffnei Lahr, das Kirchengut der einstigen Herrschaft Lahr-Mahlberg, sowie der
St. Jakobsfonds Gernsbach, der auf die Grafschaft Eberstein zurückgeht. Zu diesen kirch-
lichen Fonds der an Baden gefallenen evangelischen Territorien gehört auch der linksmai-
nische Anteil des Chorstifts Wertheim, der kirchlichen Zentralkasse der Grafschaft Wert-
heim; das Chorstift ging allerdings 1914 ein.
Für den ehedem markgräflichen Anteil des Großherzogtums galt der Auftrag der ba-
dischen Verfassung von 1818 zur Ausscheidung des Kirchenguts, den dann auch die würt-
tembergische Verfassung von 1819 erteilte. Der Wortlaut der entsprechenden Bestim-
mung läßt darauf schließen, daß man - trotz gegenteiliger Erfahrungen - der Meinung
war, daß sich das Kirchengut noch ermitteln lasse. Der hier einschlägige § 20 lautet näm-
lich: Das Kirchengut und die eigenthümlichen Güter und Einkünfte der Stiftungen, Un-
terrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden65.
Die daraufhin angestellten Versuche zur Ermittlung des altbadischen Kirchenguts blieben
allerdings erfolglos. Das Generallandesarchiv konnte 1829 das altbadische Kirchengut
nicht mehr ermitteln. Immerhin führten die Bemühungen - im Gegensatz zu Württem-
berg - später zu einem Teilergebnis, das möglicherweise eine Folge der Osterproklama-
tion von Großherzog Friedrich I. vom 7. April 1860 war, in der er eine gesetzliche Rege-
lung des Verhältnisses von Staat und Kirche in Aussicht stellte66. Diese kirchliche Verfas-
sung, die eine gewisse Selbständigkeit der evangelischen Kirche des Großherzogtums
begründete, indem sie unter Beibehaltung des landesherrlichen Kirchenregiments das un-
mittelbare staatliche Kirchenregiment beseitigte, trat am 5. September 1861 in Kraft67.
Hinsichtlich des Kirchenguts wurde 1867 ein Kompromiß gefunden, der zur Bildung des
»Altbadischen Kirchenfonds« für Besoldungs- und Versorgungszwecke führte68.
Zur Ausstattung des »Altbadischen Kirchenfonds« wurden verwendet: ein Beitrag des
großherzoglichen Domänenärars im Gesamtbetrag von 58 500 fl, den dieses mit Bezug-
nahme auf den oben zitierten § 86 der Kirchenratsinstruktion von 1797 leisten sollte, so-
wie das Vermögen des Unterwössinger Pfarrfonds. Hieraus wurden dem Kirchenfonds
6000 fl als jährliche Leistung des Domänenärars zugewiesen, ferner sonstige Schenkun-
gen, Stiftungen, Vermächtnisse und anderweitige Beiträge. Dafür hatte der Kirchenfonds
zu übernehmen: 1. Kompetenzen für Kirchendienste, nämlich für die Errichtung neuer
Pfarrdienste, zur Verbesserung bestehender Pfarrdienste und die Funktionsgehalte der
Dekane, 2. Beiträge zur Verwaltung von Pfarrdiensten, 3. persönliche Zulagen für Geistli-
che, 4. Unterstützungen für Geistliche und deren Hinterbliebene, ferner 5. einen Beitrag
Landeskirche in Baden. 1821-1971. Dokumente und Aufsätze, Karlsruhe 1971, S. 14-41, hier S. 38f.;
Huber/Huber, Bd. 1 (wie Anm. 7), Nr. 292, S. 675-681.
65 Verfassungs-Urkunde für das Großherzogtum Baden, in: StRegBlB 1818, S. 101; Huber/
Huber, Bd. 1 (wie Anm. 7), Nr. 65, S. 146f.; Geschichte der badischen evangelischen Kirche (wie
Anm. 35), S. 59f.
66 Geschichte der badischen evangelischen Kirche (wie Anm. 35), S. 188f.
67 Huber/Huber, Bd. 2 (wie Anm. 7), Nr. 178, S. 383-388; Geschichte der badischen evangeli-
schen Kirche (wie Anm. 35), S. 190-192.
68 Statuten des altbadischen Kirchenfonds; Verordnungsblatt für die vereinigte evangelisch-pro-
testantische Kirche des Großherzogthums Baden 1867, S. 79f.
HERMANN EHMER
kleinere kirchliche Fonds vereinigt. Es waren dies die Evangelische Kirchenschaffnei Rhein-
bischofsheim, der Kirchenfonds der ehemaligen Grafschaft Hanau-Lichtenberg, ferner die
Stiftsschaffnei Lahr, das Kirchengut der einstigen Herrschaft Lahr-Mahlberg, sowie der
St. Jakobsfonds Gernsbach, der auf die Grafschaft Eberstein zurückgeht. Zu diesen kirch-
lichen Fonds der an Baden gefallenen evangelischen Territorien gehört auch der linksmai-
nische Anteil des Chorstifts Wertheim, der kirchlichen Zentralkasse der Grafschaft Wert-
heim; das Chorstift ging allerdings 1914 ein.
Für den ehedem markgräflichen Anteil des Großherzogtums galt der Auftrag der ba-
dischen Verfassung von 1818 zur Ausscheidung des Kirchenguts, den dann auch die würt-
tembergische Verfassung von 1819 erteilte. Der Wortlaut der entsprechenden Bestim-
mung läßt darauf schließen, daß man - trotz gegenteiliger Erfahrungen - der Meinung
war, daß sich das Kirchengut noch ermitteln lasse. Der hier einschlägige § 20 lautet näm-
lich: Das Kirchengut und die eigenthümlichen Güter und Einkünfte der Stiftungen, Un-
terrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden65.
Die daraufhin angestellten Versuche zur Ermittlung des altbadischen Kirchenguts blieben
allerdings erfolglos. Das Generallandesarchiv konnte 1829 das altbadische Kirchengut
nicht mehr ermitteln. Immerhin führten die Bemühungen - im Gegensatz zu Württem-
berg - später zu einem Teilergebnis, das möglicherweise eine Folge der Osterproklama-
tion von Großherzog Friedrich I. vom 7. April 1860 war, in der er eine gesetzliche Rege-
lung des Verhältnisses von Staat und Kirche in Aussicht stellte66. Diese kirchliche Verfas-
sung, die eine gewisse Selbständigkeit der evangelischen Kirche des Großherzogtums
begründete, indem sie unter Beibehaltung des landesherrlichen Kirchenregiments das un-
mittelbare staatliche Kirchenregiment beseitigte, trat am 5. September 1861 in Kraft67.
Hinsichtlich des Kirchenguts wurde 1867 ein Kompromiß gefunden, der zur Bildung des
»Altbadischen Kirchenfonds« für Besoldungs- und Versorgungszwecke führte68.
Zur Ausstattung des »Altbadischen Kirchenfonds« wurden verwendet: ein Beitrag des
großherzoglichen Domänenärars im Gesamtbetrag von 58 500 fl, den dieses mit Bezug-
nahme auf den oben zitierten § 86 der Kirchenratsinstruktion von 1797 leisten sollte, so-
wie das Vermögen des Unterwössinger Pfarrfonds. Hieraus wurden dem Kirchenfonds
6000 fl als jährliche Leistung des Domänenärars zugewiesen, ferner sonstige Schenkun-
gen, Stiftungen, Vermächtnisse und anderweitige Beiträge. Dafür hatte der Kirchenfonds
zu übernehmen: 1. Kompetenzen für Kirchendienste, nämlich für die Errichtung neuer
Pfarrdienste, zur Verbesserung bestehender Pfarrdienste und die Funktionsgehalte der
Dekane, 2. Beiträge zur Verwaltung von Pfarrdiensten, 3. persönliche Zulagen für Geistli-
che, 4. Unterstützungen für Geistliche und deren Hinterbliebene, ferner 5. einen Beitrag
Landeskirche in Baden. 1821-1971. Dokumente und Aufsätze, Karlsruhe 1971, S. 14-41, hier S. 38f.;
Huber/Huber, Bd. 1 (wie Anm. 7), Nr. 292, S. 675-681.
65 Verfassungs-Urkunde für das Großherzogtum Baden, in: StRegBlB 1818, S. 101; Huber/
Huber, Bd. 1 (wie Anm. 7), Nr. 65, S. 146f.; Geschichte der badischen evangelischen Kirche (wie
Anm. 35), S. 59f.
66 Geschichte der badischen evangelischen Kirche (wie Anm. 35), S. 188f.
67 Huber/Huber, Bd. 2 (wie Anm. 7), Nr. 178, S. 383-388; Geschichte der badischen evangeli-
schen Kirche (wie Anm. 35), S. 190-192.
68 Statuten des altbadischen Kirchenfonds; Verordnungsblatt für die vereinigte evangelisch-pro-
testantische Kirche des Großherzogthums Baden 1867, S. 79f.