Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Ortloff, Hermann
Lüge, Fälschung, Betrug: theoretisch und practisch in drei Abtheilungen dargestellt (Band 2): Rechtspolitisch und practisch dargestellt: dritte Abtheilung — Jena, 1862

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.19998#0048
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
270 Dritte Abtheilung. Reehtspolitiscbe und practische Darstellung.

derselben ein widerrechllicher Erfolg eingetreten , was aber keines-
wegs zur Vollendung jener gehört, so tritt ein anderer Verbrechens-
begriff ein, möglicherweise der einer eiiiposen Handlung, wenn der
Causalzusammenhang mit der Wahrheitsverletzung herzustellen ist.

B. Die Fälschung-.

§. 32.

Im Allgemeinen.

Nachdem in dem Abschnitt von der Enlwickelung des allgemei-
nen Verhältnisses der Begriffe: Lug und Trug, Fälschung und Be-
trug schon tiefer auf die allgemeine Natur der Fälschung eingegangen
werden mufste und diese fast erschöpfend dargestellt worden ist,
kann man sich hier auf das Gesagte zum gröfsten Theil beziehen.
Der dort rationell begründete und ausgeführte Satz, dafs die Fäl-
schung ein Verbrechen gegen die Ildes publica und als solches vom
Betrug, der ein Verbrechen gegen den Einzelnen ausmache, zu
trennen sei, war richtig auf dem Wege historischer Forschung von
Rofshirt und Anderen, wie in der empirischen Darstellung §. 20
dargethan worden ist, bereits aulgefunden und begründet worden.
Er hatte behauptet, dafs das öffentliche Vertrauen oder die fides
publica die Grundlage alles gesellschaftlichen Lebens sei, und dafs
die Fälschung im Allgemeinen eine Entweihung dieser fides publica,
ja dafs das römische falstun eine Fortbildung auf dem Gedanke« der
verletzten fides publica in bestimmten durch Gesetz und Sitte gehei-
ligten G e ge n s t ä n d e n und Rechten, wie Testamenten, Münzen,
öffentlichen Urkunden und Siegeln, Privalurkunden, öffentlichen
Maafsen, des öffentlichen Status von Personen, der Gewerbesachen,
welche eine öffentliche Garantie hätten u. s. w. gewesen sei. Der
Standpunct der verletzten fides publica charakterisire auch im römi-
schen Recht juristisch das falsum , der der Beschädigung dagegen
den Betrug. Piofshirt wies darauf hiu, dafs nicht durch logische
Enlwickelung die Vermitlelung jenes Satzes auf die einzelnen Fälle,
sondern durch die Untersuchung zu bewirken sei, wieweit die Sitte
ein öffentliches Vertrauen annehme, wieweit die Jurisprudenz schon
über einzelne Fälle entschieden habe und über andere dem Prinzip
und der Sitte gemäfs entscheiden müsse. Der Mifsbrauch des öffent-
lichen Vertrauens involvire nicht immer gleich eine Fälschung und
wenn er es sei, so müsse darauf gesehen werden, ob er in einer
 
Annotationen