C. Betrug. §. 41. Im Allgemeinen. 389
deren ge- oder verfälschter derartiger Formen und Kennzeichen wird
der Fälschung gleichgeachtet.
II. Die Fälschung öffentIicher Gewährschaflen der Treue
und des Glaubens wird bestraft:
1. wenn sie an öffentlichen Urkunden, welche zum Beweis von
Rechten und Rechtsverhältnissen dienen, verübt wird, mit Arbeits-
haus — Zuchthaus;
2. wenn sie an anderen öffentlichen Urkunden verübt wird,
mit Arbeitshaus — Zuchthaus (jedoch geringer als die vorige Fäl-
schung);
3. wenn sie an öffentlichen Beglaubigungsmitteln begangen wird,
mit Arbeitshaus;
4. wenn sie an öffentlich autorisirten persönlichen Verhältnis-
sen und deren eigenthümlichen Kennzeichen verübt wird, mit Arbeits-
haus — Gefärignifs — Geldstrafe.
III. Die Fälschung privativer Gewährschaften der Treue
und'des Glaubens wird bestraft:
Ii w^enn sie an Privaturkunden, welche zum Beweis von
Rechten und Rechtsverhältnissen dienen, begangen wird , mit Ar-
beitshaus ;
2. wenn sie an anderen Privalurkunden verübt wird, mit Ar-
beitshaus — Gefängnifs;
3. wenn sie an Beglaubigungsmitteln einer Privatperson began-
gen wird, mit Arbeitshaus — Gefängnifs;
4. wenn sie an persönlichen Privatverhältnissen und deren
eigenthümlichen Kennzeichen verübt wird, mit Gefängnifs —; Geld-
strafe — Verweis.
Hiermit sehliefsen wir die Lehre von der Fälschung als selbst-
ständigem Verbrechen ab und werden auf dieselbe als Mittel zur Be-
gehung eines Betrugs später wiederholt kommen.
C. Der Betru g.
§. 41.
Im A11 g mein en.
Nachdem behufs des Darstellung der Begriffe Lüge , Fälschung
und Betrug und ihres Verhältnisses zu einander, namentlich aber
behufs der Abgränzung der Fälschung gegen den Betrug mehrfach
auf die allgemeine Natur dieses letzteren eingegangen werden mufste,
deren ge- oder verfälschter derartiger Formen und Kennzeichen wird
der Fälschung gleichgeachtet.
II. Die Fälschung öffentIicher Gewährschaflen der Treue
und des Glaubens wird bestraft:
1. wenn sie an öffentlichen Urkunden, welche zum Beweis von
Rechten und Rechtsverhältnissen dienen, verübt wird, mit Arbeits-
haus — Zuchthaus;
2. wenn sie an anderen öffentlichen Urkunden verübt wird,
mit Arbeitshaus — Zuchthaus (jedoch geringer als die vorige Fäl-
schung);
3. wenn sie an öffentlichen Beglaubigungsmitteln begangen wird,
mit Arbeitshaus;
4. wenn sie an öffentlich autorisirten persönlichen Verhältnis-
sen und deren eigenthümlichen Kennzeichen verübt wird, mit Arbeits-
haus — Gefärignifs — Geldstrafe.
III. Die Fälschung privativer Gewährschaften der Treue
und'des Glaubens wird bestraft:
Ii w^enn sie an Privaturkunden, welche zum Beweis von
Rechten und Rechtsverhältnissen dienen, begangen wird , mit Ar-
beitshaus ;
2. wenn sie an anderen Privalurkunden verübt wird, mit Ar-
beitshaus — Gefängnifs;
3. wenn sie an Beglaubigungsmitteln einer Privatperson began-
gen wird, mit Arbeitshaus — Gefängnifs;
4. wenn sie an persönlichen Privatverhältnissen und deren
eigenthümlichen Kennzeichen verübt wird, mit Gefängnifs —; Geld-
strafe — Verweis.
Hiermit sehliefsen wir die Lehre von der Fälschung als selbst-
ständigem Verbrechen ab und werden auf dieselbe als Mittel zur Be-
gehung eines Betrugs später wiederholt kommen.
C. Der Betru g.
§. 41.
Im A11 g mein en.
Nachdem behufs des Darstellung der Begriffe Lüge , Fälschung
und Betrug und ihres Verhältnisses zu einander, namentlich aber
behufs der Abgränzung der Fälschung gegen den Betrug mehrfach
auf die allgemeine Natur dieses letzteren eingegangen werden mufste,