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wie der Hummel-, der Kuhunter- und der Schweinshorst Allmendgehölze sind, die
vor allem für den Viehtrieb genutzt wurden.

Bei dem eigentlichen Neckarauer Wald jedoch handelte es sich um die Inseln im
Rheinbogen und um das Rottfeld einschließlich des Stollenwörths. Für diesen Be-
reich galt die Bezeichnung Busch. Dazu kamen die bewaldete Plinau sowie das Hin-
tergereute oder der Rheinhäuser Busch, der an der Grenze zum Hofgut Rheinhausen
lag und von Neckarau und Rheinhausen-Mannheim gemeinsam genutzt wurde.
Eine frühe und aufschlußreiche Quelle aus der Mitte des 16. Jahrhunderts sind die
kurfürstlichen Jagdakten71. In diesen werden die Wälder beschrieben, in denen der
Kurfürst die Jagd ausübte. Am Montag nach dem Sonntag Judica des Jahres 1549
stellten der „Birschmeister Schulthiß zu Schwetzingen und der Forstknecht Jörg Bech
ebenfalls aus Schwetzingen (also der Jagdaufseher und der Förster) Neckarau betref-
fend fest:

„Neckerauwe, der Gmein Walde - Neckarau, die Wälder der Gemeinde72. Item ein
Waldt oder Busch, gnant der Neckerauwer Busch und der Altersgrund, stost einerseits
uff den Rauwen Gießen, furter gar in Neckerauwer Mark gelegen - ebenso ein Wald
oder Busch, genannt der Neckarauer Busch und der Altersgrund, stößt auf der einen
Seite auf den Gießen und ist weiterhin ganz in der Neckarauer Gemarkung gele-
gen."

Damit ist der zusammenhängende Neckarauer Wald zwischen dem Niedergießen
und dem Rheinbogen gemeint. Dieser Wald war in den Gemeindewald und den
herrschaftlichen Wald geteilt, und zwar gehörten der Alterswörth der eigentliche
Busch sowie der große und der kleine Altersgrund als Gemeindewald zu Neckarau,
während der Prinz-Karl-Wörth, das Altriper Wörthel, der kleine und der große Bann-
wörth, der kleine und der große Kaiserwörth sowie der Schlangenwörth dem Kurfür-
sten gehörige mit Auwald bewachsene Strominseln waren73. Die bewaldeten Strom-
inseln sind als sogenannte Anlagen Eigentum des Pfalzgrafen. Da die Pfalz ihren
Anspruch auf die Herrschaft über den Rhein, das Dominium Rheni, erst erheben
konnte, nachdem sie im 14. Jahrhundert ihre Territorialmacht am Oberrhein ausge-
baut hatte, haben wir auf den Wörthen den jüngeren Wald vorliegen. Der Neckar-
auer Gemeindewald hingegen muß schon vor der Entstehung des pfalzgräflichen
Anspruchs vorhanden und in Neckarauer Besitz gewesen sein.
„Item ein Wäldtlin in der Blinau genant, liegt ringsweis zu Neckerauwer Mark -
ebenso ein Wäldlein in der Blinau genannt, das kreisförmig zur Neckarauer Gemar-
kung liegt." Auch hier handelt es sich um eine Strominsel am Gießeneinfluß, die
nach Widder im gemeinsamen Besitz der Gemeinde und der Geistlichen Admini-
stration war.

„Item ein Buschlin im Grind gnant, in der Neckerauwer Mark gelegen - ebenso ein
Wäldchen im Grien genannt und in der Neckarauer Gemarkung gelegen." Der
Grint oder Grien ist der später Grün genannte Teil des Niederfeldes im Winkel der
beiden sich vereinenden Gießenarme.

„Item ein Wäldtlin gnant hinter Lochern und den hinter Gereud, einerseiten an den
Hoff Rheinhausen und dan in Neckerauwer Mark gelegen. - Ebenso ein Wäldlein,
genannt Hinterlochern oder Hintergereute, auf der einen Seite an den Hof Rhein-
hausen angrenzend auf der anderen Seite in der Neckarauer Gemarkung gelegen."
Dieses Wäldchen lag an der nördlichen Grenze der Gemeinde Neckarau, welche
sich hier von den Rheinhäuser Gütern, später von der Gemarkung Mannheim schei-
det. Aus diesem Wäldchen wurde später eine Kuh- oder Viehweide links und rechts
der Schwetzinger Landstraße, die Almen, deren Namen den Neckarauer Gemein-
debesitz anzeigt. Das gleiche bedeutet auch der Flurname Hintergereute. Der rela-
tiv häufige Ausdruck „die Löcher" bedeutet hier Grenzen und ist nicht der Plural des
Wortes Loch im Sinne von Höhlung, sondern der des Wortes die lache, das Ein-

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