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2 Aussteller: Radulfus

0 Zweck der Schenkung: für sein Seelenheil.

0 Himmlischer Empfänger: St. Nazarius, dessen Gebeine im Kloster Lorsch an der Weschnitz

ruhen.

3 Empfänger: das Kloster Lorsch und seine Mönche unter dem derzeitigen Abt Gundeland.
0 Erklärung der Freiwilligkeit

4 Gegenstand: alles, was Radulfus in Hermsheim besitzt und ihm von Fraigher einst überlassen wor-
0/5 den war, hier formelhafte Aufzählung des Gesamtbesitzes: Hofreiten, Felder, Pflugland etc. alles

in allem.
0 Erklärung der ernsthaften, unbeirrbaren und dauernden Absicht.

0 Erklärung der freien Verfügbarkeit des übertragenen Gutes für die Mönche.

0 Strafandrohung für Vertragsanfechter oder Vertragsbrecher.

0 Bekräftigung.

6 Ort der Beurkundung: Lorsch.

7 Handzeichen des Stifters: Radulfus und sein Sohn Erphold.

8 Handzeichen der Zeugen: Grao, Gerold, Richger, Bernhard und Erkanbert.

9 Schreiber und Ausfertiger der Urkunde: Samuel.

Übrigens ist nur diese erste Urkunde in ausführlicher Form abgefaßt; die anderen Hermsheimer
Schenkungsurkunden sind in verkürzter Form ohne die formelhaften Bestandteile wiedergege-
ben. Es sind dies außer der vorliegenden Urkunde weitere zehn.

2.3. Hermsheim nach den Lorscher Urkunden

Der Zeitraum der Ausstellung der Urkunden erstreckt sich von 771 bis 952. Davon
liegen acht Urkunden in den Jahren 771 bis 804, und zwar die Nummern 600-607.
Diese Urkunden sind unter Hermsheim aufgeführt und umfassen nur Stiftungen in
Hermsheim, während in den beiden letzten Urkunden52 umfangreiche Rechtsge-
schäfte in vielen Ortschaften, darunter auch die relativ bescheidenen in Hermsheim
festgehalten sind. Hermsheim gehört nicht zu den Dörfern, in denen das Kloster
Lorsch sehr großen Grundbesitz erworben hat. Es verfügte schließlich in Herms-
heim über 6 Hufen, 24 Morgen Ackerland, 6 Wiesen, 1 Weingarten und 2 Hörige.
Das Flächenmaß für Ackerland ist der Morgen = M (lat iurnalis = Tagwerk). Diese
Maßeinheiten sind römischer Herkunft und von den Franken in Gallien übernom-
men worden. Der gallo-römische Morgen war kleiner als der spätere und hatte nur
25 ar Flächeninhalt. Das Maß für die Wiesen war die Wagenladung Heu (carrada
feni) oder das Fuder. Bei diesen Wagen ist wohl an zweirädrige Ochsenkarren zu
denken, die den Ertrag von einem bis anderthalb Morgen Wiesenland fassen konn-
ten. Das spätere Wiesenmaß, die Mannsmahd umfaßte 45 ar jedenfalls anderthalb
spätere, d. h. größere Morgen von 30 ar. Neben diesen Einzelschenkungen kleine-
ren Umfangs sind sechs ganze Hofstellen, sogenannte Hufen, gestiftet worden. In
den Urkunden des Lorscher Codex werden für eine Hofstelle zwei Ausdrücke ver-
wendet, nämlich: hoba und mansus. Hoba ist das latinisierte deutsche Wort Hube
oder Hufe, welches das Acker- und Weideland bezeichnet, das zur Ernährung einer
Familie ausreicht. Der Huber oder Hübner (mansionarius) ist der Inhaber einer
Hufe. Mansus ist vom lat manere = bleiben und mansio — Wohnung abgeleitet und
bezeichnet im engeren Sinne die Hof reite, also den Teil des Gutes, auf dem sich das
Wohnhaus mit Ställen und Scheunen befindet. In den meisten Fällen werden beide
Ausdrücke ohne Unterschied gebraucht. Der Umfang einer Hufe für diese frühe
Zeit ist mit rund 30 M einzusetzen. Neben der konkreten Bedeutung der Hufe als ei-
ner Hofstelle mit dem zugehörigen Ackerland wird dieser Begriff auch als bloße
Recheneinheit verwendet, auf die die Abgaben bezogen sind. Andererseits kann die
Grundherrschaft ihre in einer Ortschaft liegenden Grundstücke zu einer Hufe zu-
sammenfassen und wieder an einen Hübner ausgeben.

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