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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 2): [1781 - 1783] — Graz: Miller, 1783 [VD18 90753739]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45284#0067
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den Obliegenheiten, wie alle andere Ehen nach diesen Inhalt der in die-
sen Kontrakten gesetzten Bedingniffen unterliegen sollen.
Seitdem aber haben Se. Majestät den obangeführten unterzogenen
Ausdruck dahin zu erläutern geruhet, daß solcher keineswegs dahin aus-
Zudeuten sey, als ob den Eltern in solchen Gelegenheiten freystünde sich
wegen der Erbschaft ihrer Kinder, oder ihres Namens im voraus zu ih-
ren Schaden, oder zum Vortheil der Agnaten einzuoerstehen, welches
wider den klaren Inhalt des kundgemachten EhepatentS wäre.
Jyme Gubernio wird dahero anmit aufgetragen in Fällen sich hier-
nach zu benehmen, und die Behörden dessen ebenfalls zu verständigen.
Wien den i4ten August 1783.

Nro. 87.
^^em I. Oe. Gubernio sind zwar bereits vor längerer Zeit diejenigen
Direktivregeln bekannt gemacht worden, nach welchen sich in Bears
beitung des Pfarreinrichtungs-Geschäftes auf dem Lande benommen wer-
den muß; nachdem aber mit diesem Geschäft auch die allerhöchste anbe-
fohlene Regulirung des Oeri KeAulariä in jener Masse im Zusammen-
hange stehet, als die in dem Lande befindliche Stifter und Klöster in
Absicht auf die Seelsorge auch führohin nothwendig und nützlich, oder
aber entbehrlich, und damit entweder beyzubehalten, oder aufzuheben,
und mit anderen Klöstern ihres Ordens zu vereinigen seyn dürften; so
werden denselben die von Sr. Majestät bey Gelegenheit der bereits zu
Stand gebrachten Pfarreinrichtung in Niederösterreich diesfalls vorge-
schriebene und beobachtete Maßregeln in der Absicht hiemit ebenfalls be-
kannt gemacht, damit dieselbe bey Bearbeitung des Pfarrgeschäftes, und
der damit verbundenen Regulirung des Oeri KeZulliris pro tmuro Lei
llabill sich gleichfalls nach solchen benehmen, und ihre untereinstige Vor-
schläge über die beyzubehaltenden oder aufzuhebenden Klöster, und was
für ein Numerus in den ersteren zu fixiren sey, darnach einrichten möge.
Erstens: Gleichwie durch die Errichtung mehrerer neuer Pfarren
und Lokalkaplaneyen, und durch die Zugebung einiger Kooperatoren an
die schon bestehenden Pfarren die Seelsorge in allgemeinen eine beträcht-
liche Verbesserung erhält, also wird auch in diesem Verhältnisse jene au-
ßerordentliche Hilfe minder nothwendig, welche die Klöster verschiedent-
lich aus Mangel der hinlänglich besetzten Pfarren bishero geleistet haben,
und kann daher eine verhältnißmäßige Verminderung derselben zugleich
mit der Pfarreinrichtung allerdings an jenen Orten Platz greifen, wo
sie entweder an einen und den nemlichen Orte oder manchmal in der Nä-
he zusammengedrängt sind, daß sie führohin keine hinlängliche Beschäfti-
gung in der Seelsorge finden würden; dagegen muß aber
Zweytens: der Bedacht immer darauf genommen werden, daß für
j den Bezirk von mehreren Stunden, soweit es die Lokalität zu-
und auch in jeder Stadt ein oder anderes Stift oder Kloster ver-
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