361
die der Verkaufspreis des Grundstücks im Falle einer Ver-
äußerung des Letzteren dem Verkäufer erbringen könnte,
kommen dabei nicht in Betracht.
Entscheidung des V. Senats vom 14. Dezember 1901.
3. N. III. 186 — Rox. III. 2/01.
In der Berufungsentscheidung war die nach dem Inhalt
des Schätzungsbogens aus Wohnhaus, Nebengebäuden, Hof-
raum und Garten bestehende Besitzung A. 85/86 in Größe von
3,6296 Iin mit einem Gebäudesteuernutzungswerthe von 35 650
unter Zugrundelegung des Bauplatzwerth es der Gesammtfläche
und des Abbruchswerthes der Gebäude mit 2 530 000 und
das der Frau C. testamentarisch an dieser Besitzung auf ihre
Lebenszeit zustehende Nießbrauchsrecht unter Zugrundelegung des
8f/2 fachen des auf 36 400 tFL angenommenen Werthes der ein-
jährigen Nutzung der Besitzung mit 309 400 bewerthet.
Der Steuerpflichtige, dessen Ehefrau das Miteigenthum an der
Besitzung zu zustand und dem deshalb das Fünftel des
Differenzbetrages von (2530000 eF.— 309400—) 2220600
mit 444 120 als steuerbares Vermögen zugerechnet war, be-
schwerte sich lediglich darüber, daß die Berufungskommission bei
der Festsetzung des Kapitalwerthes des Nießbrauchs der Frau C.
den Werth der einjährigen Nutzung der Besitzung und nicht
vielmehr die nach dem Zinssätze von 4 Prozent zu berechnenden
Jahreszinsen des Verkaufswerthes der Besitzung von
2 530 000 FL zu Grunde gelegt habe.
Die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurück-
gewiesen aus folgenden
Gründen:
Die Rechnungsweise der Berufungskommission entspricht der
ausdrücklichen Vorschrift in §. 13 des Ergänzungssteuergesetzes
vom 14. Juli 1893, wonach behufs Ermittelung des Kapital-
werthes von Nießbrauchsrechten der Geldwerth der einjährigen
Nutzung zu Grunde zu legen ist. Denn unter der einjährigen
Nutzung, die das Nießbrauchsrecht dem Berechtigten gewährt,
kann nach der rechtlichen wie wirthschaftlichen Natur dieses
Rechtes nur die Gesammtheit derjenigen Vortheile verstanden
werden, die auf Grund desselben der Nießbraucher nach Maß-
gabe der gesetzlichen Bestimmungen (vergl. tzß. 22 ff. Th. I Tit. 21
die der Verkaufspreis des Grundstücks im Falle einer Ver-
äußerung des Letzteren dem Verkäufer erbringen könnte,
kommen dabei nicht in Betracht.
Entscheidung des V. Senats vom 14. Dezember 1901.
3. N. III. 186 — Rox. III. 2/01.
In der Berufungsentscheidung war die nach dem Inhalt
des Schätzungsbogens aus Wohnhaus, Nebengebäuden, Hof-
raum und Garten bestehende Besitzung A. 85/86 in Größe von
3,6296 Iin mit einem Gebäudesteuernutzungswerthe von 35 650
unter Zugrundelegung des Bauplatzwerth es der Gesammtfläche
und des Abbruchswerthes der Gebäude mit 2 530 000 und
das der Frau C. testamentarisch an dieser Besitzung auf ihre
Lebenszeit zustehende Nießbrauchsrecht unter Zugrundelegung des
8f/2 fachen des auf 36 400 tFL angenommenen Werthes der ein-
jährigen Nutzung der Besitzung mit 309 400 bewerthet.
Der Steuerpflichtige, dessen Ehefrau das Miteigenthum an der
Besitzung zu zustand und dem deshalb das Fünftel des
Differenzbetrages von (2530000 eF.— 309400—) 2220600
mit 444 120 als steuerbares Vermögen zugerechnet war, be-
schwerte sich lediglich darüber, daß die Berufungskommission bei
der Festsetzung des Kapitalwerthes des Nießbrauchs der Frau C.
den Werth der einjährigen Nutzung der Besitzung und nicht
vielmehr die nach dem Zinssätze von 4 Prozent zu berechnenden
Jahreszinsen des Verkaufswerthes der Besitzung von
2 530 000 FL zu Grunde gelegt habe.
Die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurück-
gewiesen aus folgenden
Gründen:
Die Rechnungsweise der Berufungskommission entspricht der
ausdrücklichen Vorschrift in §. 13 des Ergänzungssteuergesetzes
vom 14. Juli 1893, wonach behufs Ermittelung des Kapital-
werthes von Nießbrauchsrechten der Geldwerth der einjährigen
Nutzung zu Grunde zu legen ist. Denn unter der einjährigen
Nutzung, die das Nießbrauchsrecht dem Berechtigten gewährt,
kann nach der rechtlichen wie wirthschaftlichen Natur dieses
Rechtes nur die Gesammtheit derjenigen Vortheile verstanden
werden, die auf Grund desselben der Nießbraucher nach Maß-
gabe der gesetzlichen Bestimmungen (vergl. tzß. 22 ff. Th. I Tit. 21