366
Bei der sich hieraus ergebenden Abweisung der Beschwerde
waren die Kosten dem Beschwerdeführer zur Last zu legen (§. 36
Abs. 4 des Ergänzungssteuergesetzes, 49 des Einkommensteuer-
gesetzes).
Nr. 83.
Ergänzungssteuer.
Die Zurechnung des einem minderjährigen Haushaltungsangehörigen
von einem Dritten geschenkten Kapitals zu dem steuerbaren
Vermögen des Haushaltungsvorstandes ist nicht schon deshalb
ausgeschlossen, weil sich der Schenker aus seine Lebenszeit den
Nießbrauch daran Vorbehalten hat.^)
Entscheidung des V. Senats vom 23. November 1901.
4. N. IX. 14b — kox. L IX. 14—17/01.
Nach der von dem Beamten A. am 25. Januar 1901 ab-
gegebenen Erklärung waren seinen beiden minderjährigen Töchtern
von ihrem mütterlichen Großvater außer den bereits früher be-
kannten 75 000 im September 1897 noch weitere 75 000 -F.
unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs schenkungs-
weise zugewendet worden. In Folge dessen wurden die Ge-
schwister A. durch Beschluß der Veranlagungskommission vom 21.Fe-
bruar 1901
u) für die Steuerperiode 1897/99 vom 1. Oktober 1897 ab
mit dem Steuersätze von je 3 -F. jährlich,
b) für die Steuerperiode 1899/1901 mit dem Steuersätze
von je 29,40 — 3 -F. — 26,40 cF. jährlich
;m Wege der Nachbesteuerung zur Ergänzungssteuer herangezogen.
Die gegen diese Nachsteuerveranlagung eingelegten Berufungen
wurden zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde hob das Oberverwaltungsgericht den
Berufungsbescheid auf und gab die Sache an die Berufungs-
kommission zur anderweiten Entscheidung zurück aus folgenden
Gründen:
Es handelt sich um die Veranlagung zur Ergänzungssteuer
für zwei minderjährige Haushaltungsangehörige ihres leiblichen
Vaters, denn die in einem auswärtigen Pensionat befindliche
Vergl. Bd. VI S. 249 ff., Vd. VI! S. 200 ff., 259 ff.
Bei der sich hieraus ergebenden Abweisung der Beschwerde
waren die Kosten dem Beschwerdeführer zur Last zu legen (§. 36
Abs. 4 des Ergänzungssteuergesetzes, 49 des Einkommensteuer-
gesetzes).
Nr. 83.
Ergänzungssteuer.
Die Zurechnung des einem minderjährigen Haushaltungsangehörigen
von einem Dritten geschenkten Kapitals zu dem steuerbaren
Vermögen des Haushaltungsvorstandes ist nicht schon deshalb
ausgeschlossen, weil sich der Schenker aus seine Lebenszeit den
Nießbrauch daran Vorbehalten hat.^)
Entscheidung des V. Senats vom 23. November 1901.
4. N. IX. 14b — kox. L IX. 14—17/01.
Nach der von dem Beamten A. am 25. Januar 1901 ab-
gegebenen Erklärung waren seinen beiden minderjährigen Töchtern
von ihrem mütterlichen Großvater außer den bereits früher be-
kannten 75 000 im September 1897 noch weitere 75 000 -F.
unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs schenkungs-
weise zugewendet worden. In Folge dessen wurden die Ge-
schwister A. durch Beschluß der Veranlagungskommission vom 21.Fe-
bruar 1901
u) für die Steuerperiode 1897/99 vom 1. Oktober 1897 ab
mit dem Steuersätze von je 3 -F. jährlich,
b) für die Steuerperiode 1899/1901 mit dem Steuersätze
von je 29,40 — 3 -F. — 26,40 cF. jährlich
;m Wege der Nachbesteuerung zur Ergänzungssteuer herangezogen.
Die gegen diese Nachsteuerveranlagung eingelegten Berufungen
wurden zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde hob das Oberverwaltungsgericht den
Berufungsbescheid auf und gab die Sache an die Berufungs-
kommission zur anderweiten Entscheidung zurück aus folgenden
Gründen:
Es handelt sich um die Veranlagung zur Ergänzungssteuer
für zwei minderjährige Haushaltungsangehörige ihres leiblichen
Vaters, denn die in einem auswärtigen Pensionat befindliche
Vergl. Bd. VI S. 249 ff., Vd. VI! S. 200 ff., 259 ff.