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Passiva 6) die rechnungsmäßigen Reserven bestimmt, welche zur
Deckung aller Risikos von Jahr zu Jahr angesammelt werden,
und die in der Gewinn- und Verlustrechnung für 1899 unter
Nr. 11 Prämienreserven im Einzelnen aufgeführt sind. Dagegen
hat die hier in Rede stehende Gewinnreserve nach §. 37 des
Statuts den Zweck, eine gewisse Gleichmäßigkeit der
Dividenden zu ermöglichen, also auch für solche Geschäfts-
jahre Dividenden, und zwar sowohl an die Aktionäre als an die
Versicherten, zu vertheilen, in welchen keine oder doch nur ge-
ringere Dividenden ermöglichende Überschüsse erzielt worden sind.
Diese Gewinnreserve wird daher auch ausdrücklich in dem an-
gezogenen §. 37 als Theil des Gesellschaftsvermögens bezeichnet,
und cs ist daselbst die Befugniß der Gesellschaft ausgesprochen,
auch ohne Beschluß der Generalversammlung jederzeit den
Bestand zur Deckung von außerordentlichen Verlusten,
z. B. bei Krieg oder Epidemien, zu verwenden. Es handelt sich
bei den Rücklagen in diese Reserve daher um keinerlei Deckungs-
mittel für bereits zur Entstehung gelangte Verbindlichkeiten der
Gesellschaft, sondern um Aufsparung von Gewinnbeträgen für
noch unbestimmte, erst in der Zukunft sich ergebende Verwendungs-
zwecke. Die Zusetzung der in die Gewinnreserve überwiesenen
Beträge zu dem steuerpflichtigen Ertrage ist daher gerecktfertigt.
Nr. 12.
Licenzgebühren als Theil des steuerpflichtigen Ertrages des In-
habers eines Patentes.
Entscheidung des VI. Senats vom 3. April 1902.
4. N. VI. 0. 23 — Rop. VI. 0. 321/00.
Der Beschwerdeführer betrieb eine Fabrik von Bau- und
Jsolirmaterialien, wozu insbesondere auch die Herstellung von
porösen Steinmassen als Jsolir- und Wärmeschutzmittel auf
Grund eines für 14 000 FL erworbenen Reichspatentes gehörte.
Im Jahre 1897 hatte er das Recht der Herstellung der paten-
tirten Gegenstände und des Alleinverkaufs für die Provinzen
Brandenburg, Posen, Schlesien, Ost- und Westpreußen an einen
Passiva 6) die rechnungsmäßigen Reserven bestimmt, welche zur
Deckung aller Risikos von Jahr zu Jahr angesammelt werden,
und die in der Gewinn- und Verlustrechnung für 1899 unter
Nr. 11 Prämienreserven im Einzelnen aufgeführt sind. Dagegen
hat die hier in Rede stehende Gewinnreserve nach §. 37 des
Statuts den Zweck, eine gewisse Gleichmäßigkeit der
Dividenden zu ermöglichen, also auch für solche Geschäfts-
jahre Dividenden, und zwar sowohl an die Aktionäre als an die
Versicherten, zu vertheilen, in welchen keine oder doch nur ge-
ringere Dividenden ermöglichende Überschüsse erzielt worden sind.
Diese Gewinnreserve wird daher auch ausdrücklich in dem an-
gezogenen §. 37 als Theil des Gesellschaftsvermögens bezeichnet,
und cs ist daselbst die Befugniß der Gesellschaft ausgesprochen,
auch ohne Beschluß der Generalversammlung jederzeit den
Bestand zur Deckung von außerordentlichen Verlusten,
z. B. bei Krieg oder Epidemien, zu verwenden. Es handelt sich
bei den Rücklagen in diese Reserve daher um keinerlei Deckungs-
mittel für bereits zur Entstehung gelangte Verbindlichkeiten der
Gesellschaft, sondern um Aufsparung von Gewinnbeträgen für
noch unbestimmte, erst in der Zukunft sich ergebende Verwendungs-
zwecke. Die Zusetzung der in die Gewinnreserve überwiesenen
Beträge zu dem steuerpflichtigen Ertrage ist daher gerecktfertigt.
Nr. 12.
Licenzgebühren als Theil des steuerpflichtigen Ertrages des In-
habers eines Patentes.
Entscheidung des VI. Senats vom 3. April 1902.
4. N. VI. 0. 23 — Rop. VI. 0. 321/00.
Der Beschwerdeführer betrieb eine Fabrik von Bau- und
Jsolirmaterialien, wozu insbesondere auch die Herstellung von
porösen Steinmassen als Jsolir- und Wärmeschutzmittel auf
Grund eines für 14 000 FL erworbenen Reichspatentes gehörte.
Im Jahre 1897 hatte er das Recht der Herstellung der paten-
tirten Gegenstände und des Alleinverkaufs für die Provinzen
Brandenburg, Posen, Schlesien, Ost- und Westpreußen an einen