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vom 11. Dezember 1871 (RGBl. 1872 S. 95) und des Kon-
sularvertrags zwischen Deutschland und Griechenland vom
26. November 1881 (RGBl. 1882 S. 101) maßgebend?)
Urteil des VI. Senats vom 25. September 1912. XIII. ä. 74/11.
Der italienische Vizekonsul N. zu S. in Preußen war italienischer
Staatsangehöriger, hatte aber seinen Wohnsitz und auch Grund-
besitz in Preußen. Seine Anstellung als Vizekonsul war nicht von
der italienischen Regierung, sondern von dem italienischen General-
konsul in S. erfolgt. Mit Rücksicht hieraus wurde er im Hinblick
auf Art. 8 Abf. 3 des zwischen dem Norddeutschen Bunde und
Italien geschlossenen Konsularvertrags vom 21. Dezember 1868
(BGBl. 1869 S. 113) und den zwischen dem Deutschen Reiche
und Italien geschlossenen Konsularvertrage vom 7. Februar 1872
(RGBl. S. 134) für das Steuerjahr 1911 in Preußen nicht nur
von einem Einkommen aus dem preußischen Grundvermögen von
1 200 cK, sondern auch von einem Diensteinkommen als Vize-
konsul von 5 000 o/i unter Absetzung von Abzügen vom Gesamt-
einkommen in Höhe von 1 470 -U, nämlich 1 300 oE Schulden-
zinsen und 170 Lebensversicherungsprämie, mithin nach einem
steuerpflichtigen Einkommen von 4 730 <F mit dem Steuersätze
von 118 cF zur Staatseinkommensteuer herangezogen. Seine hier-
gegen mit dem Antrag auf Freilassung des Diensteinkommens er-
hobene Berufung wurde zurückgewiesen.
Auf die gegen die Berufungsentscheidung eingelegte Beschwerde
wurde die Angelegenheit seitens des Oberverwaltungsgerichts an
die Berufungskommission zur anderweiten Entscheidung zurück-
gegeben aus folgenden
Gründen:
Der erwähnte Abf. 3 des Art. 8 des Konsularvertrags vom
21. Dezember 1868, der in feinem Abf. 1 den Generalkonsuln und
Konsuln die Ernennung von Vizekonsuln und Konsularagenten
vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung gestattet, be-
stimmt wörtlich:
„Doch sollen die von Generalkonsuln oder Konsuln ernannten
Vizekonsuln und Konsularagenten derjenigen Befreiungen und

) Vgl. Bd. 10 S. 12 ff., Bd. 13 S. 14 ff.

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