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Gerichtshofs für das Steuerjahr 1910 verwiesen, laut welcher die
Anhörung und Auswahl von Sachverständigen dem pflichtmäßigen
Ermessen der Berufungskommifsion überlassen bleiben muß.
Nr. 84.
Einkommensteuer der Aktiengesellschaften.
Die Ablehnung einer Abschreibung auf die im Besitz einer Aktien-
gesellschaft befindlichen fremden Aktien aus dem Grunde,
weil diese an der Börse nicht gehandelt werden und daher
keinen Kurswert haben, auch ein Marktpreis sich nicht er-
mitteln läßt, ist rechtsirrtümlich.
Urteil des V. Senats vom 12. Oktober 1912. V. 155/11.
Aus die Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer Aktiengesell-
schaft, wegen ihrer Veranlagung zur Staatseinkommensteuer für
das Steuerjahr 1911 hob das Oberverwaltungsgericht die Be-
rusungsentscheidung auf und gab die Sache zur anderweiten
Entscheidung zurück aus folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung, in welcher die Berufungskom-
mission 111 167 steuerpflichtiges Einkommen festgesetzt und
den veranlagten Steuersatz von 4 400 aufrecht erhalten hat, ist
gemäß § 49 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 aufzuheben.
Die Berufungskommission hat eine von der steuerpflichtigen
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1909/10 beanspruchte Ab-
schreibung auf ihre Beteiligung an der Aktiengesellschaft A.er Bau-
verein nicht für Zulässig erklärt, weil die Aktien an der Börse nicht
gehandelt werden und deshalb keinen Kurswert haben und auch
ein Marktpreis sich nicht ermitteln lasse, so daß ein etwaiger Ver-
lust erst durch den Verkauf sestgestellt werden könne. Erst später
zu erwartende Verluste könnten aber nach den Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. 1 S. 244 nicht
in Betracht gezogen werden.
Nach den Anführungen der Gesellschaft handelt es sich aber gar
nicht um einen erst später zu befürchtenden Verlust. Sie hatte
Gerichtshofs für das Steuerjahr 1910 verwiesen, laut welcher die
Anhörung und Auswahl von Sachverständigen dem pflichtmäßigen
Ermessen der Berufungskommifsion überlassen bleiben muß.
Nr. 84.
Einkommensteuer der Aktiengesellschaften.
Die Ablehnung einer Abschreibung auf die im Besitz einer Aktien-
gesellschaft befindlichen fremden Aktien aus dem Grunde,
weil diese an der Börse nicht gehandelt werden und daher
keinen Kurswert haben, auch ein Marktpreis sich nicht er-
mitteln läßt, ist rechtsirrtümlich.
Urteil des V. Senats vom 12. Oktober 1912. V. 155/11.
Aus die Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer Aktiengesell-
schaft, wegen ihrer Veranlagung zur Staatseinkommensteuer für
das Steuerjahr 1911 hob das Oberverwaltungsgericht die Be-
rusungsentscheidung auf und gab die Sache zur anderweiten
Entscheidung zurück aus folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung, in welcher die Berufungskom-
mission 111 167 steuerpflichtiges Einkommen festgesetzt und
den veranlagten Steuersatz von 4 400 aufrecht erhalten hat, ist
gemäß § 49 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 aufzuheben.
Die Berufungskommission hat eine von der steuerpflichtigen
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1909/10 beanspruchte Ab-
schreibung auf ihre Beteiligung an der Aktiengesellschaft A.er Bau-
verein nicht für Zulässig erklärt, weil die Aktien an der Börse nicht
gehandelt werden und deshalb keinen Kurswert haben und auch
ein Marktpreis sich nicht ermitteln lasse, so daß ein etwaiger Ver-
lust erst durch den Verkauf sestgestellt werden könne. Erst später
zu erwartende Verluste könnten aber nach den Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. 1 S. 244 nicht
in Betracht gezogen werden.
Nach den Anführungen der Gesellschaft handelt es sich aber gar
nicht um einen erst später zu befürchtenden Verlust. Sie hatte