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Handelsgesellschaften, offene, Mitglieder (Einkommensteuer); Hypo-
thekenforderungen; Kapitalforderungen, unverzinsliche; Kinder-
vermögen; Kommanditgesellschaften, einfache; Kontokorrentverkehr;
Reichstagsdiäten; Unterhaltspflicht als dauernde Last.
Kapitalvermögen (Einkommensteuer und Ergänzungssteuer); s. Erb-
anfall (Einkommensteuer und Ergänzungssteuer).
Kapitalversichernng; f. Lebensversicherungsprämien; Sterbegeld-
versicherung.
Kinder.
Einem minderjährigen, noch in der Ausbildung für einen
Beruf befindlichen Kinde kann eine hiermit nicht verträgliche Er-
werbstätigkeit nicht angesonnen werden. S. 65.
Ein Steuerpflichtiger darf Leistungen an seine in seinen: Ge-
schäfte tätigen Kinder von den gewerblichen Einkünften nur dann
in Abzug bringen, wenn das familienrechtliche Verhältnis (§ 1617
BGB-), wonach die Kinder gesetzlich zur Leistung von Diensten
in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden
Weise im Hauswesen und im Geschäfte der Eltern verpflichtet sind,
durch ein Vertragsverhältnis modifiziert ist, wonach den
Kindern für bestimmte Leistungen in: Wirtschaftsbetrieb ein klag-
barer Anspruch auf gewisse Bezüge eingeräumt werden sollte.
S. 75.
Der Umstand, daß ein Kind sich im Haushalt und während
eines Teiles des Jahres im Gewerbebetriebe des Vaters nützlich
macht, reicht nicht aus für die Annahme einer dauernden Tätigkeit
in dem Gewerbe des Vaters und für dessen Nichtberücksichtigung
bei der Feststellung der Anzahl der nach § 19 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 26. Mai 1909 in Betracht kommenden
Personen. S- 77.
S. auch Haushaltungsangehörige; Kindervermögen; Löhnung;
Unterhalt der Angehörigen; Unterhaltspflicht als dauernde Last.
Kindervermögen.
Sind die minderjährigen Kinder eines Steuerpflichtigen
testamentarisch als Erben eines Nachlasses mit der Maßgabe ein-
gesetzt, daß die Hälfte der Zinsen desselben zum Kapitale bis zur
Erlangung der Großjährigkeit hinzugeschlagen, die andere Hälfte
dagegen dem Vater behufs Unterhalts der Kinder überwiesen
werden soll, so bildet die erste Hälfte der Zinsen kein steuerpflichtiges
Einkommen des Vaters und von der zweiten Hälfte nur der nach
Bestreitung des Unterhalts der Kinder etwa verbleibende Überschuß
ein solches aus gewinnbringender Beschäftigung. S. 72.
Die Zinsen, die minderjährigen Kindern zustehen, aber nicht
auszuzahlen, sondern zum Kapitale zuzuschlagen sind, gehören zu
dem freien Vermögen der Kinder, an denen die Eltern ein Nutz-
nießungsrecht nicht besitzen. S-72, 74.
S. auch Unterhalt der Angehörigen; Unterhaltspflicht als
dauernde Last.
Kleidung.
Soweit einem Gerichtsvollzieher durch die Ausübung seines
Berufs ein Mehrverbrauch an Kleidung gegenüber den persönlichen
Handelsgesellschaften, offene, Mitglieder (Einkommensteuer); Hypo-
thekenforderungen; Kapitalforderungen, unverzinsliche; Kinder-
vermögen; Kommanditgesellschaften, einfache; Kontokorrentverkehr;
Reichstagsdiäten; Unterhaltspflicht als dauernde Last.
Kapitalvermögen (Einkommensteuer und Ergänzungssteuer); s. Erb-
anfall (Einkommensteuer und Ergänzungssteuer).
Kapitalversichernng; f. Lebensversicherungsprämien; Sterbegeld-
versicherung.
Kinder.
Einem minderjährigen, noch in der Ausbildung für einen
Beruf befindlichen Kinde kann eine hiermit nicht verträgliche Er-
werbstätigkeit nicht angesonnen werden. S. 65.
Ein Steuerpflichtiger darf Leistungen an seine in seinen: Ge-
schäfte tätigen Kinder von den gewerblichen Einkünften nur dann
in Abzug bringen, wenn das familienrechtliche Verhältnis (§ 1617
BGB-), wonach die Kinder gesetzlich zur Leistung von Diensten
in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden
Weise im Hauswesen und im Geschäfte der Eltern verpflichtet sind,
durch ein Vertragsverhältnis modifiziert ist, wonach den
Kindern für bestimmte Leistungen in: Wirtschaftsbetrieb ein klag-
barer Anspruch auf gewisse Bezüge eingeräumt werden sollte.
S. 75.
Der Umstand, daß ein Kind sich im Haushalt und während
eines Teiles des Jahres im Gewerbebetriebe des Vaters nützlich
macht, reicht nicht aus für die Annahme einer dauernden Tätigkeit
in dem Gewerbe des Vaters und für dessen Nichtberücksichtigung
bei der Feststellung der Anzahl der nach § 19 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 26. Mai 1909 in Betracht kommenden
Personen. S- 77.
S. auch Haushaltungsangehörige; Kindervermögen; Löhnung;
Unterhalt der Angehörigen; Unterhaltspflicht als dauernde Last.
Kindervermögen.
Sind die minderjährigen Kinder eines Steuerpflichtigen
testamentarisch als Erben eines Nachlasses mit der Maßgabe ein-
gesetzt, daß die Hälfte der Zinsen desselben zum Kapitale bis zur
Erlangung der Großjährigkeit hinzugeschlagen, die andere Hälfte
dagegen dem Vater behufs Unterhalts der Kinder überwiesen
werden soll, so bildet die erste Hälfte der Zinsen kein steuerpflichtiges
Einkommen des Vaters und von der zweiten Hälfte nur der nach
Bestreitung des Unterhalts der Kinder etwa verbleibende Überschuß
ein solches aus gewinnbringender Beschäftigung. S. 72.
Die Zinsen, die minderjährigen Kindern zustehen, aber nicht
auszuzahlen, sondern zum Kapitale zuzuschlagen sind, gehören zu
dem freien Vermögen der Kinder, an denen die Eltern ein Nutz-
nießungsrecht nicht besitzen. S-72, 74.
S. auch Unterhalt der Angehörigen; Unterhaltspflicht als
dauernde Last.
Kleidung.
Soweit einem Gerichtsvollzieher durch die Ausübung seines
Berufs ein Mehrverbrauch an Kleidung gegenüber den persönlichen