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verwalten solle, so handelt es sich um ein fiduziarisches (Treuhand-)
Verhältnis. Es muß dann zwischen dem Innen- und dem Außen-
verhältnis unterschieden werden. Nach außen ist der Erbe Allein-
eigentümer des Grundstücks geworden und daher zu Verfügungen
darüber legitimiert; im Jnnenverhältniffe dagegen ist er, abgesehen
von seinem eigenen Erbanteile, nur Verwalter der feinen Miterben
zustehenden Anteile geblieben. Auf dieses in Wirklichkeit unter
den Miterben bestehende Jnnenverhältnis kommt es in steuer-
rechtlicher Hinsicht allein an, so daß der Grundbesitz als solcher
den einzelnen Miterben nach ihrem Anteil anzurechnen ist. S. 365.
Nachträgliche Jnhebungsetzung eines Steuerteils; s. Nachbesteuerung
(Einkommensteuer und Ergänzungssteuer).
Nachzahlungen.
Die Nachzahlung von in früheren Jahren füllig gewesenen,
aber vom Steuerpflichtigen damals nicht geleisteten Verpflichtungen
stellt eine nicht abzugsfähige Kapitalabtragung dar. S. 60.
Nassauisches Privatrecht; s. Vorerbe.
Nebenbetriebe.
Berücksichtigung der Nebenbetriebe bei Feststellung des Normal-
reinertrags land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke.
S. 387.
Nebenleistungen, des Pächters; Berücksichtigung bei der Feststellung
des Normalreinertrags land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grund-
stücke. S. 381.
Neubauten; f. Abschreibungen der Aktiengesellschaften (Einkommen-
steuer).
Nenbeforstung; s. Aufforstungskosten.
Nichtigkeitserklärung; s. Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(Gewerbesteuer).
Nießbrauch.
Ein mit dem Nießbrauch eines Dritten belastetes Grundstück
bildet keine Einkommensquelle für dessen Eigentümer. Der letztere
darf daher Ausgaben, die zu den Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung des Ertrags des Grundstücks gehören,
von seinem Einkommen nicht abziehen, ebensowenig wie einen
Betrag wegen Abnutzung der Gebäude. S. 13.
Die Verpflichtung, welche die Miteigentümer eines mit dem
Nießbrauch eines Dritten belasteten Grundstücks gegeneinander
oder dem Nießbraucher gegenüber übernommen haben, etwaige
aus dem unzureichenden Ertrage des Grundstücks nicht zu deckenden
Unkosten und Lasten durch Beiträge an die Gesamtheit oder an den
Nießbraucher zu decken, bedarf zu ihrer Klagbarkeit keiner besonderen
Form und bildet bezüglich der von ihnen zu leistenden Zahlungen
für die Eigentümer den Privatrechtstitel für eine von ihrem Gesamt-
einkommen abzuziehende dauernde Last. S. 13.
Nießbrauchsrechte (Einkommensteuer); s. Wohnungsrecht.
Nordamerika, Vereinigte Staaten; s. Ausländische Aktiengesellschaften.
Normalreinertrag land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke.
Bei Feststellung des Normalreinertrags sind als Betriebskosten
alle Ausgaben zu rechnen, die sich wirtschaftlich als solche darstellen,
also auch alle vom Grundeigentümer zu entrichtenden Steuern
verwalten solle, so handelt es sich um ein fiduziarisches (Treuhand-)
Verhältnis. Es muß dann zwischen dem Innen- und dem Außen-
verhältnis unterschieden werden. Nach außen ist der Erbe Allein-
eigentümer des Grundstücks geworden und daher zu Verfügungen
darüber legitimiert; im Jnnenverhältniffe dagegen ist er, abgesehen
von seinem eigenen Erbanteile, nur Verwalter der feinen Miterben
zustehenden Anteile geblieben. Auf dieses in Wirklichkeit unter
den Miterben bestehende Jnnenverhältnis kommt es in steuer-
rechtlicher Hinsicht allein an, so daß der Grundbesitz als solcher
den einzelnen Miterben nach ihrem Anteil anzurechnen ist. S. 365.
Nachträgliche Jnhebungsetzung eines Steuerteils; s. Nachbesteuerung
(Einkommensteuer und Ergänzungssteuer).
Nachzahlungen.
Die Nachzahlung von in früheren Jahren füllig gewesenen,
aber vom Steuerpflichtigen damals nicht geleisteten Verpflichtungen
stellt eine nicht abzugsfähige Kapitalabtragung dar. S. 60.
Nassauisches Privatrecht; s. Vorerbe.
Nebenbetriebe.
Berücksichtigung der Nebenbetriebe bei Feststellung des Normal-
reinertrags land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke.
S. 387.
Nebenleistungen, des Pächters; Berücksichtigung bei der Feststellung
des Normalreinertrags land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grund-
stücke. S. 381.
Neubauten; f. Abschreibungen der Aktiengesellschaften (Einkommen-
steuer).
Nenbeforstung; s. Aufforstungskosten.
Nichtigkeitserklärung; s. Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(Gewerbesteuer).
Nießbrauch.
Ein mit dem Nießbrauch eines Dritten belastetes Grundstück
bildet keine Einkommensquelle für dessen Eigentümer. Der letztere
darf daher Ausgaben, die zu den Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung des Ertrags des Grundstücks gehören,
von seinem Einkommen nicht abziehen, ebensowenig wie einen
Betrag wegen Abnutzung der Gebäude. S. 13.
Die Verpflichtung, welche die Miteigentümer eines mit dem
Nießbrauch eines Dritten belasteten Grundstücks gegeneinander
oder dem Nießbraucher gegenüber übernommen haben, etwaige
aus dem unzureichenden Ertrage des Grundstücks nicht zu deckenden
Unkosten und Lasten durch Beiträge an die Gesamtheit oder an den
Nießbraucher zu decken, bedarf zu ihrer Klagbarkeit keiner besonderen
Form und bildet bezüglich der von ihnen zu leistenden Zahlungen
für die Eigentümer den Privatrechtstitel für eine von ihrem Gesamt-
einkommen abzuziehende dauernde Last. S. 13.
Nießbrauchsrechte (Einkommensteuer); s. Wohnungsrecht.
Nordamerika, Vereinigte Staaten; s. Ausländische Aktiengesellschaften.
Normalreinertrag land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke.
Bei Feststellung des Normalreinertrags sind als Betriebskosten
alle Ausgaben zu rechnen, die sich wirtschaftlich als solche darstellen,
also auch alle vom Grundeigentümer zu entrichtenden Steuern