276
Pflichtigen Überschüssen hinzugerechnet werden kann (vgl. Entsch.
d. OVG. in Staatssteuersachen Bd. 6 S. 385/386, Bd. 11 S. 217,
Bd. 13 S. 405).
Die Entscheidung der Frage hängt davon ab, ob der Beschluß
der Generalversammlung, welcher den festen Rabatt eingeführt
hat, rechtsgültig ist. In den Statuten selbst ist eine solche Fest-
setzung nicht vorgesehen, sie ist auch nicht unter den der Beschluß-
fassung der Generalversammlung unterliegenden Angelegenheiten
ausdrücklich aufgesührt. Die Aufzählung ist aber keine voll-
ständige. Daneben bleibt die Zuständigkeit der Generalversamm-
lung bestehen sür die ihr sonst im Statut oder in dem Gesetz
überwiesenen Gegenstände. Die im voraus erfolgende Zubilli-
gung eines festen Rabatts enthält eine Minderung der Kaufpreise
und bildet deshalb einen Teil der Preisfestsetzung. Diese gehört
zur Führung der Geschäfte der Genossenschaft und unterliegt des-
halb, soweit sie nicht im Statute dem Vorstand übertragen ist,
nach § 43 des Reichsgesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften, der Beschlußfassung durch die Generalver-
sammlung. Sie ist hierbei nicht, wie der Vorstand auf Grund
der Bestimmung des Statuts, an die Marktpreise gebunden, son-
dern kann auch andere Preisfestsetzungen treffen und auch von
vornherein einen bestimmten Rabatt festlegen oder die Festlegung
einem anderen Organe der Genossenschaft, z. B. dem Vorstand,
übertragen. Der Beschluß vom September 1909, in welchem dies
im vorliegenden Falle geschehen ist, ist daher rechtsgültig. Dem-
zufolge ist der im voraus aus 5 Prozent festgesetzte Rabatt als
Kundengewinn im eigentlichen Sinne anzusehen und steuerfrei
zu lassen.
Die Verufungsentscheidung, welche hiermit im Widerspruche
steht, unterliegt der Aufhebung nach tz 49 Nr. 1 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906.
Bei freier Beurteilung erscheint die Sache spruchreif. Setzt man
von den von der Berufungskommission als steuerpflichtig an-
genommenen Überschüssen des Geschäftsjahrs 1909/10 von
13 262,68 oL
den Rabatt von ........... 7 420,25 „
ab, so verbleiben ........... 5 842,43 cL.
Pflichtigen Überschüssen hinzugerechnet werden kann (vgl. Entsch.
d. OVG. in Staatssteuersachen Bd. 6 S. 385/386, Bd. 11 S. 217,
Bd. 13 S. 405).
Die Entscheidung der Frage hängt davon ab, ob der Beschluß
der Generalversammlung, welcher den festen Rabatt eingeführt
hat, rechtsgültig ist. In den Statuten selbst ist eine solche Fest-
setzung nicht vorgesehen, sie ist auch nicht unter den der Beschluß-
fassung der Generalversammlung unterliegenden Angelegenheiten
ausdrücklich aufgesührt. Die Aufzählung ist aber keine voll-
ständige. Daneben bleibt die Zuständigkeit der Generalversamm-
lung bestehen sür die ihr sonst im Statut oder in dem Gesetz
überwiesenen Gegenstände. Die im voraus erfolgende Zubilli-
gung eines festen Rabatts enthält eine Minderung der Kaufpreise
und bildet deshalb einen Teil der Preisfestsetzung. Diese gehört
zur Führung der Geschäfte der Genossenschaft und unterliegt des-
halb, soweit sie nicht im Statute dem Vorstand übertragen ist,
nach § 43 des Reichsgesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften, der Beschlußfassung durch die Generalver-
sammlung. Sie ist hierbei nicht, wie der Vorstand auf Grund
der Bestimmung des Statuts, an die Marktpreise gebunden, son-
dern kann auch andere Preisfestsetzungen treffen und auch von
vornherein einen bestimmten Rabatt festlegen oder die Festlegung
einem anderen Organe der Genossenschaft, z. B. dem Vorstand,
übertragen. Der Beschluß vom September 1909, in welchem dies
im vorliegenden Falle geschehen ist, ist daher rechtsgültig. Dem-
zufolge ist der im voraus aus 5 Prozent festgesetzte Rabatt als
Kundengewinn im eigentlichen Sinne anzusehen und steuerfrei
zu lassen.
Die Verufungsentscheidung, welche hiermit im Widerspruche
steht, unterliegt der Aufhebung nach tz 49 Nr. 1 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906.
Bei freier Beurteilung erscheint die Sache spruchreif. Setzt man
von den von der Berufungskommission als steuerpflichtig an-
genommenen Überschüssen des Geschäftsjahrs 1909/10 von
13 262,68 oL
den Rabatt von ........... 7 420,25 „
ab, so verbleiben ........... 5 842,43 cL.