Denkmalpflege in Deutschland.
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Denkmalschutzgesetz vom 28. Mai 1881 schon, für archäologische Aus-
grabungen sehr vorbildlich, eine beschränkte und einstweilige Enteignung bis
zur Dauer von drei Jahren vorgesehen hatte.
Wir glauben aus der ganzen Entwickelung zu erkennen, daß für
Deutschland die Zeit der großen, zusammenfassenden Denkmalschutzgesetze
vorüber zu sein scheint, und auch die umfassende grundsätzliche Erörte-
rung, die sich an sie anschloß, scheint heute abgeschlossen zu sein. Über die
Grundsätze, die Leitmotive herrscht Einigkeit. Es sind die Straßburger
Resolutionen, die fast überall angenommen sind. Der Staat hat ausdrücklich
ausgesprochen, daß er darauf verzichtet, eine generelle Regelung durch eine
Kodifikation zu suchen. Er kann darauf verzichten, kann nur die Leitsätze
geben, kann sich die Aufsicht Vorbehalten und die einzelnen Ausführungen
im Ortsstatut usw. den Gemeinden überlassen, weil er eben gesehen hat und
weiß, daß das Interesse an der Denkmalpflege, an unseren Aufgaben heute
schon so weit gedrungen ist, und daß die Denkmalpflege schon im besten
Sinne eine volkstümliche Bewegung geworden ist. Darauf basiert nun die
ganze Arbeit der Gemeinden, die selbständige, zum Teil bewundernswerte
Tätigkeit unserer Kommunal Verwaltungen. Und zuletzt scheint nun auch
jetzt in diesem Zusammenhänge eine neue Periode anzubrechen für die selb-
ständige Tätigkeit der Kirchengesellschaften innerhalb jener allgemeinen
Grundsätze, die dieselben sind wie die ja längst von den Kirchengesellschaften
theoretisch ausgesprochenen Grundsätze. Aber das ist ein Gebiet und ein
Kapitel, von dem ich hier nicht reden kann: über die kirchliche Denkmal-
pflege wird morgen im Zusammenhang ja noch ein berufener Mund ausführ-
lich zu uns sprechen. In bezug auf die wertvolle und unentbehrliche Mit-
arbeit der kirchlichen Denkmalpflege wollen auch wir uns die goldenen und
versöhnlichen Worte, die Herr Freiherr von Biegeleben seinerzeit bei der
Einleitung des hessischen Gesetzentwurfes zu uns gesprochen, gern zu eigen
machen.
Gesetze und Verordnungen sind aber doch zuletzt nur Mittel zum
Zweck, nicht ein Ziel; durch die Zunahme der Gesetze, die Verschärfung
der Bestimmungen allein ist das Heil der Denkmalpflege nicht verbürgt.
Auch die besten Gesetze können den Verfall von Denkmälern nicht auf-
halten. Es war eine wunderliche, aber eine deutliche Lehre der Ge-
schichte, daß just in denselben Tagen des Jahres 1902, in denen das so
scharfe und paragraphenreiche italienische Denkmälerschutzgesetz in Kraft
trat, der Campanile von St. Marco unter der Last dieser Paragraphen zu-
sammenstürzte. Das Ziel der ganzen Denkmalschutzgesetzgebung ist zu-
letzt, daß die Denkmalschutzgesetze überhaupt überflüssig würden, und so
gern möchten wir uns dem Bekenntnis anschließen, das der württembergische
Minister Buhl einst in der Ersten Kammer gesprochen hat, daß auf der
freudigen Mitarbeit aller Volkskreise die Denkmalpflege sich auf bauen solle,
so gern würden wir auch den weisen Worten folgen, die gestern die Ehr-
furcht gebietende Greisengestalt des ehrwürdigen Salzburger Kirchen-
fürsten zu uns gesprochen hat, daß es der Geist ist, der die Denkmäler ge-
baut, und auch der Geist, der die Denkmäler erhalten würde. Aber es ist
noch vielleicht etwas zu früh dazu. Ein Denkmalschutzgesetz soll in der
Hand des Denkmalpflegers nur ein Degen sein, den er in der Scheide trägt,
den er gar nicht zu ziehen braucht; er wirkt dadurch, daß er eben vorhanden
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Denkmalschutzgesetz vom 28. Mai 1881 schon, für archäologische Aus-
grabungen sehr vorbildlich, eine beschränkte und einstweilige Enteignung bis
zur Dauer von drei Jahren vorgesehen hatte.
Wir glauben aus der ganzen Entwickelung zu erkennen, daß für
Deutschland die Zeit der großen, zusammenfassenden Denkmalschutzgesetze
vorüber zu sein scheint, und auch die umfassende grundsätzliche Erörte-
rung, die sich an sie anschloß, scheint heute abgeschlossen zu sein. Über die
Grundsätze, die Leitmotive herrscht Einigkeit. Es sind die Straßburger
Resolutionen, die fast überall angenommen sind. Der Staat hat ausdrücklich
ausgesprochen, daß er darauf verzichtet, eine generelle Regelung durch eine
Kodifikation zu suchen. Er kann darauf verzichten, kann nur die Leitsätze
geben, kann sich die Aufsicht Vorbehalten und die einzelnen Ausführungen
im Ortsstatut usw. den Gemeinden überlassen, weil er eben gesehen hat und
weiß, daß das Interesse an der Denkmalpflege, an unseren Aufgaben heute
schon so weit gedrungen ist, und daß die Denkmalpflege schon im besten
Sinne eine volkstümliche Bewegung geworden ist. Darauf basiert nun die
ganze Arbeit der Gemeinden, die selbständige, zum Teil bewundernswerte
Tätigkeit unserer Kommunal Verwaltungen. Und zuletzt scheint nun auch
jetzt in diesem Zusammenhänge eine neue Periode anzubrechen für die selb-
ständige Tätigkeit der Kirchengesellschaften innerhalb jener allgemeinen
Grundsätze, die dieselben sind wie die ja längst von den Kirchengesellschaften
theoretisch ausgesprochenen Grundsätze. Aber das ist ein Gebiet und ein
Kapitel, von dem ich hier nicht reden kann: über die kirchliche Denkmal-
pflege wird morgen im Zusammenhang ja noch ein berufener Mund ausführ-
lich zu uns sprechen. In bezug auf die wertvolle und unentbehrliche Mit-
arbeit der kirchlichen Denkmalpflege wollen auch wir uns die goldenen und
versöhnlichen Worte, die Herr Freiherr von Biegeleben seinerzeit bei der
Einleitung des hessischen Gesetzentwurfes zu uns gesprochen, gern zu eigen
machen.
Gesetze und Verordnungen sind aber doch zuletzt nur Mittel zum
Zweck, nicht ein Ziel; durch die Zunahme der Gesetze, die Verschärfung
der Bestimmungen allein ist das Heil der Denkmalpflege nicht verbürgt.
Auch die besten Gesetze können den Verfall von Denkmälern nicht auf-
halten. Es war eine wunderliche, aber eine deutliche Lehre der Ge-
schichte, daß just in denselben Tagen des Jahres 1902, in denen das so
scharfe und paragraphenreiche italienische Denkmälerschutzgesetz in Kraft
trat, der Campanile von St. Marco unter der Last dieser Paragraphen zu-
sammenstürzte. Das Ziel der ganzen Denkmalschutzgesetzgebung ist zu-
letzt, daß die Denkmalschutzgesetze überhaupt überflüssig würden, und so
gern möchten wir uns dem Bekenntnis anschließen, das der württembergische
Minister Buhl einst in der Ersten Kammer gesprochen hat, daß auf der
freudigen Mitarbeit aller Volkskreise die Denkmalpflege sich auf bauen solle,
so gern würden wir auch den weisen Worten folgen, die gestern die Ehr-
furcht gebietende Greisengestalt des ehrwürdigen Salzburger Kirchen-
fürsten zu uns gesprochen hat, daß es der Geist ist, der die Denkmäler ge-
baut, und auch der Geist, der die Denkmäler erhalten würde. Aber es ist
noch vielleicht etwas zu früh dazu. Ein Denkmalschutzgesetz soll in der
Hand des Denkmalpflegers nur ein Degen sein, den er in der Scheide trägt,
den er gar nicht zu ziehen braucht; er wirkt dadurch, daß er eben vorhanden