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Zweiter Thril.
Familien ch roni k.
I. Das Gut.
Das Gut der Herrschaft zu Bonfeld ist ein Lehen, das
ueben den eigentlicheir liegenden Gütern eine Reihe von Rechten
hatte, nne sie fast aller Orten nblich waren. Es waren folgende:
1. Alle Oberherrlichkeit, Mrn oirea saora, peinliche und
bürgerliche Gerichtsbarkeit.
2. Das sus xntronatns. Diefes gehörte ehemals dem St. Pe-
tersstist zu Wimpfen, welches sich am 25. Angust 1569 mit
Philipp von Gemmingen, unter erbetener persönlicher
Vermittelnng Bischofs Dietrich II. von Worms, dahin ver-
glich, daß dasselbe ihm das sus xntronutus nebst dem halben
Theil am Wein- und Fruchtzehnten in Bonfelder Gemarkung ab-
trat und er dagegen dem Pfarrer, Schullehrer und Meßner ihre
Besoldung zu reichen (mit Ausnahme zweier Fuder Wein, welche
der Pfarrer auch serner vom Ritterstift beziehen sollte), sowie
Psarrhans nnd Schener, Kirchthurm und Chor zu bauen hatte.
Dieses Recht wurde 1581, nach Weirich's Tod, dem Lehen
snrrogirt.
3. Das Forst- und Jagdrecht.
4. Der Zehnten: vom Frucht- und Weinzehnten die Hälfte,
während der ganze kleine Zehnten der Pfarrei gehörte.
5. Kelterrecht. 6. llmgeld. 7. Bannwein.
8. Zinßen nnd Gülten: n) jährliche:
1) Geld: 82 fl. 8 kr. 2^ hlr. Hellerzins.
2) Frucht: von vier Gülthösen: 20 Malter Korn, 16
Malter Dinkel, 22^ Malter Haber; von der oberen
Mühle 26 Malter Korn und 52 Simri Kleien,
von der nnteren 12 Malter Korn.
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Zweiter Thril.
Familien ch roni k.
I. Das Gut.
Das Gut der Herrschaft zu Bonfeld ist ein Lehen, das
ueben den eigentlicheir liegenden Gütern eine Reihe von Rechten
hatte, nne sie fast aller Orten nblich waren. Es waren folgende:
1. Alle Oberherrlichkeit, Mrn oirea saora, peinliche und
bürgerliche Gerichtsbarkeit.
2. Das sus xntronatns. Diefes gehörte ehemals dem St. Pe-
tersstist zu Wimpfen, welches sich am 25. Angust 1569 mit
Philipp von Gemmingen, unter erbetener persönlicher
Vermittelnng Bischofs Dietrich II. von Worms, dahin ver-
glich, daß dasselbe ihm das sus xntronutus nebst dem halben
Theil am Wein- und Fruchtzehnten in Bonfelder Gemarkung ab-
trat und er dagegen dem Pfarrer, Schullehrer und Meßner ihre
Besoldung zu reichen (mit Ausnahme zweier Fuder Wein, welche
der Pfarrer auch serner vom Ritterstift beziehen sollte), sowie
Psarrhans nnd Schener, Kirchthurm und Chor zu bauen hatte.
Dieses Recht wurde 1581, nach Weirich's Tod, dem Lehen
snrrogirt.
3. Das Forst- und Jagdrecht.
4. Der Zehnten: vom Frucht- und Weinzehnten die Hälfte,
während der ganze kleine Zehnten der Pfarrei gehörte.
5. Kelterrecht. 6. llmgeld. 7. Bannwein.
8. Zinßen nnd Gülten: n) jährliche:
1) Geld: 82 fl. 8 kr. 2^ hlr. Hellerzins.
2) Frucht: von vier Gülthösen: 20 Malter Korn, 16
Malter Dinkel, 22^ Malter Haber; von der oberen
Mühle 26 Malter Korn und 52 Simri Kleien,
von der nnteren 12 Malter Korn.
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