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3. Herkunft und Schulbildung.

45.

«uriu gus lull olim I). Ukimardi äv Oorelaru gesprochen wird und ein
Bernhard von Zuccola als Inhaber erscheint^, schließt Grion, Thomasin
könne damals nicht mehr am Leben gewesen sein.
Das ist natürlich nicht stichhaltig. Vorausgesetzt, Thomasin sei in
der Tat Bernhards Sohn, so erbt er als regulierter Domherr weder
Allod noch Lehen, wohl aber erben seit Konrad II. bei Ministerialen
auch die Seitenverwandten, d. h. Brüder und Schwestern usw?°°. Ist
nun jene Mathilde von Zuccola, für deren Seelenheil der Sohn Bern-
hard am 21. März 1259 eine Stiftung an das Kapitel zu Cividale
macht^, dieselbe Mathilde, die in der Urkunde von 1188 als Schwester
Bernhards von Zerclare erscheint, so ist es ganz selbstverständlich, daß
Bernhard von Zuccola das Erbe der Zerclaere antritt, wenn dieser und
seine Tochter verstorben sind. Für Thomasins Sterbejahr folgt daraus
nichts; er mag sich noch lange des Lebens erfreut haben.
Die Zuccola nennen sich nach der Bergfeste nördlich von Cividale,
die 1364 zerstört wird^. Sie sind ein Ministerialengeschlecht, gehören
nicht dem zahlenmäßig geringen freien Adel an. Spätere Urkunden
zeigen sie gelegentlich in enger verwandtschaftlicher Verbindung mit
den Spilimbergs^. Ein Hofamt haben sie nie bekleidet, Wohl aber
verfügen sie über eigene Höriges Diese Familie beerbt die Zerclaeres,
muß also mit ihnen verwandt gewesen sein. Da jedoch im Laufe des
13. Jahrhunderts die Ehen zwischen den Ministerialen und den seit
alters Freien ständig zunehmend, beweist das für den Stand der

Nb Griou, Tom. (Amu. 244) 18ff.
2°° Vgl. Ssp. (hg. Homey01°,Berlin 1861) I2g, HZ; Schwsp. (hg. Gengler?,
Erlangen 1876) 27; Dsp. (hg. Eckhardt u. Hübner, Hannover 1930) I 29, Z 4.
Die regulierten Domherrn dürfen wie die Mönche kein Eigentum besitzen. Can. 18
der Synode zu Montpellier v. 1215, Hefele (Anm. 198) V* 868. Die Agleier Dom-
herren sind 1181 von Patriarch Ulrich zum gemeinsamen Leben zurückgeführt worden,
s. u. S. 56. Erbrecht der Seitenverwandten: MGConst. 1 Nr. 45; ferner vgl.
Keutgen, Die Entstehung der deutschen Ministerialität, VjschrSozWG. 8 (1910)
1-16; 169-195; 481-547, hier S. 491 ff.
Grion, Tom. (Anm. 244) 18.
Uibl. b'riul. (Anm. 244) III 254; FRAustr. II 40, S. 241.
nb 1279 übergibt Walterberthold II. von Sp. das Kastell Trus einem Nach-
kommen Johanns v. Z., Lidl, IHnI. III 254. 1335 ist der Hof Cerclaria im Besitz
der Sp. Grion, Tom. (Anm. 244) 18. Der bei den Sp., sonst aber nicht gerade
häufige Vorname Walterbertbold begegnet auch bei den Z. 1308 de Rubeis
(Anm. 16) App. 32. Vgl. ferner die oben (Anm. 257) angeführte Urkunde.
n« 1320 Traversa, Die friaulische Lehnsgerichtsbarkeit bis zur Unterdrückung
des Patriarchats von Aquileja durch Venedig (1420) I. Wien 1916, 62f.
Traversa, Parlament (Anm. 18) 82.
 
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