Buch HI. Einleitung. §. 142.
189
Drittes Buch.
ObLigationen-Nccht.
Einleitung.
tz. 142.
Der Code hat ') die ganze Lehre von den Obligationen
offenbar unlogisch blos all vocenr des Eigenthums -) abge-
handelt, und sie hinsichtlich der inneren Anordnung ganz neu,
aber nicht zum Besten entwickelt. Erst kommen in Art. 1101
bis 1369 allgemeine Grundsätze über Entstehung und Til-
gung der Verbindlichkeiten; dann folgen Art. 1370 — 2281
die einzelnen causao oblixationuin, und zwar wunderlich
genug erst die guasi contractu«, dann die äelicta und
ljuar-i äclicta, und zuletzt erst die Verträge, in Ansehung
welcher letzteren der Code nichts von contractu«, pacta Ic-
Aitinia u. s. w. weiß, weil er den Hauptsatz aufstellt daß
alle Verträge ohne Rücksicht auf die Form im Zweifel klagbar
seyn sollen.
1) Nach Art. 711.
2) Art. 1101 — 2281.
3) Art. 1107. S. überhaupt über die ganze Lehre von den
Obligationen Zachariä Thl. II. S. 207 — 528.
189
Drittes Buch.
ObLigationen-Nccht.
Einleitung.
tz. 142.
Der Code hat ') die ganze Lehre von den Obligationen
offenbar unlogisch blos all vocenr des Eigenthums -) abge-
handelt, und sie hinsichtlich der inneren Anordnung ganz neu,
aber nicht zum Besten entwickelt. Erst kommen in Art. 1101
bis 1369 allgemeine Grundsätze über Entstehung und Til-
gung der Verbindlichkeiten; dann folgen Art. 1370 — 2281
die einzelnen causao oblixationuin, und zwar wunderlich
genug erst die guasi contractu«, dann die äelicta und
ljuar-i äclicta, und zuletzt erst die Verträge, in Ansehung
welcher letzteren der Code nichts von contractu«, pacta Ic-
Aitinia u. s. w. weiß, weil er den Hauptsatz aufstellt daß
alle Verträge ohne Rücksicht auf die Form im Zweifel klagbar
seyn sollen.
1) Nach Art. 711.
2) Art. 1101 — 2281.
3) Art. 1107. S. überhaupt über die ganze Lehre von den
Obligationen Zachariä Thl. II. S. 207 — 528.