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Thibaut, Anton Friedrich Justus; Guyet, Carl Julius [Hrsg.]
Anton Friedr. Just. Thibaut's Juristischer Nachlass (Band 1): Lehrbuch des französischen Civilrechtes in steter Vergleichung mit dem römischen Civilrecht — Berlin, 1841

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https://doi.org/10.11588/diglit.23687#0270
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Buch IV. Theil I. Abschn. I. §. 176. 177.

Viertes Buch»
Dingliche Sachenrechte.
tz. 176.
Der Code kennt die Römischen dinglichen Sachenrechte,
ohne aber zwischen vimiiceUio äireatu und utilis zu unter-
scheiden. Nur darüber sind Zweifel erregt worden, ob er
auch die Emphyteusis anerkenne, worüber jedoch erst in
tz. 178, 204 gehandelt werden kann.

Erster Theil.
Ueber dingliche Rechte, deren Gegenstand keine
uuivolsita8 ist.
Erster Abschnitt.
Vom Eigenthume.
tz. 177.
I. Natur des Eigenthums.
Der Code giebt ') die alten Begriffe des Eigenthums.
Man unterscheide hier nun folgendermaaßen:
1) In Ansehung der Natur des Eigenthums nach all-
gemeinen Grundsätzen hat der Code sich an die alte Lehre

1) Art. 544. Thibaut, Pund. §. 6M, 760.
 
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