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Thibaut, Anton Friedrich Justus; Guyet, Carl Julius [Hrsg.]
Anton Friedr. Just. Thibaut's Juristischer Nachlass (Band 1): Lehrbuch des französischen Civilrechtes in steter Vergleichung mit dem römischen Civilrecht — Berlin, 1841

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https://doi.org/10.11588/diglit.23687#0362
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322

Anhang. Einleitung. §. 257.

A n h a n g.
Ueber die Verjährung.
Einleitung.
257.
Diese Lehre macht im Code den Beschluß, indem zugleich
einige Grundsätze über den Besitz, welcher schon im tz. 65
erläutert wurde, mit eingeflochten sind '). Ueber das Allge-
meine der Lehre, soweit es hierher gehört, wird nichts gesagt,
als daß es eine xraosoi-iillio ruxgii8itivn und exstinctivrr
gebe?), daß der Richter nie ex ollioio für den Verjährenden
erkennen dürfe, weil hier immer von einer Thatsache, der
noch dazu entsagt werden kann, die Rede ist ^); daß man
sich ferner in jeder Lage des Protestes darauf berufen dürfe »),
und daß die früher angefangene Verjährung nach altem Rechte
beurtheilt werden solle '). Ueber die prrmsci'Ptio exstiuetivn
bleiben noch einige Zweifel, welche bei der Verjährung der
Klagen zu erwähnen sind; so auch über die Natur derselben
in Betreff der Frage, ob man sie als Institut des juris
Aenlimn ansah, welches man nach der Natur der Sache ver-
neinen muß, da die Verjährung, so wohlthätig sie auch seyn

1) Art. 2219 — 2281.
2) Art. 2219.
3) Art. 2223.
4) Art. 2224.
b) Art. 2281.
 
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