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Thieme, Paul [VerfasserIn]
Der Fremdling im Ṛgveda: eine Studie über die Bedeutung der Worte ari, arya, aryaman und ārya — Leipzig, 1938

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https://doi.org/10.11588/diglit.40195#0058
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2. Kapitel: ari im RV.

nachweisen kann, an der äräti mit Sicherheit oder auch nur
Wahrscheinlichkeit „Geiz, Kargheit“ heißen könnte. „Miß-
gunst1)“ mag man gelten lassen. Es ist dann nur notwendig,
sich immer vor Augen zu halten, daß es sich nicht um eine
untätige, lediglich vorenthaltende Mißgunst handelt, sondern
um eine tätige, die dem, der in Frieden und Besitz wohnt,
schaden will. Ein wegelagerndes Tier (paripanthinam
mrgäm) nennt AV. 3. 15. 1 die äräti: dazu paßt es bestens,
wenn man in RV. 2. 23. 7 betet: utä vä yö no marcäyäd änägaso
’rätiva märtah sänukö vrlcah, brhaspate äpa täm vartayä pathäh
. . . „Und oder aber, wenn ein äräti-hafter Sterblicher, ein
. . . Wolf uns schaden will, o Brhaspati, lenke ihn fort von
[unserem] Wege . . .“ Das Element der räuberischen Absicht,
des wegelagernden Wesens, scheint mir demnach in äräti
unverkennbar.
Das am Wege lauernde Tier von AV. 3. 15. 1 wird nach
RV. 2. 23. 7 im besonderen der Wolf sein. Als personifizierte
äräti bedroht er den Reisenden, bedroht er den Frieden der
Hürde. Ewige Feindschaft ist gesetzt zwischen ihm und
dem Siedler: mit dem Wolf kann man sich nicht vertragen;
erschlagen wird er, wo man ihn trifft.
Der aus der Gemeinschaft Ausgeschlossene, der Geächtete,
heißt im nordgermanischen Recht technisch „Wolf“:
Wh. Schulze, Kleine Schriften S. 206. Er ist eben der
Fremdling im verwegensten Sinn, der äifQgrcoq ä&sfuarog
ävearcoQ I 63 „der keinen Bruder (Verwandten), kein Recht,
keinen Herd hat“. Es leidet mir keinen Zweifel, daß die
beiden Stellen, an denen im RV. der ari und der vrka in
nächster Nachbarschaft erscheinen (9. 79. 3, 6. 13. 5), ähn-
liche Vorstellungen zu Worte kommen lassen, daß sie zu-
sammengehören mit jenen anderen, an denen dem Fremdling
äräti zugeschrieben wird (4. 50. 11, 6. 16. 27, 6. 48. 16, 6. 59. 8,
7. 83. 5, 7. 97. 9, 8. 39. 2, 9. 79. 1, 10. 133. 3), ja erst das
rechte Licht auf sie werfen.

x) Vgl. Neisser, Zum Wörterbuch I S. 97.
 
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