Allgemeine Vorbemerkungen
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dem Peiraieus gegenüber gestellt wird. Ja, so lange es eine
Marine im Peiraieus gab und dieser selbst ein fester Platz
war7 ist in dieser staatsrechtlichen Stellung gewiss nichts
Wesentliches geändert.
Dieses eigenthümliche Verhältniss findet einen korrekten
Ausdruck darin, dass die aus dem gesammten Volke erloosten
speciell städtischen Beamten (im Gegensatz zu den allgemein
staatlichen) zwischen Athen und dem Peiraieus zu gleichen
Theilen vertheilt sind1), obwohl die Kommune des Peiraieus
natürlich als solche (d. h. als Demos der Hippothoontischen
Phyle) unter der speciellen Verwaltung ihres Demarchen stand").
Es tritt aber auch auf dem Gebiet, dessen Betrachtung uns
hier angeht, insofern zu Tage, als Raths- und Volksversamm-
lungen nicht bloss in iVtlien selbst, sondern auch in der
Unterstadt zusammentraten. Wenn der Rath seine Sitzungen
bei den Werften oder am Hafen in Peiraieus abhielt, so
hatte das allerdings immer eine bestimmte, auch für uns
erkennbare, durch die Natur der Sache gegebene Veran-
zurückweisenden Sprachgebrauch zu beweisen: allein richtig verstan-
den bietet die Stelle gar nichts Absonderliches. Es ist von dem
Lehrer des Diogenes, Antisthenes, der hier als CujKpdxouc exalpoc be-
zeichnet wird, die Rede (nicht von Sokrates); Antisthenes pflegte
aber in der Vorstadt im Kynosarges zu dociren (Laert. Diog. VI 13);
er musste also, um in die Nähe der Burg zu gelangen, in der That
seine Schüler evc dcxu führen.
1) So fungirten nach Aristoteles' Darstellung in der 'AGnvcuuuv
■noXneia (Frg. 64. 65. 67. 68 bei Rose, Arist. pseudep. S. 445—448) von
den zehn Astynomen und Agoranomen je fünf in Athen, je fünf im
Peiraieus, und dasselbe Verhältniss ist auch für Sitophylakes und
Metronomen anzunehmen, gemäss den Ausführungen von Voemel in
Zeitschr. f. A. W. 1852 S. 32. — Uebrigens ist nach einer aus dem
Jahre 320 v. Chr. stammenden Urkunde ('A9r)v. VI S. 158 = Ditten-
berger, syll. i. 67. n. 337) der Geschäftskreis der Astynomen im Pei-
raieus den Agoranomen beigelegt erreiöf] Kai rj tüjv dcxuvöuiuv em-
ueAeia -rrpocxexaKxai xolc aYopavöuoic (Z. 19); doch scheint dies nur die
Folge einer Aufhebung der ganzen Behörde der Astynomen zu sein, die
nach dem Lamischen Krieg eintrat aber nicht von Bestand war: s. Ditten-
berger S. 444 Anm. 5.
2) Stephan. Byz. u. d. W. TTeipouöc- 5nuoc xnc 'iTnroGoujvxiboc
qpuXnc. Aktenstücke der Kommunalverwaltung stehen C. i. Att. II
N. 573. 589. 1059.
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dem Peiraieus gegenüber gestellt wird. Ja, so lange es eine
Marine im Peiraieus gab und dieser selbst ein fester Platz
war7 ist in dieser staatsrechtlichen Stellung gewiss nichts
Wesentliches geändert.
Dieses eigenthümliche Verhältniss findet einen korrekten
Ausdruck darin, dass die aus dem gesammten Volke erloosten
speciell städtischen Beamten (im Gegensatz zu den allgemein
staatlichen) zwischen Athen und dem Peiraieus zu gleichen
Theilen vertheilt sind1), obwohl die Kommune des Peiraieus
natürlich als solche (d. h. als Demos der Hippothoontischen
Phyle) unter der speciellen Verwaltung ihres Demarchen stand").
Es tritt aber auch auf dem Gebiet, dessen Betrachtung uns
hier angeht, insofern zu Tage, als Raths- und Volksversamm-
lungen nicht bloss in iVtlien selbst, sondern auch in der
Unterstadt zusammentraten. Wenn der Rath seine Sitzungen
bei den Werften oder am Hafen in Peiraieus abhielt, so
hatte das allerdings immer eine bestimmte, auch für uns
erkennbare, durch die Natur der Sache gegebene Veran-
zurückweisenden Sprachgebrauch zu beweisen: allein richtig verstan-
den bietet die Stelle gar nichts Absonderliches. Es ist von dem
Lehrer des Diogenes, Antisthenes, der hier als CujKpdxouc exalpoc be-
zeichnet wird, die Rede (nicht von Sokrates); Antisthenes pflegte
aber in der Vorstadt im Kynosarges zu dociren (Laert. Diog. VI 13);
er musste also, um in die Nähe der Burg zu gelangen, in der That
seine Schüler evc dcxu führen.
1) So fungirten nach Aristoteles' Darstellung in der 'AGnvcuuuv
■noXneia (Frg. 64. 65. 67. 68 bei Rose, Arist. pseudep. S. 445—448) von
den zehn Astynomen und Agoranomen je fünf in Athen, je fünf im
Peiraieus, und dasselbe Verhältniss ist auch für Sitophylakes und
Metronomen anzunehmen, gemäss den Ausführungen von Voemel in
Zeitschr. f. A. W. 1852 S. 32. — Uebrigens ist nach einer aus dem
Jahre 320 v. Chr. stammenden Urkunde ('A9r)v. VI S. 158 = Ditten-
berger, syll. i. 67. n. 337) der Geschäftskreis der Astynomen im Pei-
raieus den Agoranomen beigelegt erreiöf] Kai rj tüjv dcxuvöuiuv em-
ueAeia -rrpocxexaKxai xolc aYopavöuoic (Z. 19); doch scheint dies nur die
Folge einer Aufhebung der ganzen Behörde der Astynomen zu sein, die
nach dem Lamischen Krieg eintrat aber nicht von Bestand war: s. Ditten-
berger S. 444 Anm. 5.
2) Stephan. Byz. u. d. W. TTeipouöc- 5nuoc xnc 'iTnroGoujvxiboc
qpuXnc. Aktenstücke der Kommunalverwaltung stehen C. i. Att. II
N. 573. 589. 1059.