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Schiffshäuser, Zeughäuser und sonstige Anlagen für die Marine 85

„Boden" bis zum Dache gehen1). Diese Gestelle laufen an
den beiden Längswänden entlang, schieben sich aber in
rechtem Winkel umgebogen in derselben Breite auch zu
den einzelnen Säulen vor (Z. 76 f.) und brechen endlich
nicht bei den Ecksäulen ab, sondern gehen weiter bis zu
der Schmalseite und biegen hier um bis zu den Anten neben
den Thüren fortlaufend2).

Licht erhalten diese Böden sämmtlich durch 78 in
der Höhe von 19x/2 Fuss (5,77 m.) angebrachte, rings
um den Bau umlaufende, 2 Fuss (0,59 m.) breite und 3 Fuss
(0,89 m.) hohe Fenster (Z. 35 ff.). Von diesen befinden sich
je 36 in den beiden Längsseiten in gleichen Distanzen von
einander, immer in der Mitte der den Tnterkolumnien
gegenüber liegenden Strecke der Mauer (Z. 35 f.) und dem
entsprechend auch in der letzten Partie zwischen Säule und
Breitseite. In der Giebelwand befinden sich je drei (Z. 36),
das mittelste gerade über der Thoranlage, die beiden anderen
rechts und links von diesem, wohl in der Mitte zwischen
ihm und den Ecken3). Und zwar schneidet das Gebälke

1) Z. 78 f. iKpiuuTnpa crf]cac airo xf|c kcxtuu öpocpnc uexpt rf\c ävai
öpoqpnc. Fabricius S. 591 Anm. 2 versteht unter f\ ctvu) öpocpf| den
obersten Schaft und verweist auf Z. 65, wo alle drei Lager öpoqpcu
hiessen; doch verstösst das Letztere gegen den klaren Wortverstand.
Es wird vielmehr dort wie überall in der Inschrift zwischen den oberen
Schäften (uecöuvai) und dem grossen Boden bestimmt unterschieden.
Der Boden heisst öpoqpr] f\ bxa uecou Z. 65 f.; öpoqpri Z. 77; wenn er
hier r) kötuu öpocpri genannt wird, so ist der Ausdruck hervorgerufen
durch das dabei stehende f\ avu) öpoqpri, was nach der Sachlage und
dem allgemeinen Sprachgebrauch nur das Dach sein kann.

2) Z. 75 f. heisst es ausdrücklich eiriKduipei irctpd touc TTÄcrfiouc
Toixouc.

3) Keil S. 163 nimmt an, dass die beiden anderen Fenster an der
unteren Wand angebracht seien (um das Erdgeschoss zu erhellen);
allein so wird nicht bloss die Symmetrie des ganzen Baues vernichtet,
sondern es widerstreitet auch der einfachen und deshalb unzweideutigen
Vorschrift Z. 35 TT0vn.cei öupiöac kuk\uj ev diraav toic toixoic, kcxG ' eKa-
cxov tö ueraKiövtov, ev be tuj uXarei Tpeic eK<rrepu)6ev (d. h. auf beiden
Breitseiten); wenn einige der Fenster — gegen die allgemeine, auch
bei Privathäusern festgehaltene und auch an diesem Bau sonst durch-
weg durchgeführte Sitte — nicht im Obergeschoss, sondern im untern
angebracht werden sollten, hätte das gesagt werden müssen.
 
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