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Politisches Leben (Stoa Basileios) 347

areopagitische Gerichtshof nur ausnahmsweise herangezogen
und in diesem Falle die Benutzung des Areopags das Wahr-
scheinlichere; und so bleibt die Brauchbarkeit der Nachricht
recht zweifelhaft, zumal sie neben anderen Angaben steht,
deren Unmöglichkeit sich positiv beweisen lässt.

Jedenfalls ist sie nicht geeignet, als Basis zu dienen für
so weitgreifende Kombinationen über die ursprüngliche Be-
deutung der Königshalle, wie sie K. Lange kürzlich auf-
gestellt hat1). Er sieht in der Nachricht einen vollgültigen
Beweis, dass die Königshalle das gewöhnliche Sitzungslokal
der areopagitischen Bule war; bei der ausgedehnten Macht-
befugniss aber, die dieser Behörde in alten Zeiten, sicher
noch zur Zeit der Perserkriege zukam, erscheine uns die
Königshalle für frühere Zeiten als das Centrum der Finanz-
verwaltuug, ja als eines der ältesten Rathhäuser und Ge-
richtshäuser Athens und habe nur eine ähnliche Degradation
durchgemacht, wie die areopagitische Bule selber.

Es ist nicht nöthig, auf die hier zu Grunde liegenden
Vorstellungen von den ältesten Verfassungsverhältnissen im
Einzelnen einzugehen; die Basileios zum Buleuterion des areo-
pagitischen Staatsraths zu machenj ginge auch dann nicht
an, wenn die Angabe in der Aristogeitonrede ebenso glaub-
würdig wäre, als sie es nicht ist. Schon der Name erhebt
dagegen Einspruch. Lange findet es freilich verwunderlich,
dass diese Halle 5 nichts als ein einfaches Bureau nicht ein-
mal des ersten Staatsbeamten' gewesen sein soll. Sollte es
wirklich so unbegreiflich sein, dass man diesem Archonten,
auf den der Königsname von der Zeit der Monarchie her
durch die Periode der lebenslänglichen und zehnjährigen
ß"aci\eic hindurch in ununterbrochener Folge übergegangen
war und mit ihm die Vertretung der Gemeinde in ihren
wichtigsten Beziehungen zu den Göttern, sowie die Vertretung
der vom Staat anerkannten Götter in ihren Rechten gegen-

nicht um solche des ar. Gerichtshofes handele. Dass der Areopag auch
seine Sitzungen als Bule unter dem Vorsitz des Basileus gehalten habe
—• und nur in diesem Falle wäre ja an Benutzung der Basileios zu
denken — ist m. W. nicht bezeugt: jedenfalls s, S. 345 Anm. 6,
1) Haus u. Halle S. 71 ff.
 
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