frembde ansehenliche gest verhanden, derenhalb mag man sich richten nach
gelegenhait.
Zum achten soll in keinen wege gestat werden, das der collegiaten aigen
famuli (die sie etwan zu beraitung irer pedte und stuben bei sich halten) im
5 collegio in die kuchen speißkamer oder keller geen, auf das durch dieselben nit
hinweg genomen werde, davon sonst kochin und famulus zu erhalten seint.
Zum neundten solle die Wochenrechnung an einem ieglichen sontag alßbaldt
nach dem morgenessen in der collegiaten beisein beschehen und gehört, auch
dieselbig sum durch den eltisten collegiaten underschrieben werden.
10 Zum zehenden soll der famul ein aigen register haben, darin die gest und
andere extra, so in ieklicher wochen gehapt und genomen seint, ordenlich an-
gezaichent werden; das soll er dan in derselben wochenrechnung anpringen ver-
lesen zusamsummirt und dieselbig sum in das wochenregister auch eingeschrieben
werden, und soll furter der famulus das extra von den schuldigen personen ein-
15 pringen und dem probst uberlieffern, dagegen der probst des überlieferten gelts
halb den famulum aigentlich quittirn, auf das kein vergeß noch irrung zwischen
inen einfalle.
Zum ailften soll alweg auf den nechsten sontag nach einer ieden fronfast
das extra derselbigen fronfasten in ein sum summirt und aufgeschrieben werden;
20 was auch desselben noch nit bezalt were, der famulus nach verschiener fronfasten
von stund an vollendts einpringen und, wie obstet, damit halten, und sollen alle
collegiaten bei verwirckung irer stett im collegio verbunden sein, ire genomen
extra, und was sie für ire gest schuldig, zu einer ieden fronfasten volkomlich
abzuzaln.
25 Zum zwölften, so furter die collegiaten durch resignation oder sonst auß dem
collegio komen, soln sie bei irem iurament schuldig sein, was sie dem collegio
noch zu thun, alßbaldt one allen verzug oder waigerunge zu bezahl, und die es
verzögern, denselbigen das irig nit gefolgt noch wegkzuziehen gestattet werden,
so lang biß das collegium vernuegt ist.
30 Zum dreizehenden soll künftig ein ieder probst die notturftigen speißwein,
auch das brenholtz ins collegium zu rechter zeit mit der andern collegiaten fur-
wissen rathlich einkaufen, das sie die umb ein recht gelt bekomen und nit über-
teuerst nemen müssen. Dasselbig brenholtz soll iedesmals in das holtzhaus
gelegt werden, darzu die kochin und der famulus Schlüssel haben, anders oder
35 weiter nit dan in die kuchen und die gemeine ainich stub im collegio zu ge-
brauchen. Was dan sonst andere kauf antrifft, soll zu einer ieden zeit durch
den probst den collegiaten anzaigt werden, mit irm furwissen und guttem rathe
zu handien.
Zum viertzehenden solle was künftig bei beckern und metzlern in das col-
40 legium genomen wurdet, dasselbig von monat zu monat oder zum wenigsten alle
fronfasten entlich abbezalt werden und keins wegs aufwachsen lassen.
Zum funfzehenden soll den collegiaten zugelassen sein, zu den iaren es dem
costen des collegii nutzen mage, zwen oder drei costgenger zu halten, doch da
dieselben an dieses ort bequem, auch mit der bezalung costgelts nit ungewi
45 seien und sich der Ordnung des collegii gemeß halten, wie dan ein probst inen
dieselbig zu ieder zeit" zuvor anzaigen soll.
gelegenhait.
Zum achten soll in keinen wege gestat werden, das der collegiaten aigen
famuli (die sie etwan zu beraitung irer pedte und stuben bei sich halten) im
5 collegio in die kuchen speißkamer oder keller geen, auf das durch dieselben nit
hinweg genomen werde, davon sonst kochin und famulus zu erhalten seint.
Zum neundten solle die Wochenrechnung an einem ieglichen sontag alßbaldt
nach dem morgenessen in der collegiaten beisein beschehen und gehört, auch
dieselbig sum durch den eltisten collegiaten underschrieben werden.
10 Zum zehenden soll der famul ein aigen register haben, darin die gest und
andere extra, so in ieklicher wochen gehapt und genomen seint, ordenlich an-
gezaichent werden; das soll er dan in derselben wochenrechnung anpringen ver-
lesen zusamsummirt und dieselbig sum in das wochenregister auch eingeschrieben
werden, und soll furter der famulus das extra von den schuldigen personen ein-
15 pringen und dem probst uberlieffern, dagegen der probst des überlieferten gelts
halb den famulum aigentlich quittirn, auf das kein vergeß noch irrung zwischen
inen einfalle.
Zum ailften soll alweg auf den nechsten sontag nach einer ieden fronfast
das extra derselbigen fronfasten in ein sum summirt und aufgeschrieben werden;
20 was auch desselben noch nit bezalt were, der famulus nach verschiener fronfasten
von stund an vollendts einpringen und, wie obstet, damit halten, und sollen alle
collegiaten bei verwirckung irer stett im collegio verbunden sein, ire genomen
extra, und was sie für ire gest schuldig, zu einer ieden fronfasten volkomlich
abzuzaln.
25 Zum zwölften, so furter die collegiaten durch resignation oder sonst auß dem
collegio komen, soln sie bei irem iurament schuldig sein, was sie dem collegio
noch zu thun, alßbaldt one allen verzug oder waigerunge zu bezahl, und die es
verzögern, denselbigen das irig nit gefolgt noch wegkzuziehen gestattet werden,
so lang biß das collegium vernuegt ist.
30 Zum dreizehenden soll künftig ein ieder probst die notturftigen speißwein,
auch das brenholtz ins collegium zu rechter zeit mit der andern collegiaten fur-
wissen rathlich einkaufen, das sie die umb ein recht gelt bekomen und nit über-
teuerst nemen müssen. Dasselbig brenholtz soll iedesmals in das holtzhaus
gelegt werden, darzu die kochin und der famulus Schlüssel haben, anders oder
35 weiter nit dan in die kuchen und die gemeine ainich stub im collegio zu ge-
brauchen. Was dan sonst andere kauf antrifft, soll zu einer ieden zeit durch
den probst den collegiaten anzaigt werden, mit irm furwissen und guttem rathe
zu handien.
Zum viertzehenden solle was künftig bei beckern und metzlern in das col-
40 legium genomen wurdet, dasselbig von monat zu monat oder zum wenigsten alle
fronfasten entlich abbezalt werden und keins wegs aufwachsen lassen.
Zum funfzehenden soll den collegiaten zugelassen sein, zu den iaren es dem
costen des collegii nutzen mage, zwen oder drei costgenger zu halten, doch da
dieselben an dieses ort bequem, auch mit der bezalung costgelts nit ungewi
45 seien und sich der Ordnung des collegii gemeß halten, wie dan ein probst inen
dieselbig zu ieder zeit" zuvor anzaigen soll.