1745 AüG. 23. 415
worden, zu confirmiren, auch selbst zu setzen und zu verordnen und wiederum
aus redlichen rechtmässigen Ursachen zu entsetzen, auch söhne und töchter zu
adoptiren und zu arrogiren und solche adoptirte und arrogirte, auch andere ehe-
lich und unehelich gebohrne und legitimirte personen zu emancipiren und sie
vätterlichen gewalts, desgleichen leibeigene leuthe und knechte ihrer leibeigen- 5
schaft und dienstbarkeit zu erlassen und zu erledigen, mit denen minderiährigen
und unvogtbaren ihres unvollkommenen alters und mangel halber zu dispensiren,
decret und authorität zu interponiren.
Weiter die verleumbte und infamirte personen tarn iuris quam facti zu re-
stituiren, sie auch wiederum nach aufgehebter sehmach, die ihnen zugefügt 10
werden mögte, zu Übung aller handlungen inner und ausser gerichts fähig taug-
lich und geschickt machen, alles nach Ordnung der kaiserlichen geschriebenen
rechten und des heiligen Römischen reichs Satzungen und herkommen.
Ferner geben wir auch gedachtem iedesmahligen procancellario wie nicht
weniger auch dem iedesmahl weesenden würeklichen decano facultatis iuridicae 15
in der Universität zu Heidelberg noch ferner unsere vollkommene macht"' und
gewaldt, daß sie, iedoch mit vorwissen und gutbefinden sothaner facultät, poetas
laureatos nach befundener qualification und dazu gehörigen geschicklichkeit
ereiren machen und denenselben lauream concediren können sollen und mögen.
Deßgleichen thun und geben wir auch ofternannten procancellario wie auch 20
decano facultatis die besondere gnad und freiheit, daß ein ieder aus ihnen ehr-
lichen redlichen leuthen, die sie dessen würdig erachten würden (welches wir
dann ihrem gefallen und bescheidenheit heimgestellet haben wollen), einem ieden
nach seinem stand und weesen, zeichen wappen und kleinod mit schild und
heim geben und verleihen, dieselbe wappen- und lehensgenoß machen schöpfen 25
und erheben sollen können und mögen, also daß alle dieselbe personen, so ob
gedachter procancellarius oder decanus facultatis iuridicae der Universität zu-
Heidelberg mit wappen und kleinodien, schild und heim, wie obstehet, begaben
und fürsehen würden, auch ihre eheliche leibserben und derenselben erbenserben,
mann- und Weibspersonen, solche zeichen wappen und kleinod mit schild und 30
heim für und für in ewige zeit haben führen und sich deren in allen und ieden
ehrlichen redlichen Sachen handlungen und geschäften zu schimpf und ernst, in
streiten stürmen kämpfen gestechen gefechten gezelten-aufschlagen gemählden
panieren insiegelen pettschaften kleinodien begräbnussen und sonst an allen
orthen und enden nach ihren ehren nothdürften willen und Wohlgefallen ge- 35
brauchen, auch darzu alle und iede gnaden freiheiten ehren würden vortheil recht
und gerechtigkeiten mit ämtern und lehen, geist- und weidlichen, anzunemmen,
zu haben, zu empfahen und zu tragen, mit andern unsern und des heiligen
Römischen reichs wappen- und lehensgenossen-leuthen lehen und all andere ge-
bebt und recht zu besitzen, urtheil zu schöpfen und recht zu sprechen und des 40
alles theilhaftig würdig empfänglich und darzu tauglich schicklich und gut sein,
m gütlichen und weidlichen ständen und Sachen sich dessen alles freuen ge-
hrauchen und geniessen sollen und mögen, als andere unsere, auch kaiserliche
«od des heiligen Römischen reichs lehens- und wappensgenossleuthe, solches alles
haben von recht oder gewohnheit, ungehindert allermänniglich. Doch solle ge- 45
achter procancellarius wie auch decanus facultatis fleissig aufmereken haben,
worden, zu confirmiren, auch selbst zu setzen und zu verordnen und wiederum
aus redlichen rechtmässigen Ursachen zu entsetzen, auch söhne und töchter zu
adoptiren und zu arrogiren und solche adoptirte und arrogirte, auch andere ehe-
lich und unehelich gebohrne und legitimirte personen zu emancipiren und sie
vätterlichen gewalts, desgleichen leibeigene leuthe und knechte ihrer leibeigen- 5
schaft und dienstbarkeit zu erlassen und zu erledigen, mit denen minderiährigen
und unvogtbaren ihres unvollkommenen alters und mangel halber zu dispensiren,
decret und authorität zu interponiren.
Weiter die verleumbte und infamirte personen tarn iuris quam facti zu re-
stituiren, sie auch wiederum nach aufgehebter sehmach, die ihnen zugefügt 10
werden mögte, zu Übung aller handlungen inner und ausser gerichts fähig taug-
lich und geschickt machen, alles nach Ordnung der kaiserlichen geschriebenen
rechten und des heiligen Römischen reichs Satzungen und herkommen.
Ferner geben wir auch gedachtem iedesmahligen procancellario wie nicht
weniger auch dem iedesmahl weesenden würeklichen decano facultatis iuridicae 15
in der Universität zu Heidelberg noch ferner unsere vollkommene macht"' und
gewaldt, daß sie, iedoch mit vorwissen und gutbefinden sothaner facultät, poetas
laureatos nach befundener qualification und dazu gehörigen geschicklichkeit
ereiren machen und denenselben lauream concediren können sollen und mögen.
Deßgleichen thun und geben wir auch ofternannten procancellario wie auch 20
decano facultatis die besondere gnad und freiheit, daß ein ieder aus ihnen ehr-
lichen redlichen leuthen, die sie dessen würdig erachten würden (welches wir
dann ihrem gefallen und bescheidenheit heimgestellet haben wollen), einem ieden
nach seinem stand und weesen, zeichen wappen und kleinod mit schild und
heim geben und verleihen, dieselbe wappen- und lehensgenoß machen schöpfen 25
und erheben sollen können und mögen, also daß alle dieselbe personen, so ob
gedachter procancellarius oder decanus facultatis iuridicae der Universität zu-
Heidelberg mit wappen und kleinodien, schild und heim, wie obstehet, begaben
und fürsehen würden, auch ihre eheliche leibserben und derenselben erbenserben,
mann- und Weibspersonen, solche zeichen wappen und kleinod mit schild und 30
heim für und für in ewige zeit haben führen und sich deren in allen und ieden
ehrlichen redlichen Sachen handlungen und geschäften zu schimpf und ernst, in
streiten stürmen kämpfen gestechen gefechten gezelten-aufschlagen gemählden
panieren insiegelen pettschaften kleinodien begräbnussen und sonst an allen
orthen und enden nach ihren ehren nothdürften willen und Wohlgefallen ge- 35
brauchen, auch darzu alle und iede gnaden freiheiten ehren würden vortheil recht
und gerechtigkeiten mit ämtern und lehen, geist- und weidlichen, anzunemmen,
zu haben, zu empfahen und zu tragen, mit andern unsern und des heiligen
Römischen reichs wappen- und lehensgenossen-leuthen lehen und all andere ge-
bebt und recht zu besitzen, urtheil zu schöpfen und recht zu sprechen und des 40
alles theilhaftig würdig empfänglich und darzu tauglich schicklich und gut sein,
m gütlichen und weidlichen ständen und Sachen sich dessen alles freuen ge-
hrauchen und geniessen sollen und mögen, als andere unsere, auch kaiserliche
«od des heiligen Römischen reichs lehens- und wappensgenossleuthe, solches alles
haben von recht oder gewohnheit, ungehindert allermänniglich. Doch solle ge- 45
achter procancellarius wie auch decanus facultatis fleissig aufmereken haben,