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Zoepfl, Heinrich
Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte: ein Lehrbuch in zwei Bänden (1): Deutsche Volks- und Staatsgeschichte in quellemmäßigem Abrisse bis zur Stiftung des Deutschen Bundes — Stuttgart: Krabbe, 1844

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https://doi.org/10.11588/diglit.47336#0016
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XII

Vorwort.

verkenne, so musste Ich mich doch mehr und mehr von ihrer Unzweckmässigkeit
für den akademischen Unterricht überzeugen. Der Zweck der rechtsgeschicht-
lichen Vorträge auf den Universitäten ist und soll nicht ein blos antiquarischer,
sondern er soll (und zwar hauptsächlich) ein pragmatischer sein, d. h. sie sollen
eines Theiles in das Recht der Gegenwart vorbereitend einleiten und anderen
Theiles das tiefere Verständniss desselben vermitteln und erschliessen. Es ist
gewiss ein sehr erfreuliches Zeichen des erwachenden Sinnes für eine echt-
wissenschaftliche Bildung, dass die Bedeutung der deutschen Rechtsgeschichte
in der neueren Zeit allgemein und namentlich von der studirenden Jugend an
unserer Hochschule so sehr erkannt wird, dass die Vorlesungen über dieses
Fach bereits zu den besuchtesten gehören, so zwar, dass ich mich seit einer
Reihe von Jahren veranlasst finde, dasselbe in jedem Halbjahre vorzutragen,
obgleich es für den bei weitem grössten Theil der Zuhörer kein sogenanntes
Zwangs-Collegium ist. Diesen Erfolg darf ich aber wohl zum grossen Theile
der veränderten Behandlungsweise zuschreiben. Seit mehreren Jahren bediene
ich mich nämlich -schon neben meinem Lehrbuche eines Grundrisses, in wel-
chem die Geschichte des deutschen Rechtes nach seinen Hauptheilen in der Art
zusammengestellt ist, wie die diesem ersten Bande vorangestellte Uebersicht des
ganzen Werkes erkennen lässt. Eben desshalb, weil die Stimme der Zuhörer,
welche für den Lehrer stets von grösster Wichtigkeit sein muss, sich entschieden
günstig für diese Veränderung der Methode ausgesprochen hat, so habe ich sie
auch nunmehr dieser zweiten Auflage zu Grunde gelegt und hiernach das Ganze
umgearbeitet. Darum erscheinet jetzt die politische Geschichte als erster
Band, völlig getrennt von der Rechtsgeschichte, zugleich als ein vollkommen
selbstständiges Buch, gleichsam als Einleitung zur Rechtsgeschichte, welche
sodann allein den zweiten Band ausfüllet, so dass dieser, wenn gleich mit
dem ersten Bande in fortwährender Beziehung stehend, ebenfalls als ein ganz
selbstständiges und von dem ersten Bande unabhängiges Werk erscheinen wird.
Meine Absicht bei dieser Vertheilung des bisher unter der Bezeichnung der deut-
schen Staats- und Reehtsgeschichte begriffenen Stoffes in zwei selbstständige
Bände, war vorzüglich diese, hierdurch dem Rechtslehrer möglich zu machen,
sich hinsichtlich der politischen Geschichte in seinen Vorträgen auf einige über-
sichtliche Andeutungen zu beschränken und im übrigen die Zuhörer auf die aus-
führlicheren Vorträge der Lehrer der Geschichte überhaupt zu verweisen, dagegen
aber die ohnehin enge zugemessene Zeit des akademischen Cursus ausschliessend
der Darstellung der eigentlichen Rechtsgeschichte zuzuwenden. Doch sollte dess-
halb ein Abriss der politischen Geschichte Deutschlands, wie ihn jetzt der
 
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