53. Maximilian I.
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Stelle der 1495 beschlossenen jährlichen Versammlung der Reichs-
stände wurde aber (1500) eine aus einem Stellvertreter des Kaisers,
den Abgeordneten der Kurfürsten und sechs von den Reichsständen zu
wählenden Beisitzern bestehende ständige Commission unter dem Namen
„Reichsregiment“ eingefiihret, was eine Eintheilung der deutschen
Stände in sechs Kreise (fränkischer, bayerischer, schwäbischer, rhei-
nischer, sächsischer und westphälischer Kreis) zur Folge hatte 8).
Das Reichsregiment wurde zwar schon nach zwei Jahren wieder aufge-
löst , da es sich sowohl nach der Meinung des Kaisers als der übrigen
Stände zu thätig und unabhängig benommen hatte. Doch behielt man die
Eintheilung in Kreise bei, welche in mehrfacher Hinsicht als zweckmässig
erkannt wurde. Auf dem Reichstage im J. 1512 traten* auch der Kaiser
für seine Erblande und die Kurfürsten der Kreisverbindung bei, womit
die Zahl der Kreise durch das Hinzukommen von vier neuen Kreisen
— burgundischer, österreichischer, kurrheinischer (die Länder der vier
rheinischen Kurfürsten umfassend) und obersächsischer Kreis (Bran-
denburg und Kursachsen) — auf zehn vermehrt wurde 9). Zur wei-
teren Verbesserung des Justizwesens, zum Theile aber auch aus Eifer-
sucht gegen das Reichskammergericht, welches von den Reichsständen
gewissermassen ertrotzt worden war, hatte Maximilian I. schon
im Jahr 1501 in seinen österreichischen Erblanden ein nach dem
Muster des Reichskammergerichtes eingerichtetes Hofgericht (Hofrath)
eingeführt, welches von ihm auch zur Relation über Reichs-Sachen
benützt wurde und als kaiserliches Hofgericht (Reichshofrath), eine
concurrirende Jurisdiction mit dem Reichskammergerichte behaup-
tete 10). In den Kriegen, in welche die französische Politik den Kaiser
a. 1502. — Die Schweitzer Eidgenossenschaft verweigerte sogar dem R.K.G. die
Anerkennung und war auch nicht zu bewegen, dem schwäbischen Bunde (§. 52),
welcher allein diesem einige Unterstützung gewährte, beizutreten. Der Versuch
Maximilian’s, sie hierzu mit den Waffen zu zwingen (1499), misslang gänz-
lich, und bewirkte somit nur, dass sich die Unabhängigkeit der Schweitz vom
Reiche noch mehr befestigte. —-
8) Regimentsordnung auf dem Reichstage zu Augsburg errichtet 1500. §. 5.
Samml. des RA. II. p. 56. —
9) Vergl, RA. von Trier und Cöln 1512: Samml. der RA. II., besonders p. 138.
118. — Auf eben diesem Reichstag (1512) wurde auch eine Notariatsordnung
errichtet, Samml. der RA. II. p. 151. — Emminghaus C. J. G. (2. Aufl.)
p. 124. —
,0) Maximilian I. hatte sich bei Errichtung des R.K.G. 1495 ausdrücklich
Vorbehalten, „dass er das K.G, möge an seinen Hof erfordern, oder dass er sich
wenigstens seiner Obrigkeit hierin nicht begehen wolle.“ — Datt, de pace publ.
Sect. LH. p. 856. — Hoffmann (resp. Pütter), diss. de summ. imp. trib. con-
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Stelle der 1495 beschlossenen jährlichen Versammlung der Reichs-
stände wurde aber (1500) eine aus einem Stellvertreter des Kaisers,
den Abgeordneten der Kurfürsten und sechs von den Reichsständen zu
wählenden Beisitzern bestehende ständige Commission unter dem Namen
„Reichsregiment“ eingefiihret, was eine Eintheilung der deutschen
Stände in sechs Kreise (fränkischer, bayerischer, schwäbischer, rhei-
nischer, sächsischer und westphälischer Kreis) zur Folge hatte 8).
Das Reichsregiment wurde zwar schon nach zwei Jahren wieder aufge-
löst , da es sich sowohl nach der Meinung des Kaisers als der übrigen
Stände zu thätig und unabhängig benommen hatte. Doch behielt man die
Eintheilung in Kreise bei, welche in mehrfacher Hinsicht als zweckmässig
erkannt wurde. Auf dem Reichstage im J. 1512 traten* auch der Kaiser
für seine Erblande und die Kurfürsten der Kreisverbindung bei, womit
die Zahl der Kreise durch das Hinzukommen von vier neuen Kreisen
— burgundischer, österreichischer, kurrheinischer (die Länder der vier
rheinischen Kurfürsten umfassend) und obersächsischer Kreis (Bran-
denburg und Kursachsen) — auf zehn vermehrt wurde 9). Zur wei-
teren Verbesserung des Justizwesens, zum Theile aber auch aus Eifer-
sucht gegen das Reichskammergericht, welches von den Reichsständen
gewissermassen ertrotzt worden war, hatte Maximilian I. schon
im Jahr 1501 in seinen österreichischen Erblanden ein nach dem
Muster des Reichskammergerichtes eingerichtetes Hofgericht (Hofrath)
eingeführt, welches von ihm auch zur Relation über Reichs-Sachen
benützt wurde und als kaiserliches Hofgericht (Reichshofrath), eine
concurrirende Jurisdiction mit dem Reichskammergerichte behaup-
tete 10). In den Kriegen, in welche die französische Politik den Kaiser
a. 1502. — Die Schweitzer Eidgenossenschaft verweigerte sogar dem R.K.G. die
Anerkennung und war auch nicht zu bewegen, dem schwäbischen Bunde (§. 52),
welcher allein diesem einige Unterstützung gewährte, beizutreten. Der Versuch
Maximilian’s, sie hierzu mit den Waffen zu zwingen (1499), misslang gänz-
lich, und bewirkte somit nur, dass sich die Unabhängigkeit der Schweitz vom
Reiche noch mehr befestigte. —-
8) Regimentsordnung auf dem Reichstage zu Augsburg errichtet 1500. §. 5.
Samml. des RA. II. p. 56. —
9) Vergl, RA. von Trier und Cöln 1512: Samml. der RA. II., besonders p. 138.
118. — Auf eben diesem Reichstag (1512) wurde auch eine Notariatsordnung
errichtet, Samml. der RA. II. p. 151. — Emminghaus C. J. G. (2. Aufl.)
p. 124. —
,0) Maximilian I. hatte sich bei Errichtung des R.K.G. 1495 ausdrücklich
Vorbehalten, „dass er das K.G, möge an seinen Hof erfordern, oder dass er sich
wenigstens seiner Obrigkeit hierin nicht begehen wolle.“ — Datt, de pace publ.
Sect. LH. p. 856. — Hoffmann (resp. Pütter), diss. de summ. imp. trib. con-