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Zoepfl, Heinrich
Deutsche Rechtsgeschichte (Bd. 3 : T. 2, Geschichte der Rechtsinstitute) — Braunschweig: Wreden, 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.47346#0298
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§. 122. Neuere Fortbildung des Erbrechtes.

düng gebracht hat, bemüht sich in neuerer Zeit bereits in mehreren
Ländern die Gesetzgebung im besseren Verständnisse der Interessen des
Bauernstandes, theilweise ein auf dem Grundsätze der Untheilbarkeit des
Gutes beruhendes Erbsystem wieder einzuführen u).
VII. In fortwährendem Gebrauche erhielt sich der Erbvertrag.
Die Praxis wandelte denselben allmählig in einen Delationsgrund einer
Universalsuccession um, behandelte ihn aber, wenigstens in der
gemeinen Theorie, als einen keiner Form bedürftigen Vertrag, des-
sen Wirkung sich nunmehr auf dasjenige beschränkt, was der Erblasser
von seinem Vermögen übrig lässt, ohne dass einWiderspruchsrecht des
Vertragserben gegen die Verfügungen als zulässig anerkannt wird, welche
der Erblasser unter Lebenden trifft 14 * l6).
VIII. Durch die Reichsgesetze wurde hinsichtlich des Erb-
rechtes nur eine einzige Bestimmung getroffen. Es wurde nämlich in
dem Reichsabschiede von Speyer v. J. 1529 verordnet, dass Geschwi-
sterkinder, wo sie nur unter sich allein concurriren, stets nach
Köpfen theilen sollen 16).
14) Der Grund, aus welchem heut zu Tage die gemeine Lehre den Erbvertrag
als einen formlosen Vertrag au ff asst, ist unverkennbar, dass das römische
Recht ihn nicht kennt, also dafür keine Form vorschreibt, und dass man die alt-
herkömmliche gerichtliche Errichtung als eine zwar regelmässig vorkommende,
aber doch nur particularrechtliche Gewohnheit betrachtet.
lö) Es zeigt sich deutlich, dass die Praxis den Erbvertrag in seinen Wirkun-
gen dem römischen Testamente ähnlich zu machen bestrebt war.
16) Reichsabschied v Speier 1529 (in der neuen Samml. der R.-A. Th. II.
p. 301): „Wir Carl der Fünfte . . . ordnen und setzen also: Wann einer un-
testirt ab’stirbt, und nach ihm kein Bruder oder Schwester, sondern seiner Brüder
oder Schwester Kinder in ungleicher Zahl verlässt, dass alsdann dieselben seines
Bruders oder Schwester Kinder in die Häupter und nicht in die Stamm erben,
und dem Verstorbenen ihrer Vatter oder Mutter Brüder oder Schwester dermas-
sen zu succediren zugelassen werden sollen.“
 
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