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Straße ursprünglich keinerlei Berührung mit der Havel
hatte, vielmehr vor der Entstehung des Berliner Tores
1569'6' noch nicht einmal bis an ihr Ufer führte, son-
dern an der Breiten Straße endete. Nimmt man jedoch
an, sie wäre dem Westufer des angenommenen Have-
larmes gefolgt, so wird ihr Name nicht nur voll ver-
ständlich, sondern führt sogar zu noch weitergehen-
den Fragestellungen, indem er nämlich andeutet, es
habe sich hier nicht nur um einen von mehreren Have-
larmen, sondern um ,,die" Havel an sich, d. h. deren

Hauptarm gehandelt. Der daran anzuknüpfende Ver-
such, die geomorphologische Gesamtsituation des
Gebietes bei Beginn der Stadtwerdung zu erfassen,
stößt an das grundsätzliche Problem umfangreicher
späterer Veränderungen vor allem der Wasserläufe,
die durch die Besiedlung und militärische Bedeutung
des Geländes (Zitadelle) notwendig und durch das
prinzipiell sehr flache Geländerelief mit ausgedehnten
Niederungsgebieten und zahlreichen Armen von Ha-
vel und Spree auch ohne weiteres möglich wurden.

"Fluttrenne" und AAühlendamm

Der heutige Hauptarm der Havel östlich des Behnitz
wird von A. v. Müller für einen künstlichen Durchstich
gehalten und mit dem 1232 erwähnten, damals nach
Lage und Funktion aber nicht näher beschriebenen
,,canale fluvium, quod vulgari nomine Fluttrenne"
identifiziert17'. Zum Argument dienen ihm dabei insbe-
sondere die im heutigen Schleusenbereich „hohen
und engen" Ufer — ein etwas unsicherer Ausgangs-
punkt, insbesondere, wenn man die Ramperianschüt-
tungen für die Zitadelle und Altstadt verbindende, bis
zum 2. Weltkrieg bestehende Schleusenbrücke181 be-
denkt — sowie auch die Tatsache, daß sich auf dem
Behnitz, im Bereich der späteren Burg (Zitadelle) und
wohl auch auf dem Geländestreifen zwischen Zitadel-
lengraben und Schleuse die gleichen mittel- und spät-
slawischen Siedlungsschichten finden, was bei der
Entfernung von maximal 300 Metern zwar wohl kaum
auf nur ein Dorf'91, wohl aber doch auf einen engen
Zusammenhang dieser heute so klar getrennten Situa-
tionen hinweist — und sie ferner eindeutig vom Ge-

biet der Altstadt südlich des angenommenen Have-
larms unterscheidet. Dieser von A. v. Müller für 1232
angenommene Durchstich kann nun über diese An-
haltspunkte hinaus durch die hier entwickelte These in
einen noch überzeugenderen Zusammenhang gestellt
werden. Hierzu muß zunächst auf die bisher nicht her-
angezogene Schriftüberlieferung eingegangen wer-
den. 1240 nämlich, d. h. nur acht Jahre, nachdem
der Stadt die Anlage der ,,Fluttrenne" erlaubt worden
war, erlassen die Markgrafen Johann und Otto den
„Bürgern und Einwohnern in Spandow auf acht Jahre
alle Auflagen, Dienste, Wasser- und Landzoll im gan-
zen Lande" und „legten der Stadt den Behns zu (der
damals locus oder ein Platz hieß, den der Vogt Alber-
tus und sein Sohn Burchardus bisher besessen hatten
...), ihn zu nuzen u. zu brauchen"201. Diese Angabe
könnte man nicht nur im Sinne einer Änderung der
Besitz- bzw. Nutzungsrechte verstehen, sondern dar-
über hinaus vermuten, daß damit zugleich auch die
Zufüllung des bisher abtrennenden Havelarms juri-

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