164 , Ortspolizeiliche Vorschriften
wegen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Art. VII.
Um Compctenzfälle zu vermeiden, wird Jeder, der heirathen
will, mit seiner Brout 14 Loge lang an die Gemeindetafel
angeschlagen und hierauf an's Bezirksamt eingeschickt. Das
Anschlägen hat der Gemeindediener zu besorgen.
Art. VIII.
Wer einen tollwnthkranken Hund unterläßt anzuzeigen, wird
mit 2 Mark Ordnungsstrafe bestraft, desgleichen, wer auf
Weiteres seinen Hund frei herumlaufen läßt, ebenfalls 2 Mark
Strafe, und wird ohne Weiteres todtgeschossen.
Art. IX.
Um bisherigen Mißständen vorzubeugen, sind alle Feuer-
spritzen 3 Tage vor jedem Brande von der Löschmannschaft zu
probiren, um zur rechten Zeit reparirt werden zu können.
Ortspolizeiliche Vorschriften
bezüglich der
Religion und Sanität.
Art. I.
Wer den Sonntagsgottesdienst, statt in der Kirche, im
Wirthshaus feiert, begeht eine gestörte Sonntagsfeier und ist
strafbar. Nachmittag darf er sich schon einen Rausch trinken;
cs kostet ihm das noch genug als Familienvater von unmün-
digen und ungezogenen Kindern.
Art. II.
Wegen der Sanität, so heißt das so viel als Gesundheits-
Polizei, darum handelt das Gesetz zuerst von den Leichen. Wer
einen todten Leichnam öffnet, bevor er ganz tobt ist, oder wer
mit wissentlicher Falschheit einen todten Leichnam für lebendig
ausgibt, oder wo andershin, als in den vorschriftsmäßigen Kirch-
hof oder Erdboden begräbt, ist strafbar.
Art. III.
Gepfuscht durfte füher nicht werden, außer von promovirten
Aerzten, diese hatten das Recht dazu, jetzt ist es auch Andern
erlaubt. Am strengsten ist cs mit der Geburtshilfe, welche
nur bei Frauenspersonen angcwendct werden darf, was man im
Gesetz einen Nothfall heißt.
Art. IV.
Wer ohne Erlanbniß Gift anfcrtigt und frißt es nicht
selbst, so ist das ein Geheimmittel, weil es in der Regel in
öffentlichen Blättern ausgeschrieben wird und ist verboten. Am
strengsten ist es mit Vitriol oder Schwefelsäure; wer dieses
thnt, wird wie Arsenik behandelt und bestraft.
Art. V.
Wenn in einem Familicnoberhaupte die Blattern ausge-
brochen sind, muß er es anzeigen. Wer an einer ansteckenden
Ortspolizeiliche Vorschriften bezüglich der
Religion und Sanität.
Krankheit gestorben ist und seine Kleider verkauft, wird bestraft,
und wer ansteckend krank ist, aber noch lebt, wird zur Strafe
abgesondert und geheilt nach 8 120, er mag wollen, oder nicht.
Art. VI.
Wer nüt seiner Fabrik schädlich oder unangenehm nus-
dünstet, wie z. B. Leimsieder, wird abgebrochen, oder doch
wenigstens mit dem ortspvlizcilichen Siegel geschlossen, was
man Desinfection heißt.
Art. VII.
Wer sich, ohne polizeiliche Erlaubnis;, auf's Eis begibt,
der fällt in der Regel in's Wasser und wird gestraft. Geht
er zum zweiten Male auf's Eis, so ist er, nach dem Sprüch-
wort, dummer als ein Esel und verdient keine Strafe mehr.
Geschehen zu Rathhausen, den 1. August 1878.
_Börzele Vorstand.
Parado x.
Ist ein Mensch mit Schmutz besudelt.
Heißt es gleich: „Ist das ein Schwein!"
Und doch brauchen f meine Borsten,
Sich damit zu machen rein.
Nobel bezahlt.
Wirth: „Das Diner ä part ist 25 Mark, zwei Flaschen
Bordeaux 8 Mark und zwei Flaschen Veuve Cliquot — macht
zusammen 53 Mark!" — Gast: „Erlauben Sie mir, Herr
Wirth — Geld Hab' ich kein's; aber Sie können immer noch
mit mir ein recht gutes Geschäft machen. Ich bin steckbrieflich
verfolgt — man hat 100 Mark Belohnung auf meine Person
wegen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Art. VII.
Um Compctenzfälle zu vermeiden, wird Jeder, der heirathen
will, mit seiner Brout 14 Loge lang an die Gemeindetafel
angeschlagen und hierauf an's Bezirksamt eingeschickt. Das
Anschlägen hat der Gemeindediener zu besorgen.
Art. VIII.
Wer einen tollwnthkranken Hund unterläßt anzuzeigen, wird
mit 2 Mark Ordnungsstrafe bestraft, desgleichen, wer auf
Weiteres seinen Hund frei herumlaufen läßt, ebenfalls 2 Mark
Strafe, und wird ohne Weiteres todtgeschossen.
Art. IX.
Um bisherigen Mißständen vorzubeugen, sind alle Feuer-
spritzen 3 Tage vor jedem Brande von der Löschmannschaft zu
probiren, um zur rechten Zeit reparirt werden zu können.
Ortspolizeiliche Vorschriften
bezüglich der
Religion und Sanität.
Art. I.
Wer den Sonntagsgottesdienst, statt in der Kirche, im
Wirthshaus feiert, begeht eine gestörte Sonntagsfeier und ist
strafbar. Nachmittag darf er sich schon einen Rausch trinken;
cs kostet ihm das noch genug als Familienvater von unmün-
digen und ungezogenen Kindern.
Art. II.
Wegen der Sanität, so heißt das so viel als Gesundheits-
Polizei, darum handelt das Gesetz zuerst von den Leichen. Wer
einen todten Leichnam öffnet, bevor er ganz tobt ist, oder wer
mit wissentlicher Falschheit einen todten Leichnam für lebendig
ausgibt, oder wo andershin, als in den vorschriftsmäßigen Kirch-
hof oder Erdboden begräbt, ist strafbar.
Art. III.
Gepfuscht durfte füher nicht werden, außer von promovirten
Aerzten, diese hatten das Recht dazu, jetzt ist es auch Andern
erlaubt. Am strengsten ist cs mit der Geburtshilfe, welche
nur bei Frauenspersonen angcwendct werden darf, was man im
Gesetz einen Nothfall heißt.
Art. IV.
Wer ohne Erlanbniß Gift anfcrtigt und frißt es nicht
selbst, so ist das ein Geheimmittel, weil es in der Regel in
öffentlichen Blättern ausgeschrieben wird und ist verboten. Am
strengsten ist es mit Vitriol oder Schwefelsäure; wer dieses
thnt, wird wie Arsenik behandelt und bestraft.
Art. V.
Wenn in einem Familicnoberhaupte die Blattern ausge-
brochen sind, muß er es anzeigen. Wer an einer ansteckenden
Ortspolizeiliche Vorschriften bezüglich der
Religion und Sanität.
Krankheit gestorben ist und seine Kleider verkauft, wird bestraft,
und wer ansteckend krank ist, aber noch lebt, wird zur Strafe
abgesondert und geheilt nach 8 120, er mag wollen, oder nicht.
Art. VI.
Wer nüt seiner Fabrik schädlich oder unangenehm nus-
dünstet, wie z. B. Leimsieder, wird abgebrochen, oder doch
wenigstens mit dem ortspvlizcilichen Siegel geschlossen, was
man Desinfection heißt.
Art. VII.
Wer sich, ohne polizeiliche Erlaubnis;, auf's Eis begibt,
der fällt in der Regel in's Wasser und wird gestraft. Geht
er zum zweiten Male auf's Eis, so ist er, nach dem Sprüch-
wort, dummer als ein Esel und verdient keine Strafe mehr.
Geschehen zu Rathhausen, den 1. August 1878.
_Börzele Vorstand.
Parado x.
Ist ein Mensch mit Schmutz besudelt.
Heißt es gleich: „Ist das ein Schwein!"
Und doch brauchen f meine Borsten,
Sich damit zu machen rein.
Nobel bezahlt.
Wirth: „Das Diner ä part ist 25 Mark, zwei Flaschen
Bordeaux 8 Mark und zwei Flaschen Veuve Cliquot — macht
zusammen 53 Mark!" — Gast: „Erlauben Sie mir, Herr
Wirth — Geld Hab' ich kein's; aber Sie können immer noch
mit mir ein recht gutes Geschäft machen. Ich bin steckbrieflich
verfolgt — man hat 100 Mark Belohnung auf meine Person
Werk/Gegenstand/Objekt
Pool: UB Fliegende Blätter
Titel
Titel/Objekt
"Paradox"
Weitere Titel/Paralleltitel
Serientitel
Fliegende Blätter
Sachbegriff/Objekttyp
Inschrift/Wasserzeichen
Aufbewahrung/Standort
Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Inv. Nr./Signatur
G 5442-2 Folio RES
Objektbeschreibung
Maß-/Formatangaben
Auflage/Druckzustand
Werktitel/Werkverzeichnis
Herstellung/Entstehung
Entstehungsort (GND)
Auftrag
Publikation
Fund/Ausgrabung
Provenienz
Restaurierung
Sammlung Eingang
Ausstellung
Bearbeitung/Umgestaltung
Thema/Bildinhalt
Thema/Bildinhalt (GND)
Literaturangabe
Rechte am Objekt
Aufnahmen/Reproduktionen
Künstler/Urheber (GND)
Reproduktionstyp
Digitales Bild
Rechtsstatus
In Copyright (InC) / Urheberrechtsschutz
Creditline
Fliegende Blätter, 69.1878, Nr. 1739, S. 164
Beziehungen
Erschließung
Lizenz
CC0 1.0 Public Domain Dedication
Rechteinhaber
Universitätsbibliothek Heidelberg