Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Allgemeine theologische Bibliothek — 2.1774

DOI Heft:
[Recensionen]
DOI Artikel:
[Recensionen XXXXI-LX]
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22487#0150
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
142 Genaue Beurtheilung re.
den„ stehen, aus dem Kirchen aersrio, oder der
Procuratur-Caste. Bey §.6. kommen entweder
die Dienstherren in Ansehung ihrer Dienste, oder
Aelcern in Ansehung der Vermiethm g ihrer Kinder
zu kurz. Auch sind die Dienstherren oft selbst die
obrigkeitlichen Personen. Bey ProfeFionisten ist
cö gut und möglich, daß sie nicht vor den i4tcn
Jahre angenommen werden — aber noch aus de?
Lehre weg in die Schule zu gehen, ist für den Lehr-
meister Einbuße. Das sollte mehr auf dem gewis-
senhaften Zeugnisse des Schullehrers von der Fähig-
keit und Reife des Kindes beruhen, oder auf eine
Prüfung in Gegenwart der Obrigkeit ankommcn, und
würde solchergestalt Aeltcrn und Kinder mehr zum
Fleiße und Eifer im Schulwesen anhalten. Noch
ein ander Mittel dazu wäre, daß überhaupt kein
Kind ohne eine solche Prüfung aus der Schule gehen
dürfte, und im Fall der Satisfaction eine besondre
Prämie, oder gewisse künftige Profeßionsfrcyheiten,
oder das Lehrgeld von der Obrigkeit bekäme. --
§. 8. Ist unnöthig, denn er setzt voraus, daß es
Schullehrer giebt, bey denen die Kinder nichts ler-
nen können, und wie stimmt das zu Kap. XUl,


Das dritte Kap. Von Einrichtung des Schul-
unterrichts im Chustenthume. Diese stützt sich nun
besonders auf die Abtheilung der Schulkinder in
drey Elasten, welche wir für eine völlige Unmöglich-
keit halten, so lauge sie ein Lehrer, wie in den nie-
drigsten Schulen üblich ist, bestreiten, und allen
den Foderungen in Ansehung einer jeden gnug thun
soll. Der Schulhaltcr,der seiner Pflicht gnug thun
will, muß mehr als Brod essen können, und hat

oft
 
Annotationen