1910
ARCHITEKTONISCHE RUNDSCHAU
Heft 7
Grässel in München lehrt uns, was nottut: Selbstlose, unermüdliche,
uneigennützige fachmännische Belehrung und Mitarbeit, und wo diese nicht
angenommen wird, Zwangsmaßregeln! Gesetze! Kommissionen! Halten
Sie mich bitte nicht für einen Freund der Kunst, die auf dem Kommissions-
wege gemacht wird. Aber wir haben es doch tatsächlich mit einem kranken
Körper zu tun und müssen uns daher den Arzt im Hause gefallen lassen.
Sind wir erst gesund, so brauchen wir keinen Arzt und vielleicht auch
keine Kommissionen mehr. Den Beweis dafür, daß es übrigens gar nichts
so Neues und Unerhörtes ist, wenn wir Sachverständigenkommissionen
für unsre Friedhofskunst fordern, liefert § 8 der Bremer Friedhofsordnung
aus dem Jahre 1813:
»Nur auf größeren Erbbegräbnissen ist die Errichtung stehender Steine
und Denkmäler gestattet. Die Zeichnungen derselben sind vorher der Ver-
waltungskommission der Leichenanstalt einzureichen, welche sie von Kunst-
verständigen prüfen lassen wird.«
So geschehen vor 97 Jahren!
Wer soll nun heute den Arzt spielen? Die Friedhofskunst liegt auf
der Grenze zwischen Architektur und Kunstgewerbe. Daraus erklärt sich’s
wohl, daß sie bisher von beiden Seiten unbeachtet gelassen wurde. Aber
das Kunstgewerbe hat wohl keine Entschuldigung dafür, sich noch länger
seiner Pflicht dem vernachlässigten Kunstgebiete gegenüber zu entziehen.
Die Friedhofskunst gehört zu den Aufgaben, die unsre Organisation fördern
soll, und da es bisher noch niemand tat, fördern muß!
Lassen Sie mich in folgendem ausführen, wie ich mir diese Förde-
rung denke:
1. Jeder Kunstgewerbeverein soll eine ständige, aus Architekten, Bild-
hauern und Gartenkünstlern zusammengesetzte Kommission für Friedhofs-
kunst ins Leben rufen. Die Vertreter dieser Einzelkommissionen sollen
zusammen mit einigen Erwählten des Verbandes einen Verbandsausschuß
für Friedhofskunst bilden.
2. Der Verbandsausschuß soll der Tätigkeit der Einzelkommissionen
den nötigen offiziellen Nachdruck verleihen, aber auch dafür sorgen, daß
die Kommissionen munter bleiben und gleichen Tritt behalten.
3. Die Kommissionen müssen sich am Wohnsitz ihres Vereins seitens
der Stadt- und Kirchenverwaltung Anerkennung erzwingen und zwar
derart, daß ihnen der Auftrag wird, über die Aufstellung neuer Grabmäler,
über die Beseitigung alter Steine, sowie über Anlage von Friedhöfen zu ent-
scheiden. Also eine freiwillige Sachverständigenkommission,
amtlich anerkannt und angewandt.
4. Hierbei ist unentbehrlich das Vorhandensein von Gesetzen, die
nach Art der Baugesetze die nötigen Handhaben und Richtlinien für das
Eingreifen der Sachverständigen bieten. In diesen Gesetzen dürfte z. B.
nicht vergessen werden die Regelung der allenthalben so verwirrten An-
sprüche der Erben auf die Grabmäler. Die Ausarbeitung solcher Gesetze
ist eine Aufgabe der Kommissionen.
5. Diese übernehmen es ferner, kostenlos oder gegen bescheidene
Gebühr (die Gebührenordnung darf hier wirklich nicht maßgebend sein)
ungeeignete Entwürfe umzuarbeiten und deren Ausführung zu überwachen.
Beratungsstellen, wie sie unsere Vereine ja neuerdings einrichten, können
dabei ebensowohl herangezogen werden, wie etwa bereits vorhandene
Zeichenbureaus an kunstgewerblichen Anstalten. Von hier aus wäre auch
bei Neuanlagen und Erweiterungen mit Rat und Tat einzugreifen, wären
Wettbewerbe einzuleiten und Ausstellungen zu veranstalten und derglei-
chen mehr.
6. Durch Herausgabe einfacher, zweckmäßig dargestellter Muster-
entwürfe sollen Handwerker, Verkäufer und Publikum an gute Grabkunst
gewöhnt werden. Für das Bremer Landgebiet z. B. habe ich soeben auf
Anregung aus Pastorenkreisen eine solche Sammlung unter Mitwirkung
von Bremer Künstlern zusammengestellt. Den Anstoß dazu hatte die
■ Spezial-Fabrik ■
■ für Aufzüge und Krane, ■
■ Verlade-u.Transportanlagen J
Vertreter überall gesucht.
Katalog und Kostenanschläge gratis und franko*
3)
0
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■
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ROBERT PETZER
STUTTGART
Gemälde der französischen Meister
Boucher — Chardin — Lancret — Watteau
in hervorragender farbiger Wiedergabe von der
Vereinigung der Kunstfreunde
Berlin W 8, Markgrafenstraße 57
hergestellt, bilden eine vornehme Zierde für Wohn- und
Gesellschaftsräume.
Illustrierte Kataloge werden kostenlos zugestellt.
Metallarbeiten
jeder Art
für Aufsen- und
Innen-Architektur.
Johannes Eichardt, Berlin S.W. 11
Gegründet 1878 Dessauerstraße 10 Telephon 12080
Architektur-Modelle
für Hoch- und Tiefbau, in künstlerischer Ausführung, weiß
oder farbig, aus Papier gefertigt, nach von mir erfundenem
Verfahren. (Vergl. Sie bitte Deutsche Bauzeitung 1899 No. 26.)
Bei Bedarf bitte Spezial/ Offerte von mir einzuholen.
Oesterreichische Architektur
in Photographien und Diapositiven.
Historische Stile,
Bürgerliche Baukunst,
Kunstgewerbliches etc.
Alt-Wiener “WS
Strafsen und Plätze,
Fassaden, Portale,
Höfe, Gärten,
Brunnen, Friedhöfe.
—= Katalog frei. -
Photographie- und Diapositiv-
Wien VIII, Bennogasse 24.
Bruno MädlerBs=64
Spezial-Fabrik
von
Schiebetür-
Beschlägen
Differential- und Kugellager-System.
Vielteilige sogenannte
Harmonika-Türen.
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für unsre Friedhofskunst fordern, liefert § 8 der Bremer Friedhofsordnung
aus dem Jahre 1813:
»Nur auf größeren Erbbegräbnissen ist die Errichtung stehender Steine
und Denkmäler gestattet. Die Zeichnungen derselben sind vorher der Ver-
waltungskommission der Leichenanstalt einzureichen, welche sie von Kunst-
verständigen prüfen lassen wird.«
So geschehen vor 97 Jahren!
Wer soll nun heute den Arzt spielen? Die Friedhofskunst liegt auf
der Grenze zwischen Architektur und Kunstgewerbe. Daraus erklärt sich’s
wohl, daß sie bisher von beiden Seiten unbeachtet gelassen wurde. Aber
das Kunstgewerbe hat wohl keine Entschuldigung dafür, sich noch länger
seiner Pflicht dem vernachlässigten Kunstgebiete gegenüber zu entziehen.
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Gebühr (die Gebührenordnung darf hier wirklich nicht maßgebend sein)
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