Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 3.1844

DOI Heft:
Eine Wanderung durch die Landschaft Ortenau
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22585#0298
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
279

daß man die Zahl der zwölf Richter wiederherstellte, welche eidlich
verpflichtet waren, ohne Rücksicht auf das Mehr oder Weniger der
Eideshelfer, allezeit „gleiche Richter zu scyn und Recht zu sprechen dem
Armen wie dem Reichen".
Wir ersehen hieraus, daß das Landgericht während des vierzehnten
Jahrhunderts schon sehr in Zerfall gekommen seyn mußte; ein anderer
Umstand aber zeigt uns, daß es damals seinen eigentlichen Charakter
als allgemeines und höchstes Landesgericht für immer verlor. Denn
wie der Landgraf das Gericht selbst nicht mehr präsidirte, so blieben
jetzt auch die Ritter und Bürger von demselben zurück ("); die
einen hielten sich-an ihr Mann- und die andern an ihr Stadt-
gericht. Durch diese Eremlion aber des höhern und Mittlern Standes
verwandelte sich das Landgericht in ein reines Bauern-Geding, in
eine Gerichtsstelle für das hörige und leibeigene Volk, verlor also alle
politische Wirksamkeit und höhere Rechtspflege. Dabei wurde auch der
Gerichtskreis mehr" und mehr verengert, indem die benachbarten geist-
lichen Stifte Konstanz, Rheinau und Sankt Blasien, wie die
Stände Zürich und Schafhausen ihre kletgauischen Unterthemen dem
Landgerichte allmählig zn entziehen wußten (").
Noch mehr aber sank das kletgauische Landgericht an Einfluß

am kletgauische Landgericht die Gewohnheit sep: „Wan das geschehe, daz Zwene
an demselben Lantgerichte mit einander zu rechten haben, welcher Teil dan
mer Lüte dahin brnnge, die smc Helsen schweren, daz derselbe dan das Rechte
wider den andern behalte, das uns und unser Räte gar ungotlichen und un-
billichen dunkt; wan ein armer Mann, der nit vil Lüte zusammen bringen
mochte, an solichem Lantgerichte kein Recht behalten mochte, wiewol er doch
in der Warheit vil Rechtes hatte; und einer, der vil Lüte zusammen bringen
mochte, behilte allwegen das Rechte für sich, ob er auch etwan kein Recht
hatte."
(14) „Und dieselben zwölf Richter, die das Lantgericht also besizen werdent, sollen
und mögen auch Orteil sprechen, richten und echten, ane Fryen und
Rittern."
(15) „Anno 1434 wird per privileKmm conürmatorinm imper. das
Gotteshaus Rheinau gegen die Landgerichte, benanntlich gegen das im
Kleggaw erimirt (millen. klienov. III, 137). Anno 1444 haben die Ge-
mein Rheinheim und Dangst etten gegen die Gemeinde Kadelburg vor
dem Landgericht, unter Verwendung der bischöflich konstanzischen Grem-
tionsprivilegien, exeintiouem fori äeeliimtoriani eingewendet (Urthelbrief
in der Kadelburger Gemeindslade). Zürich war gegen das Landgericht in
Ansehung seiner Unterthanen im Kleggow privilegirt, und wurden dahero
Klagen gegen dieselben auf Abfordern remittirt." Von Koler.
 
Annotationen