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Baldaeus, Philippus
Wahrhaftige Ausführliche Beschreibung Der Berühmten Ost-Jndischen Kusten Malabar Und Coromandel, Als auch der Jnsel Zeylon ...: Samt dero angräntzenden und untergehörigen Reichen, Fürstentühmen ... ; Durchgehends verzieret mit neuen Landtkahrten und Abbildungen der vornehmsten Städte, Festungen, Trachten, thiere, Früchte, [et]c. so in India selbst nach dem Leben gezeichnet ... — Amsterdam, 1672 [VD17 39:135493U]

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https://doi.org/10.11588/diglit.9795#0259

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' Insel 2 L
aller unftrer Lande/ so weit unser
Kaiserlich Gebiet sich erstrecket/
sollen an- und auf sich nehmen / so
lange bis daß ich entweder zur Ge-
sundheit werde gekommen/ oder
nach meinem Absterben der Erb-
Printz zu seinen mündigenIahren
wird vollwachsen seyn/ oder bey
besten Versterben seine Brüder/
unsere lieben Söhne; befehlen auch
kiärlich und ausdrümich / daß nie-
mand anders die Sorge und Auf
sicht über die vorgemeldte Erb
Printzen und printzeffinnen foll
werden anvertrauet/ als den bey-
den hierzu erkohrnen Printzen/
welche alles sollen mögen tnhn
ohtt jemandes Gegensprechen /
und solches bey Leib-und Lebens
Straft; sie sollen dann Versehung
tuhn/ daß besagte Printzen und
printzessinnen beyeinander aufec
zogen werden/ und sie mit guten
Lehrmeistern versorgen / damit/
wann der Erb Print; zu seinen
mündigen Jahren wird gekomen
seyn/ er ins Reich mag eingefttzet
und bestätiget werden; und bev
Absterbendes ältesten Sohns soll
nach ihm ans Reich kommen mein
zweyter Sohn hniere ^asn.nttd
nach ihm sein jüngster Bruder i.--
moNsonc, nnd bey ihrem Absterben
unsere vielgeliebte Tochter prin-
tzcssin nnd nach dersel-
ben ihre Schwester »-nm
scvn, und jodieftalle abgestorben/
stelle ich dasReich in EureHände/
um zu dessen wolstand einen sol-
chen nnd dergestalt zu erkiesen
zumErb Herrn aus meinem näch-
sten Geblüt / als EE LL mit ge-
meinerErkäntnüß undZustimung
aller der Fürsten werden rahtsam
besinden/welches wir eurer Weis-
heit anheim laßen;Nach unftrmTo-
de soll männiglich gehalten seyn an
die vorgestellten printzett Rech-
nung zu tuhn/ unsereLande anlan
gend/ sonder einiger maßen in Ge-
brech zu bleiben / bey Strafe att
Leib und Gut.
Die Aween vorernanteprintzett
sollen alleRähte/ sobey unser Zeit

l, 0 2Z l
geweftn/inEhren halten/vttd in ih-
remStaht dicHand bieten/eswä
re dan / daß iemand von ihnen sich
in der Bedienung würde übelver-
halten/ die sie sollen Macht haben
von ihrem Dienst abzusetzen / und
andere an ihre statzu verordnen.
Der Staht mehr-gemeldter bey-
den Printzen soll gefikhret wer-
den als aus Befehl desReichs/und
so sollen auch alle Sachen unter
demNahmen desErbprintzen re-
giret und bestellet werden; zu wel-
chemEude alleHerren undEdlen/
hohen und niedern Standes Per-
sonen / auf ihr Attschreiben / sollen
müßen zu Hofe erscheinen / und al-,
len ihren Befehlen vollkomentlich
gehorsamen. Sie sollen auch den
gebührlichen Huldigungs eyd an
denErbprintz/und an dievcrord-
netenStathalter abzulegett gehal-
ten seyn? mit Attgeloben/ sich nie in
keinen wegen ungetreu sinden zu
laßen / noch zu gednlden/ daß mit
denFeinden den korruZesen, oder ei-
ttigen andern «.ebeiicn, einiger Vee-
buttd gemacht werde / es fty auch
um was Ursach es wolle; und sol-
len sie alle diejenigen/ft sich wider
die Krohn auflähnen / mit aller
Kraft trachten unter zu bringen/
ohneinigeAussonderung und Att-
sehen der Personen / solte es auch
von ihren eigenen Blutsverwand-
ten seyn. Dre vorbesagten Könige
und Herren sollen nach unserm
Tod in aller Stilligkeit sich betra-
gen/sonder Aufruhr undMäutc-
reyen anzurichten / bey Lebens
Strafe / gleicher weise wie dem
König von k-nua und seinen Mit-
machem widerfahren ist/worzu
sie sich mit Eyde sollen verbünd-
tich machen ;» welchem End wir
befehlen/ daß von diesem unsern
letzten und äußersten Willen/ sol-
len gemacht und denen printzen/
von ^liMnnc, und Ouvs überlieftrt
werden schriftliche Güldene Bul-
len/ als Austrachtsbriefe/ um/nach
deren Inhalt / in Unsermund des
Erb-printzenNahmen die Lande
zu beschirmen und regiren/ Recht
und
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