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bargrenze bezw. dem Nachbargebände ein Abstand von mindestens
5 m eingehalten werden; serner ist die freibleibende von der Straße
sichtbare Grenzwand vorhandener oder künftig entstehender Nachbar-
gebäude in angemessener Weise fassadenmäßig auszubilden. Die
öffentlich-rechtliche Verpslichtnng zu letzterer Herstellnng lastet jederzeit
anf demjenigen, deffen Gebäude von der geschlossenen Bauweise ab-
iveicht.
3. Die bei offener Bauiveise sich ergebenden Seitenfronten der
Gebäude sind rechtivinklig zur Bauflucht, beziv. zur Vorderfront zu
stellen und der letzteren entsprechend fassadenmäßig auszubilden.
Jn den gebotenen Zwischenraum dürfen Gesimse bis zu einem
Zehntel und Risalite, welche in ihrer Länge ein Drittel der Seiten-
frontlänge nicht überschreiten, im Grund gemessen bis zu einem
Zwanzigstel desselben vorspringen. Ferner darf der Zwischenraum
zum Zweck geschützter Einfahrten der Eingänge auf Erdgeschoßhöhe
überdacht werden.
4. Von den Vorschriften über die offene Bauweise sind aus-
genommen:
a. kleinere, mit dem Dachfirst nicht über 6 m hohe Bauwerke,
b. Hintergebäude mit Baublöcken, welche nicht ausschließlich von
Straßen mit offener Bauweise begrenzt sind,
sofern dieselben mindestens 20 m hinter der Bauflucht liegen.
8 20.
Heschkossene ZLamveise.
Gebäude, welche nicht mit den in ß 19 vorgeschriebenen Ab-
ständen zu errichten sind oder errichtet werden, sind unter Vermeidung
irgend eines Zwischenraumes an die benachbarten Gebäude anstoßend,
bezw. nnmittelbar an der Nachbargrenze aufzuführen.
8 2l.
Wmkek zwischen öefteyenden Hebäuden.
(Z 4 Abs. 2 dcr Verordmmg vom 27. Juni 1874.)
Winkel zwischen bestehenden Gebäuden sind bei Abbruch und
Neubau oder bei umfassendem Umbau derselben durch Ueberbauung
zu beseitigen.
bargrenze bezw. dem Nachbargebände ein Abstand von mindestens
5 m eingehalten werden; serner ist die freibleibende von der Straße
sichtbare Grenzwand vorhandener oder künftig entstehender Nachbar-
gebäude in angemessener Weise fassadenmäßig auszubilden. Die
öffentlich-rechtliche Verpslichtnng zu letzterer Herstellnng lastet jederzeit
anf demjenigen, deffen Gebäude von der geschlossenen Bauweise ab-
iveicht.
3. Die bei offener Bauiveise sich ergebenden Seitenfronten der
Gebäude sind rechtivinklig zur Bauflucht, beziv. zur Vorderfront zu
stellen und der letzteren entsprechend fassadenmäßig auszubilden.
Jn den gebotenen Zwischenraum dürfen Gesimse bis zu einem
Zehntel und Risalite, welche in ihrer Länge ein Drittel der Seiten-
frontlänge nicht überschreiten, im Grund gemessen bis zu einem
Zwanzigstel desselben vorspringen. Ferner darf der Zwischenraum
zum Zweck geschützter Einfahrten der Eingänge auf Erdgeschoßhöhe
überdacht werden.
4. Von den Vorschriften über die offene Bauweise sind aus-
genommen:
a. kleinere, mit dem Dachfirst nicht über 6 m hohe Bauwerke,
b. Hintergebäude mit Baublöcken, welche nicht ausschließlich von
Straßen mit offener Bauweise begrenzt sind,
sofern dieselben mindestens 20 m hinter der Bauflucht liegen.
8 20.
Heschkossene ZLamveise.
Gebäude, welche nicht mit den in ß 19 vorgeschriebenen Ab-
ständen zu errichten sind oder errichtet werden, sind unter Vermeidung
irgend eines Zwischenraumes an die benachbarten Gebäude anstoßend,
bezw. nnmittelbar an der Nachbargrenze aufzuführen.
8 2l.
Wmkek zwischen öefteyenden Hebäuden.
(Z 4 Abs. 2 dcr Verordmmg vom 27. Juni 1874.)
Winkel zwischen bestehenden Gebäuden sind bei Abbruch und
Neubau oder bei umfassendem Umbau derselben durch Ueberbauung
zu beseitigen.