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Studentischer Gesundheitsdienst

Die Grundlage für die Arbeit des Gesund-
heitsdienstes bildet die „Gesundheitsdienstord-
nung für die Deutschen Hochschulen", die in
ihrer ersten Fassung mit dem Erlaß des Reichs-
erziehungsministeriums vom 4. 11. 1934 in Kraft
gesetzt wurde. Ein weiterer Erlaß des Reichs-
erziehungsministeriums vom 20. 12. 1935 bezog
auch die Fachschüler in den vom Reichsstuden-
tenwerk zu betreuenden Personenkreis ein.

Die Aufgaben des Gesundheitsdienstes glie-
dern sich in vorbeugende und heilende Maß-
nahmen.

Vorbeugende Maßnahmen sind:

Pflichtuntersuchung,

Gesundheitspolitische Arbeit.
Heilende Maßnahmen sind:

Krankenversorgung,

Gesundheitsförderung,

Unfallversicherung.
Die Finanzierung des Gesundheitsdienstes er-
folgt durch Einziehung von Kopfbeiträgen.

Warum Pflichtuntersuchung?

Auf den Pflichtuntersuchungen, denen sich
jeder deutsche Student im 1. und 5. Semester
unterziehen muß, baut sich der gesamte studen-
tische Gesundheitsdienst auf. Sie sind zugleich
die Voraussetzung für die Zulassung zum
Hochschulstudium. Sie haben die Aufgabe, den
Gesundheitszustand der Studierenden festzu-
stellen, Ungeeignete, die den Anforderungen
der Hochschule nicht entsprechen, auszuson-
dern und die Erkrankten entsprechenden Heil-
maßnahmen zuzuführen.

Die Aussonderung erfolgt auf Grund der
„Richtlinien für die gesundheitliche Auslese zum
Hochschulstudium" zum Zwecke der Sicherung
eines erbgesunden, geistig und körperlich zur
Führung geeigneten akademischen Nachwuch-
ses. Die Richtlinien legen die Begriffe der dau-
ernden, bedingten und zeitlichen Untauglichkeit
fest und enthalten Bestimmungen über die Be-
handlung von Ausschlußverfahren und Berufun-
gen dagegen.

Des weiteren haben die Pflichtuntersuchun-
gen Bedeutung als Aufnahmeuntersuchung für
die Studentische Krankenversorgung.

Pflichtuntersuchung der Fachschulstudenten

Während die Pflichtuntersuchung der Hoch-
schulstudenten größtenteils in den Hochschul-
kliniken und von Studentenärzten durchgeführt
wird, erfolgt die Pflichtuntersuchung der Fach-
schulstudenten durchgängig von Ärzten des

Gesundheits-
politische Arbeit — Der Studentenarzt

Mit dem Beginn des Jahres 1940 wurde vom
Reichsstudentenführer der Begriff des Studen-
tenarztes geschaffen. Der Studentenarzt tritt an
die Stelle des bisherigen Vertrauensarztes und
ist in Zukunft für die gesundheitliche und ge-
sundheitspolitische Erziehung der studentischen
Mannschaft verantwortlich. Der wesentliche
Unterschied liegt in der stärkeren politischen
Bindung an das studentische Führerkorps, sei-
ner Einbeziehung in dasselbe und dementspre-
chend in einer Erweiterung seines Aufgaben-
gebietes, das auf Grund der aus den Pflicht-
untersuchungen und in den Beratungsstunden
gewonnenen Erfahrungen den weiten Rahmen
der Gesundheitsführung umfassen wird. Aus
der studentischen Arbeit hervorgegangen und
mit dem Ziel des Studententums aufs engste ver-
traut, soll er Gesundheitsführer sein und die
notwendigen Maßnahmen leiten, die Gesund-
heit und Leistung auf der Hochschule erhalten
und fördern. Ihm zur Seite steht eine Ärztin mit
den gleichen Aufgaben für die Studentinnen.

Studentische Krankenversorgung

Die Studentische Krankenversorgung ist keine
Krankenkasse im Sinne der Reichsversiche-
rungsordnung, sondern eine Sparte der studen-
tischen Selbsthilfeeinrichtungen, von der jeder
Studierende durch die Immatrikulation zwangs-
läufig erfaßt wird.

Der Abschluß entsprechender Verträge mit
der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands
und der Deutschen Apothekerschaft sowie die
Zusammenarbeit mit den Hochschulkliniken
versetzt die Studentische Krankenversorgung in
die Lage, für einen Kopfbeitrag von nur 8 RM.
für den Versorgungsabschnitt (Semester und
anschließende Ferien) folgende Leistungen zu
übernehmen:'

70 Prozent Kosten für
ärztliche Behandlung,
Arzneimittel,
Krankenhausbehandlung,
konservierende oder
schmerzbeseitigende Zahnbehandlung,
Krankentransport,
Röntgendiagnostik.

Bei den Leistungen für Krankenhaus- und
Zahnbehandlung sowie für Krankentransporte

Die Aufgabe der Gesundheitsförderung ist
es, die beschränkte Krankenhilfe der Studen-
tischen Krankenversorgung und der Fachschul-
krankenversorgung in besonderen Fällen zu er-
gänzen. Die Ergänzung ist an den Nachweis der
Förderungswürdigkeit und -bedürftigkeit des
Erkrankten gebunden.

Die außerordentlich weitgefaßten Bestimmun-
gen über die Arbeit der Gesundheitsförderung
bringen es mit sich, daß bei weitem der größte
Teil der durch den Krieg bedingten Hilfsmaß-
nahmen im Rahmen dieser Arbeitssparte durch-
geführt wird, deren Hauptgebiet die

Tuberkulosebekämpfung

ist. Die Bewilligung der Kuren, die Einweisung
in die Lungenheilstätten und die Überwachung
des Kurverlaufs erfolgen von der Hauptstelle
des Reichsstudentenwerks aus.

Die Gesundheitsförderung gibt ferner die
Möglichkeit zur Gewährung von

Erholungskuren,

wenn ein ausreichend begründeter ärztlicher
Antrag vorliegt.

Im Rahmen dieser Maßnahmen liegen auch
die Kuren, die studentischen Kriegsteilneh-
mern in dem studentischen Erholungsheim in
Seeshaupt am Starnberger See vom Reichs-
studentenwerk ermöglicht werden. Die Meldung
der Studenten erfolgt bei den örtlichen Dienst-

Dr. Otio Reise:

stellen. Wehrmachtfürsorgeoffiziere und Stu-
dentenführung sind in die Auswahl geeigneter
Kameraden eingeschaltet.

Zu der gesundheitlichen Betreuung der Feld-
zugteilnehmer tritt als besondere Aktion wäh-
rend des Krieges die Erholungsverschickung
derjenigen Studentinnen, die seit Jahren neben
ihrem Studium im Nachrichtendienst der Wehr-
macht stehen.

Unfallversicherung

Der Unfallversicherung sind alle Hoch- und
Fachschüler obligatorisch angeschlossen. Der
Unfallversicherungsvertrag für Hochschüler ist
mit der Allianz Lebensversicherungs-AG. in
Stuttgart und der für Fachschüler mit dem
Gerling-Konzern, Allgemeine Versicherungs-
AG., Berlin, abgeschlossen. Die Verträge sind
im wesentlichen einander angepaßt. Die Leistun-
gen bei Unfällen im Hochschul- bzw. Fachschul-
betrieb, bei Veranstaltungen des Reichsstuden-
tenwerks und der Studentenführungen betragen
bei einer Kopfprämie von RM. 1.— bzw. RM. —.75
pro Semester:

Für Heilkosten bis zu RM. 1 000.—
für den Todesfall RM. 1 000 —

im Fall der Invalidität RM. 20 000.—
Beide Verträge enthalten eine Vereinbarung,
nach der gegen eine Zusatzprämie von RM. 1.—
eine Versicherung gegen Unfälle im Rahmen
des Vertrages bei Ausübung von Motorrad-
und Skisport abgeschlossen werden kann.

Im Rahmen des Allgemeinen Hochschul-
unfallversicherungsvertrages stehen auch die
gegen zusätzliche Prämienzahlung abgeschlos-
senen Zusatzversicherungen für Sondereinsätze
der Studentenführung.

Kriegseinsatz des Sozialpolitischen
Amtes der Reichsstudentenführung

Amtes für Volksgesundheit, das auch die Ge-
sundheitsstammbücher in Verwahrung nimmt.
Es wird nur eine Pflichtuntersuchung vor Be-
ginn des Studiums durchgeführt. Die Anmel-
dung in der Fachschule ist nur nach Vorlage
der nach vollzogener Untersuchung ausgefer-
tigten Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich.

Richtige Zahnpflege

ist im,Kriege wichtiger als je zuvor, denn sie
beugt nicht nur der Erkrankung der Zähne,
sondern häufig auch weiterreichenden Allge-
meinerkrankungen vor. Neben der Verwendung
eines guten Zahnpflegemittels wie Chlorodont
Sind gesunde Kost, gründliches Kauen und jähr-
lich zweimalige Zahnuntersuchung erforderlich.

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sind durch den niedrigen Beitrag bedingte
Höchstgrenzen festgesetzt.

Eine Reihe von Leistungen ist von einer
vorherigen Genehmigung abhängig, so u. a.
Kosten für besonders teure Arzneikuren, elek-
trophysikalische und physikalische Heilbehand-
lung, Röntgentherapie, Kurzwellenbestrahlung
und Massage.

Eine 30prozentige Belastung des Studenten
ist eingeführt worden, um dessen Verantwor-
tungsbewußtsein für seinen Gesundheitszustand
auch auf diese Weise wachzuhalten.

Fachschulkrankenversorgung.

Auf Grund eines Vertrages zwischen dem
Reichsstudentenwerk und dem Deutschen Ring
Krankenversicherung Verein a. G., Hamburg,
ist diesem die Abwicklung der Fachschulkran-
kenversorgung übertragen worden. Die Bei-
tragshöhe ist die gleiche wie bei der Studen-
tischen Krankenversorgung. Auch die Leistun-
gen bewegen sich in deren Rahmen.

Das Sozialpolitische Amt der Reichsstuden-
tenführung ist als Dienststelle der Reichsfüh-
rung des Nationalsozialistischen Deutschen
Studentenbundes eine Einrichtung der NSDAP.,
deren Aufgaben es in der studentischen So-
zialarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der
Studienberatung und -förderung wahrnimmt.
Sozialpolitisches Amt und Reichsstudenten-
werk werden, ebenso wie ihre Untergliederun-
gen, in Personalunion geleitet; durch Reichs-
gesetz ist der Reichs-
studentenführer Vorsit-
zender des Reichsstuden-
tenwerkes. Damit ist die
notwendige Verbindung
zwischen der politischen
und der sozialen Arbeit
gewährleistet. Neben
der Wahrnehmung der
grundsätzlichen Fragen
der wirtschaftlichen und
gesundheitlichenBetreu-
ung der Studenten, die
wegen ihrer Größe im
einzelnen hauptsächlich
durch das Reichsstuden-
tenwerk bearbeitet wer-
den, regelt das Sozial-
politische Amt in eige-
ner Verwaltung alle
Fragen des Arbeits- und
Ausgleichsdienstes und
des Wehrdienstes.

Die Fragen des Ar-
beitsdienstes sind nach
der Einführung der all-
gemeinen Arbeitsdienst-
pflicht immer mehr zu-
rückgetreten. Im Vor-
dergrund der Arbeit
steht heute der studen-
tische Ausgleichsdienst,
der seit 1935 vom So-
zialpolitischen Amt als
Ausgleich und Ersatz
für die nicht arbeits-
und wehrdienstfähigen
Abiturienten und die ar-
beitsdienstuntauglichen
Abiturientinnen durch-
geführt wird. Die Ab-
leistung des Ausgleichs-
dienstes ist ebenso wie
der Arbeitsdienst Vor-
aussetzung für die Zu-
lassung zum Hochschul-
studium. Der studenti-
sche Ausgleichsdienst,
über den in der „Bewe-
gung" wiederholt be-
richtet worden ist, wird
als Gemeinschaftsein-
satz in der Landesver-
teidigung durchgeführt.
Seit dem Jahre 1937
sind insgesamt mehr als
5000 Dienstpflichtige zur Erfüllung ihrer sechs-
monatigen Dienstpflicht einberufen worden.

Alle Fragen des Arbeits- bzw. Ausgleichs-
dienstes der Studentinnen werden von der Abt.
Betreuung und Förderung der Studentinnen im
Sozialpolitischen Amt bearbeitet. Seit der Ein-
führung der Arbeitsdienstpflicht für Studie-
rende erfolgt grundsätzlich auch die Zulas-
sung der Abiturientinnen zur Hochschule nur
nach vorheriger Ableistung des halbjährigen
Arbeitsdienstes. Mit der Verlängerung des Ar-
beitsdienstes durch Einführung der halbjähri-
gen Kriegshilfsdienstpflicht steht auch die zu-
künftige Studentin, wie alle übrigen Arbeits-
maiden, ein volles Jahr im Dienste der Volks-
gemeinschaft. Nur soweit es sich um die An-
wärterinnen zu einem ausgesprochenen Mangel-
beruf handelt (z. B. Volksschullehrerin), hat die
Reichsstudentenführung mit dem Reichserzie-
hungsministerium erwirkt, daß bereits nach dem
Arbeitsdienst eine Entlassung erfolgt.

DieOienstjtetlen d. tei'chsstudentemverites
undi/ire iric/itigsten Einrichtungen

• fifzdesjtud/'ntenirerfrsundderßezirks-
jtelie des Beratungsdienstes

0 SitzdesStudentenwerks
Sludentenwohnheim

© Studentinnentvohnheim
W Wohnheime imStudentenhaus

Studentenhaus mitSpeisungCMenseJ
M Speisung (Mensa)
ö Studentenhaus

— Abgrenzung des Dienstoereichs derfeiirku
stellen des Beratungsdienstes
Abgrenzung des Oienstbereichs dStudenten^prhe

1 Lehrgangshäuser des Zangemarkstudiums

Für arbeitsdienstuntaugliche Abiturientinnen
wird als Ersatz für den Arbeitsdienst durch die
Reichsstudentenführung ein halbjähriger Aus-
gleichsdienst durchgeführt. Der Einsatz erfolgt
in der Regel bei der NSV. im Rahmen des
Hilfswerkes für Mutter und Kind. Die Mädels
arbeiten in Mütter- oder Kindererholungs-
heimen und Erntekindergärten; soweit ihr Ge-
sundheitszustand einen derartigen Einsatz un-
möglich macht in den Kreisamtsleitungen der
NSV. Sie werden während ihrer Dienstzeit
durch die Beauftragten des Sozialpolitischen
Amtes laufend betreut.

Dieser Einsatz wird vom Sozialpolitischen
Amt nunmehr bereits seit dem Jahre 1935
durchgeführt. Die durchweg befriedigenden Be-
richte der Abiturientinnen und auch die Bereit-
willigkeit der NSV.-Stellen, Abiturientinnen
einzustellen, sind der beste Beweis für die
fruchtbare Auswirkung dieser Arbeit. Im Win-
terhalbjahr 1941/42 wurde zum ersten Male eine
kleine Zahl von ausgleichsdienstpflichtigen
Abiturientinnen beim Reichsluftschutzbund ein-
gewiesen. Die Mädels wurden zunächst in einer
Gruppenluftschutzschule ausgebildet. Nach Be-
endigung dieses Kurses erfolgte der Einsatz in
Gruppen zu je vier Mädeln auf dem Lande als
Luftschutzlehrerin. In dem zur Zeit laufenden
Einsatz des Ausgleichsdienstes wurden insge-
samt 500 Ausgleichsdienstabiturientinnen er-
faßt und eingewiesen.

Auch die Frage der Einziehung von zukünf-
tigen Studentinnen zum Flugmeldedienst oder
der N.otdienstverpflichtung von Abiturientinnen
wird innerhalb des Sozialpolitischen Amtes be-
arbeitet. Mit der Zunahme an Einziehungen
und Notdienstverpflichtungen ist es erforder-
lich geworden, darauf hinzuwirken, daß durch
einen Austausch bzw. eine Beurlaubung dieser
Abiturientinnen eine Möglichkeit zum Studium
gegeben wird.

Im Kriege ist die wichtigste Aufgabe des
Sozialpolitischen Amtes die Betreuung der
Soldaten an der Front, der Studienurlauber
und der Versehrten in der Heimat. Das Sozial-
politische Amt arbeitet daher als die Führungs-
stelle für den Soldatendienst der Reichsstuden-
tenführung. Im Soldatendienst sind alle poli-
tischen, wirtschaftlichen und fachlichen Maß-
nahmen zusammengefaßt, die das deutsche
Studententum in selbstverständlicher Kamerad-
schaft für die studentischen Kriegsteilnehmer
trifft. An erster Stelle steht die Vermittlung
von Studienurlaub für die Kameraden, die
schon mehrere Jahre den Soldatenrock tragen.
Im Wintersemester sind alle Kräfte der Stu-
dentenwerke und der Studentenführungen ein-
gespannt, um die Kriegsteilnehmer zu betreuen.
Neben der Sorge für eine geeignete Unter-
bringung, Kleidung, Verpflegung und die wirt-
schaftliche Sicherstellung durch die Sonder-
förderung für Kriegsteilnehmer nimmt arbeits-
mäßig die Studienberatung und -förderung
durch den Beratungsdienst und die Fachschafts-
arbeit den größten Raum ein. Im Vordergrund
steht hier die Beratung und Betreuung der
Versehrten Kameraden. Bei der Studienbetreu-
ung der Studienurlauber und der Studenten,
die in Kriegsgefangenschaft geraten sind, wir-
ken der Beratungsdienst des Reichsstudenten-
werks und die Fachgruppen der Reichsstuden-
tenführung mit den Hoch- und Fachschulen
zusammen.

Der Soldatendienst greift mit seiner Arbeit
sogar über den Kreis der Studenten hinaus,
wenn er auch die Zivilinternierten mit Studien-
büchern versorgt und bei der Büchersammlung
der NSDAP, für die Wehrmacht, Studenten
und Studentinnen in der Heimat bei der Aus-
lese der Bücher und der Zusammenstellung der
Büchereien für die Front einsetzt. Damit
mündet der S o 1 d a t e n d i e n s t wie
der Osteinsatz und der Rüstungs-
einsatz der Studenten unmittel-
bar ein in die Arbeit der Heimat
für die Front und in den großen
Freiheitskampf des deutschen
Volkes.

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