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Die rassische Grundlegung
des Rechts

Von Dr. tue. habil. Herbert Lemmel, Dozent an der Universität Berlin, z. Zt. im Felde

Nachdem sich nach mehr als zwei Jahren
Krieg die ungeheuren Aufgaben abzuzeichnen
beginnen, die dem Recht bei der Neuordnung
Europas gestellt sind, erscheint es notwendig,
einem größeren Kreise darzulegen, welche For-
derungen, eine rassische Grundlegung des
Rechts an die Rechtsgestaltung, die Forschung
und die Lehret stellt, damit jene europäischen-
Aufgaben, die gleichzeitig die deutschen Auf-
gaben sind, erfolgreich gelöst werden können.
Die enge Verbindung einer rassischen Grund-
legung des Rechts mit jenen gestellten Auf-
gaben wird jedem vorurteilslosen Beobachter
offenbar, sei es nun dadurch, daß das Germa-
nentum schlechthin um seine Einigung ringt
und die Führung im Kampfe gegen den durch
eine andere Rasse bedingten Bolschewismus
übernimmt, sei es dadurch, daß die Staats- bzw.
gemeinschaftsrechtliche Eingliederung des Pro-
tektorats oder des Generalgouvernements Fest-
stellungen über die Blutzugehörigkeit und
Blutswertung, also erb- und rassenbiologische
Erwägungen zur Grundlage hat. Allgemein
dürfte ferner bekannt sein, daß die deutschen
Aufgaben im Südosten und Osten in der glei-
chen Weise wie die italienischen Aufgaben in
Teilen des Südostens volksbiologisch begrün-
det und in ihrer Erfüllung ausgerichtet sind.

Umfassend ist zu' erkennen, daß die Neu-
ordnung Europas unter deutsch-germanischer
Führung durch rassische und völkische Auf-
gaben bestimmt wird. Völkische Belange treten
an die Stelle von ■ (macht-)staatlichen Forde-
rungen, die in den letzten Jahrzehnten nur. zu
oft die völkischen Notwendigkeiten mißachte-
ten (Tschecho-Slowakei, Polen, Jugoslawien)
oder ganz verneinten (UdSSR.).

Ausgang und Ziel

Fragt man nach dem Ausgangspunkt und
der Zielsetzung der „rassischen Grundlegung des
Rechts", so steht man mitten in der Auseinan-
dersetzung, in der im Augenblick mit elemen-
tarer Wucht um eine Entscheidung darüber ge-
kämpft wird, ob die europäischen Völker und
die ihnen arteigenen Kulturen weiterleben oder
ob ein Chaos unter Führung des den europäi-
schen Völkern entgegenstehenden Judentums
an deren Stelle treten wird

Wir erkennen auf Grund der Ergebnisse der
Erb- und Rassenforschung und einer daran aus-
gerichteten Völkergeschichte, daß dieser Kampf
letzter und höchster Ausdruck einer Ausein-
andersetzung ist, die uns ebenso in den klein-
sten Lebewesen wie im Menschen, innerhalb
eines Volkes, einer Rasse, wie zwischen den
Rassen und zwischen den Völkern entgegen-
tritt, Von ihr spricht Rosenberg, wenn er
schreibt, „daß die Auseinandersetzung zwischen
Blut und Umwelt, zwischen Blut und Blut die
letzte uns erreichbare Erscheinung darstellt,
hinter der zu suchen und zu forschen uns nicht
mehr vergönnt ist".

Die Erb- und Rassenforschung gibt uns den
unumstößlichen, außerhalb jeden Zwejfels und
damit des Ringens um neue wissenschaftliche
Erkenntnisse liegenden Grundsatz, daß uns ein
jeder Mensch als ein Produkt der Auseinander-
setzung entgegentritt,- die zwischen seinen Erb-
anlagen und seiner Umwelt besteht. Als' Um-
welt wird hierbei alles das verstanden, was zu
dem Menschen „Beziehung hat, als Reiz auf
ihn einwirkt. Umwelt ist also nicht gleich Um-
gebung". (Reinöhl, Vererbung der geistigen Be-
gabung.)

In dieser Auseinandersetzung, in der den Erb-
anlagen die entscheidende Bedeutung zukommt
(dies ist ein anderer Grundsatz der Erb- und
Rassenforschung), werden auch die geistigen
Leistungen geformt. Die rassische Verschieden-
heit der Menschen besteht auch in geistiger
und seelischer Hinsicht.

Die Erb- und Rassenforschung und die davon
ausgehende lebensgesetzliche Volksforschung
zeigen uns weiter, daß die Völker erbbiologi-
sche Gebilde eigner Art sind. Sind sie auch,
nach geschichtlichem Maße gemessen, zeitlos,
£0 wird ihre Eigenart und ihre Erscheinung in
'•'der Zeit immer durch die Auseinandersetzung
bedingt, die zwischen den völkischen Erbanla-
gen und der Umwelt besteht und die von jeder
Generation erneut zu führen ist.

Bleiben der Erbanlagenbestand, seine Art und
seine Wertigkeit gleich, dann wird diese Aus-
einandersetzung trotz der verschiedenen Um-
welt, die es zu meistern gilt, gleichartig erfol-
gen. Die Geschichte des Volkes ist dann ein
steter Vorgang. Ändert sich der Anlagebestand
so, daß sich die Rassenzusammensetzung eines
Volkes oder das Verhältnis der Minderwerti-
gen, der Asozialen und Antisozialen zu den
vollwertigen Volksgenossen oder das der Erb-
kranken zu den gesunden, voll leistungsfähigen

Menschen ändert, dann muß ein Umbruch der
Geschichte jenes Volkes eintreten, der zumeist
ein Niederbruch oder eine Vernichtung ist. Die
Möglichkeit der Veränderung des völkischen
Erbgefüges ist aber ständig durch die unter-
schiedliche Fortpflanzung der Volksgenossen,
also durch das unterschiedliche Anschweller.
oder Abebben der einzelnen Blutströme, au:
denen das Volk besteht, gegeben.

Die^e dauernde innervölkische Auseinander'
Setzung wirkt sich nach der Erbbedingtheit der
geistigen Leistungen auch auf die Kultur eines
Volkes aus, auf die Politik, das Staats- und Ge-
meinschaftsleben, das Recht.

In ihrer rassischen Bedingtheit sind auch die
Kulturen eine Erscheinung der Auseinander-

die in den widervölkischen Mächten Judentum,
Freimaurerei und politische Kirche ihren be-
sonderen Ausdruck finden. In dieser Bedeu-
tung spricht Rosenberg davon, daß das Recht
vielleicht die stärkste typenbildende Macht sei.

Mit dieser Grundlegung sind zugleich die das
Recht formenden Kräfte erkannt:

1. Das Recht muß immer den Erfordernissen ge-
recht werden, die der Kampf um das völki-
sche, artentsprechende Leben stellt.

2. Das Recht kann aber nicht nur rein rechne-
risch nach dem Gesetze von Ursache und
Wirkung die im völkischen Kampfe gestellten
Aufgaben lösen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß
dieser Kampf nur dann sein Ziel erreicht,
wenn er den Artgesetzen des Volkes ent-
spricht, muß das Recht nach diesen Artgeset-
zen ausgerichtet sein. Es ist daher eine jede
rechtliche Maßnahme durch die für das
deutsche (oder das Recht betreffende) Volk
verbindlichen rassisch bedingten Wertvor-
stellungen zu prägen. Hier berührt unsere
Grundlegung die Franksche Lehre von den
„Substanzwerten".

Durch diese Bindung an den Rassenstil eines
Volkes, dem die Vorstellungen ' über gut und
böse, recht und unrecht, edel und unedel u. a.
angehören, entgeht das so begründete Recht
dem Vorwurf der Entethisierung, den Forst-
hoff z. B. einem rassisch bedingten Recht gegen-

Nur durch die Familie - und nicht durch die Mehrehe oder die sogenannte „Zucht-
anstalt" - werden qualitativ und quantitativ die erbbiologischen Forderungen erfüllt

Aufnahme: Dr. Paul Wolff

Setzung der völkischen Anlagen mit der Um-
welt im Laufe des völkischen Lebensganges.

Die erkannte Gesetzmäßigkeit mit ihrer
Wechselwirkung tritt in der völkischen Ge-
schichte aus der Theorie in blutvolle Wirk-
lichkeit.

Die innervölkische rassische Auslese führte
in der Geschichte der Völker zu Erscheinungen
wie der der Französischen Revolution, durch
die der westischen und wohl auch der ostischen
Rasse der Sieg über die nordische Rasse im
französischen Erbgefüge zufällt. Damit wurde
ein geschichtlicher Umbruch eingeleitet, dessen.
Anfänge mit dem Vorrücken jener Rassen ge-
geben sind.

Die Auswirkung einer bevorzugten Förde-
rung der (erblich) Minderwertigen, die immer
mit einer Unterdrückung der (erblich) Hoch-
wertigen Hand in Hand geht, konnte in den
- letzten Jahren vor der Machtübernahme geahnt
werden. Es verkamen damals Tausende wert-
vollster Menschen aller Berufsstände, während
für Geisteskranke und Schwachsinnige' Sanato-
rien und für Verbrecher Paläste gebaut wur-
den.

Diese Beispiele führen zu dem größten Er-
eignis der Weltgeschichte über, dem Existenz-
kampf aller germanischen Völker gegen das Ju-
dentum und den damit verbundenen Bolsche-
wismus. -

Eine Grundlegung des Rechts muß notwendi-
gerweise auf die letzten uns gegebenen Er-
kenntnisse zurückgehen. Eine Ausdeutung des
Unbekannten, vor dem wir mutig als vor dem
Schicksal stehen, bestimmt so auch die Grund-
legung des Rechts. Unsere durch wenige un-
umstößliche Erkenntnisse der Erb- und Rassen-
forschung bedingten und in ihren Grenzen fest-
gelegten Erkenntnisse deuten das Recht zutiefst
aus dieser ewigen Auseinandersetzung, die um
die Verwirklichung einer Rasse, eines Volkes
besteht.

Das Recht ist ein Ausdruck dieses Kampfes. Es
ist zugleich eine Hauptwaffe zur Verwirkli-
chung dieser Eigenart, also zur „Volkwerdung"
öder aber es dient der Vernichtung des Volkes,
der Verhinderung der „Volkwerdung", wenn
es im Dienste einer artwidrigen Umwelt steht,

über erheben zu müssen glaubt. Dieser Vor-
wurf könnte dann begründet sein, wenn das
Recht nach rein kausalen Überlegungen ohne
Berücksichtigung irgendwelcher Wertvorstel-
lungen eine Regelung im Kampfe um das Volk
trifft.

Ein Beispiel mag dies veranschaulichen. Von
der Erkenntnis ausgehend, daß das deutsche
Volk zur Bewältigung seiner kommenden Auf-
gaben einen zahlenmäßig besonders großen
Nachwuchs braucht, könnte auf Grund des Ver-
hältnisses von Ursache und Wirkung eine Ein-
richtung rechtlich begründet oder „sanktio-
niert" werden, die einer Mehrehe oder einer
irgendwie gearteten „Zuchtanstalt" nahe kommt.
Die in der deutschen Vergangenheit und auch

heute noch geltenden rassenseelischen Bedin-
gungen verbieten aber derartige Einrichtungen.
Sie fordern dagegen eine Zucht im Rahmen der
auf der Vorstellung der Einehe aufgebauten Fa-
milie, der nunmehr aller Schutz und alle För-
derung zukommt. Nur auf diese Art werden
nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ
die bestehenden erbbiologischen Forderungen
erfüllt.

3. Mit diesem Beispiel ist zugleich eine weitere
grundsätzliche Forderung berührt, die durch
die Erkenntnisse der Erb- und Rassenfor-
schung in der Form der herausgestellten un-
umstößlichen Grundsätze (die, wie nochmals
betont sei, in ihrer Selbstbeschränkung
außerhalb des Kampfes um neue wissen-
schaftliche Erkenntnisse stehen) an das Recht
gestellt wird.

Zwei wichtige Grundsätze

Wir erkennen aber, daß in der ewigen Aus-
einandersetzung um die deutsche Volkwer-
dung dem völkischen Erbgefüge, das Wand-
lungen leicht unterworfen ist, die entscheidende
Bedeutung zukommt. Die Umwelt ist allein in
bezug auf dieses Erbgefüge, in der die letzten
Wurzeln de/ völkischen Gestalt liegen, von Be-
lang.

Daraus folgt, daß das Recht eine „kopernika-
nische Wandlung" durchzumachen hat.

Es muß an das völkische Erbgefüge in seiner
durch die völkische Geschichte erwiesenen ras-
sischen und erbbiologischen Eigenart anknüp-
fen und dieses Erbgefüge zunächst zum Ge-
genstand haben. Die „Umwelt" muß in bezug
darauf rechtlich erfaßt und gestaltet werden,
während das bisherige Recht grundsätzlich als
eine bloße Umweltgestaltung bestimmt werden
kann.

Es ist nicht Aufgabe der rassischen Grund-
legung des Rechts", an die Stelle der Spezial-
forschungen zu treten, die den einen oder an-
deren Abschnitt im Kampfe um das Leben des
deutschen Volkes zum Gegenstand haben und
die notwendige Voraussetzung deren recht-
licher Gestaltung sind.

Sie hat aber den herausgestellten wenigen
Grunderkenntnissen gemäß neue Grundsätze
zur Durchführung dieser Arbeiten zu entwik-
keln. Sie bestehen praktisch darin,

1. daß herausgearbeitet wird, welche For-
derungen durch die iföSfäSBtnrr.iMaftpar
seelische Bestimmung des deutschen Vol-
kes im Hinblick auf die bestehende Kampf-
lage an ein bestimmtes Rechtsgebiet zu
stellen sind.

2. Es muß erforscht werden, inwieweit ein
Rechtsgebiet, ein Rechtssatz das völkische
Blutsgefüge unmittelbar zum Gegenstand
haben kann und muß.

Es gilt, die besondere Einwirkung eines je-
den zu regelnden Lebensabschnittes auf dieses
Erbgefüge herauszustellen und die entsprechen-
den Forderungen an das Recht zu stellen. Die
Rechtsgebiete aber, die unmittelbar das völ-
kische Erbgefüge und seine zeitlichen (geschicht-
lichen, konkreten) Erscheinungen wie „Volk"
und „Familie" zum Gegenstand haben, gehören
zum ausschließlichen Aufgabengebiet einer
rassischen Grundlegung des Rechts.

Die herausgestellten beiden großen Arbeits-
gebiete bestimmen auch die Arbeit der „rassi-
schen Grundlegung des Rechts" im einzelnen.

Nach Festlegung der Aufgaben einer „rassi-
schen Grundlegung des Rechts" im Rahmen der
deutschen Rechtswissenschaft gilt es, den Ort
zu finden, der ihr im Ganzen des deutschen
Universitätsbetriebes zukommt.

Das Jahr 1935, das den hier vertretenen For-
derungen durch die Erteilung eines Lehrauf-
trages „Rasse und Recht" (Ruttke) an der Ber-
liner Universität ersten Raum an den deutschen
Universitäten gab, brachte in einem neuen Plan
für das Rechtsstudium eine grundsätzlich Neu-
ordnung von Forschung und Lehre an den
deutschen Hochschulen.

Forderungen ah die Rechtswissenschaft

Die Neuordnung stellte in der Erkenntnis,
daß alles Recht auf das Volk zu beziehen sei,
die Vorlesungs- (und damit Forschungs-) Ab-
teilung „Volk" an den Anfang des Rechts-
studiums und das „Volk" in die Mitte der
Rechtsforschung. Wesentlich für unsere Auf-
gabe ist, daß hierbei „Volk" durchaus in dem
hier vertretenen Sinne begriffen ist, wenngleich
nicht angenommen werden kann, daß die
daraus entspringenden Forderungen an das
Recht und an die Rechtswissenschaft im vollen
Umfange oder im einzelnen festlagen. Dafür
fehlten damals die notwendigen Forschungen,
so daß der Plan zunächst eine Aufgabe für die
Zukunft blieb.

Es gilt deshalb, festzustellen, inwieweit der
Lehrauftrag „Rasse und Recht" und vor allem
die Dozentur „Rassische Grundlegung des
Rechts" erste Schritte sind, um die seiner-
zeit erfolgte Neuplanung den praktischen Ge-
gebenheiten entsprechend (Ausbau der For-
schung, Erweiterung der Erfahrungen für die-
ses Gebiet) in die Tat umzusetzen.

Die Vorlesungs- (und damit Forschungs-)
Gruppe Volk umfaßt zunächst Vorlesungen
über die rassische Struktur des Volkes („Volk

und Rasse") und die Volksforschung schlecht-
hin (Volkskunde); an die Stelle der Vorlesung
„Allgemeine Staatslehre", die die rechtlich be-
achtliche Gemeinschaftsstruktur vom Begriff
des Staates aus zu erfassen unternimmt, tritt
eine Vorlesung „Volk und Staat". Sie gehört
der Abteilung Volk an. Damit wird der neue
Studienplan der Erkenntnis gerecht, daß die
deutsche Volksgemeinschaft allein vom Volke
aus rechtlich erfaßt werden kann. Schließlich
werden die Vorlesungen über das Familien- und
Familienerbrecht der Abteilung „Volk" ein-
gereiht.

Ein Vergleich der oben herausgestellten
Aufgaben einer „rassischen Grundlegung des
Rechts" mit diesem Vorlesungsplan zeigt eine
weitgehende Ubereinstimmung beider Pläne.

Damit ist der Ort, den die „rassische Grund-
legung des Rechts" im deutschen Hochschul-
leben einnehmen muß, bestimmt. Ihr kommt
zur lehrplanmäßigen- Erfüllung ihrer Aufgabe
die Vorlesungsgruppe „Volk" zu. Mit dieser
Bestimmung ist zugleich die Abgrenzung
dieser Dozentur zu den bestehenden Fach-
stühlen zur fruchtbaren Zusammenarbeit ge-
geben.

Folfle 12 / Die Bewegung / Seite 3
 
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