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i8

DANZIG.

die Goldschmiede an ihn die Bitte „ein stattlich Loth“
aufrichten zu dürfen, darin sie hundert Stücke an Trink-
geschirren, Schraubenbüchsen, Kannen, Schalen, Ringen,
vergoldeten Gürteln, Knöpfen, alles neu gearbeitet, liefern
wollten. Sie beriefen sich darauf, daß verschiedene Bön-
hasen dasselbe getan hätten, daß auch unlängst einem
fremden Kaufmann, „der doch nur liederliche und keine
rechtschaffene, beständige Waren gehabt“, eine solche
Lotterie zugelassen worden sei. In einer Ratssitzung vom
März 1623 wurde beschlossen, daß der Werksherr Ed.
Rüdiger mit den Goldschmieden reden und von ihnen
die näheren Bedingungen der Lotterie vernehmen solle,
insbesondere wie hoch sie das vergoldete und das weiße
Silber schätzten, welchen Gewinn sie darauf zu schlagen
beabsichtigten u. s. w. Darnach sollten die Goldschmiede
beschieden werden. Die Sache scheint jedoch damals
nicht zustande gekommen zu sein. — Der Antrag, einen
Glückstopf aufstellen zu dürfen wurde von den Älter-
leuten Hans Jürgen und Heinrich Gottschalck 1636

wiederholt. Sie beriefen sich auf ihren schlechten Ver-
dienst bei den Jahrmärkten, die nahrlosen Zeiten und den
Schaden, der ihnen durch einen von einem Fremden
außerhalb der Stadt veranstalten Glückstopf erwachsen
sei. Die Bitte wurde 1630, August 26. im Rat abge-
wiesen, jedoch mit der Vertröstung, daß sie bei einer
in Aussicht genommenen Lotterie für die Armen mit
ihren Waren berücksichtigt werden sollten. Eine solche
Lotterie ist 1631 zustande gekommen, hatte jedoch ver-
schiedene häßliche Erscheinungen im Gefolge. Ein in
die Lotterie gegebener, mit dem Stadt- und Verfertiger-
zeichen gestempelter, nicht herausgegriffener silberner
Gürtel erwies sich als falsch; dies führte zu einer Unter-
suchung, in die auch der Ältermann Hans Georgen ver-
wickelt war. Sodann beklagten sich die Goldschmiede
über den Verlust, den sie bei der Lotterie gehabt und
wollten den Anteil für die Armen nicht entrichten. Dieses
Ansinnen wurde abgewiesen mit der Drohung, daß im
Weigerungsfälle das „Lot“ aufhören solle.

3. Bestimmungen über den Feingehalt,

die Stempelung und die Preisfestsetzung.


m ersten Teil dieses Werkes ist darauf hin-
gewiesen worden, daß die Bestimmungen der
Ordensregierung über das Zeichnen der Edel-
metallware zu den frühesten Festsetzungen
dieser Art in Deutschland gehören. An der genannten

Stelle sind die bezüglichen Bestimmungen der preußischen
Ständetage, sowie der Landesordnungen mitgeteilt.1)
Schon 1395 wird die Bezeichnung des einzelnen
Stückes durch den Stempel des Verfertigers und das Stadt-
zeichen vorgeschrieben; spätere Beschlüsse von 1408 und
1446 schärfen die Pflicht des Bezeichnens mit dem

Meisterstempel wiederholt ein, während das Stadtzeichen
nicht mehr erwähnt wird. Es scheint demnach in der Tat

der Gebrauch des Stadtzeichens im 15. (und 16.) Jahr-
hundert als überflüssig außer Übung gekommen zu sein,
während man die Kontrolle durch das Meisterzeichen als
unentbehrlich beibehielt. Man wird wohl nicht fehlgehen,
wenn man als Grund dieser Abweichung von der ursprüng-
lichen Ordensvorschrift die damals noch verhältnismäßig
geringe Ausbreitung des Handels mit Silberware außerhalb
ihres Ursprungsortes und die Leichtigkeit ansieht, mit
welcher die Gewerbsangehörigen, bei der geringen Anzahl
der Erzeugungsstätten, die Herkunft eines ihnen vorgelegten
fremden Stückes zu bestimmen imstande waren.
Eine Bestimmung über den Feingehalt war im 14. Jahr-
hundert nicht erforderlich, da man in jenen früheren Zeiten
von dem Goldschmied die Verarbeitung „guten“ Silbers,
d. h. Feinsilbers von dem damals erreichbaren Grad von
Reinheit verlangte. Dieses Silber wird durchschnittlich
etwa 15 lötig, unter Umständen auch von etwas höherem
Gehalt gewesen sein. Die Rolle von 1409 bestimmt im
10. Artikel, daß bei dem zerbrochenen und eingeschmol-

x) Vgl. T. I, S. 7, 8.

zenen Werk von einer Gewichtsmark höchstens ein Ge-
wichtsskot abgehen soll; dies entspricht i51/glötigem Silber,
wenn lölötiges Feinsilber vorausgesetzt wird, was wohl
nur selten zutraf. Nur bei Gegenständen, an denen viel
Lötarbeit war, wie Gürteln und Knöpfen (Art. 11) durfte
der Feingehalt einen Abzug von ix/2 Skot auf die Ge-
wichtsmark erleiden, also, unter der obigen Voraussetzung,
15 lötig sein. Das Zeichnen der Arbeit mit seinem
Meisterzeichen wird dem Goldschmied in demselben
Artikel zur Pflicht gemacht.
Für den Feingehalt des Goldes enthielt die alte
Rolle von 1409 keine Bestimmung; es durfte verarbeitet
werden, wie der Auftraggeber es brachte, Fein- oder
Werkgold. Nur durfte es der Goldschmied nicht durch
Zusätze verschlechtern (verärgern, Art. 1 2). Daß in Danzig
um die Mitte des 15. Jahrhunderts nicht immer vorschrifts-
mäßig gearbeitet wurde, erfahren wir aus einem Beschluß
des Ständetages zu Kulm von 1452, Sept. 21. auf welchem
die Abstellung der zu dünnen Danziger Arbeit befohlen
und zugleich die Stempelung mit dem Meisterzeichen neu
eingeschärft wurde.x)
Dies waren jedoch nicht die einzigen, das Gold-
schmiedegewerbe betreffenden Klagen aus jener Zeit. Auf
dem Ständetag zu Elbing 1446 wurde vorgebracht,2) daß
man in unredlicher Weise die Vergoldung färbe oder
„helle“, um dadurch an Gold zu sparen, daß ferner das
Lansilber (d. i. feingeschlagene, schmale Silberstreifen zu
') Akt. d. Ständetage Ost- u. Westprdußens, hsg. v. Toppen.
Bd. III, 465.Item es ward auch befolen den hern von Dantzick
mit irin Goltschmiden czu bestellen, das solch untüchtig werck und
so dünne nicht mehr gemacht werde bey der busse, dy doruf ge-
macht ist unde das eyn yglicher goltschmid sein eigen Zeichen
dorauf schlaen.
2) Ebenda II, 705.
 
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