Die Erhaltung von Burgruinen.
I. Grundsätze.
1. Bei der Erhaltung der Burgruinen dürfen die vorzunehmenden
Arbeiten an dem historischen Bestände des Bauwerks
nichts ändern.
2. Die notwendigen Arbeiten müssen so ausgeführt werden,
dass sie nicht als nachträgliche Zutat und Flickarbeit
durch Farbe oder Veränderung der Technik kenntlich werden.
3. Alle Erhaltungsarbeiten sind durch Anbringen von Inschriften
und Jahreszahlen als solche kenntlich zu machen.
4. Für eine auf die Dauer zuverlässige Abführung der Tagewasser
aus den Ruinen ist Sorge zu tragen.
5. Pflanzenwuchs darf nur soweit geduldet werden, als er den
Bestand des Bauwerks oder einzelner Teile desselben nicht
gefährdet.
6. Arbeiten, welche nur vorübergehende Sicherungen an den
Ruinen bewirken können, sollten grundsätzlich vermieden
werden.
7. Für jede einzelne Burg ist vor Inangriffnahme irgend welcher
Arbeiten ein umfassender Arbeitsplan aufzustellen, welcher
sämtliche wünschenswerten Massnahmen umfasst, deren
Kosten annähernd festsetzt und deren Verteilung auf eine
grössere oder kleinere Reihe von Jahren vorsieht.
8. Es ist anzustreben, dass von jeder Burg eine zeichnerische
Aufnahme möglichst nach Ausgrabungsergebnissen herge-
stellt wird und dass sämtliche Pläne und Arbeitsberichte
an einer Centralstelle verwahrt werden.
9. Ausgrabungen sollten auf Burgen nur dann gestattet oder
vorgenommen werden, wenn für die dauernde Sicherung
I. Grundsätze.
1. Bei der Erhaltung der Burgruinen dürfen die vorzunehmenden
Arbeiten an dem historischen Bestände des Bauwerks
nichts ändern.
2. Die notwendigen Arbeiten müssen so ausgeführt werden,
dass sie nicht als nachträgliche Zutat und Flickarbeit
durch Farbe oder Veränderung der Technik kenntlich werden.
3. Alle Erhaltungsarbeiten sind durch Anbringen von Inschriften
und Jahreszahlen als solche kenntlich zu machen.
4. Für eine auf die Dauer zuverlässige Abführung der Tagewasser
aus den Ruinen ist Sorge zu tragen.
5. Pflanzenwuchs darf nur soweit geduldet werden, als er den
Bestand des Bauwerks oder einzelner Teile desselben nicht
gefährdet.
6. Arbeiten, welche nur vorübergehende Sicherungen an den
Ruinen bewirken können, sollten grundsätzlich vermieden
werden.
7. Für jede einzelne Burg ist vor Inangriffnahme irgend welcher
Arbeiten ein umfassender Arbeitsplan aufzustellen, welcher
sämtliche wünschenswerten Massnahmen umfasst, deren
Kosten annähernd festsetzt und deren Verteilung auf eine
grössere oder kleinere Reihe von Jahren vorsieht.
8. Es ist anzustreben, dass von jeder Burg eine zeichnerische
Aufnahme möglichst nach Ausgrabungsergebnissen herge-
stellt wird und dass sämtliche Pläne und Arbeitsberichte
an einer Centralstelle verwahrt werden.
9. Ausgrabungen sollten auf Burgen nur dann gestattet oder
vorgenommen werden, wenn für die dauernde Sicherung