Dame: . Ich habe mich fest entschlossen, nie zu heirathen!"
Herr: „O, gnädiges Fräulein sind die Güte selbst!"
Reglement
für einen modernen klimatischen Luftkurort.
In Folge übergroßen Fremdenandranges sind wir genöthigt, die
Kurtaxe um das Dreifache zu erhöhen. Für einen Tag des Aufenthaltes
bei Sonnenschein erheben wir einen Zuschlag von einem Thaler ä Person.
Regnet es nur Vormittags oder nur Nachmittags, so wird lediglich ein
Zuschlag von 2 Mark pro Tag und Person erhoben.
Für das Einathmen der Luft nach einem erquickenden Gewitter wird
die doppelte Kurtaxe erhoben. Für das Brüllen eines Stieres nebst Kuh-
glockengeläute (beides künstlich) berechnen wir ä Person 20 Pfennig'. Ver-
einzelte Jodler, von Fremden unterwegs vernommen, werden mit
10 Pfennig' auf die Rechnung gesetzt. Schwerhörige bezahlen die Hälfte.
Wird ein Fremder auf einem Aussichtspunkte ohne Eintrittskarte betreten,
bezahlt derselbe 5 Mark Strafe.
Für Wasserfälle, welche im Sommer gewöhnlich einzutrocknen pflegen,
haben wir zur Besichtigung Vergrößerungsgläser bereit gestellt und kostet
deren Benützung bei zehnfacher Vergrößerung 20 Pfennig', bei fünfzig-
facher Vergrößerung 50 Pfennig' für die Person und die Minute.
Die neu angelegten Wege dürfen weder zum Gehen, noch zum Reiten
und Fahren benützt werden; jedoch können Karten dazu bei der Behörde
gelöst werden.
Das Abstürzen von Felsen und Anhöhen ist bei empfindlicher Strafe
verboten. Die Angehörigen von Verunglückten haben ein Schmerzensgeld
von 10 Mark pro Kopf zu bezahlen.
Da die Ruinen in der Umgegend ans verschiedenen Jahrhunderten bis
zurück in's neunte mit großen Kosten erbaut wurden, kann deren Besichtig-
ung nur gegen Eintrittskarten gestattet werden. Kurzsichtige
bezahlen die Hälfte.
Luft, Licht unb Temperatur werden eigens berechnet;
Blumen, deren Geruch übrigens unentgeltlich genossen werden
kann, abzupflücken, ist verboten.
Für den Aufenthalt im Freien, ans der Promenade und
in der Colonnade außerhalb der Kurstunden muß besonders
bezahlt werden.
Fremde, welche sich nur auf der Durchreise befinden und
sich weniger als 2 Stunden aufhalten, haben nur ein Drittheil
der Kurtaxe zu bezahlen. Bei längerem Aufenthalt gilt jeder
angefangene Tag für eine volle Woche und wird als solche
berechnet.
Kurgäste, welche in Folge des Aufenthalts an unserm
weltberühmten Luftkurorte genesen oder deren Befinden sich
wenigstens bessert, übernehmen die vertragsmäßige Ver-
pflichtung, für die Dauer von 10 Jahren jedes Jahr wieder-
zukommen. Diese Verpflichtung geht im Falle des Todes
auf die Erben über.
Die löbliche Luft-Kur-Orts-Kommission.
Unters chied.
„. . Das ist mir recht fatal, daß Deine Frau meinen
letzten Brief an Dich gelesen hat. Du sagtest mir doch,
daß sie nie Deine Briefe öffne!"
„Gewöhnlich thut fie^s nicht; aber Du hattest
dummer Weise „privatim" darauf geschrieben!"
Lebensweisheit.
Das Herz lehrt uns sprechen, der Kopf schweigen.
Herr: „O, gnädiges Fräulein sind die Güte selbst!"
Reglement
für einen modernen klimatischen Luftkurort.
In Folge übergroßen Fremdenandranges sind wir genöthigt, die
Kurtaxe um das Dreifache zu erhöhen. Für einen Tag des Aufenthaltes
bei Sonnenschein erheben wir einen Zuschlag von einem Thaler ä Person.
Regnet es nur Vormittags oder nur Nachmittags, so wird lediglich ein
Zuschlag von 2 Mark pro Tag und Person erhoben.
Für das Einathmen der Luft nach einem erquickenden Gewitter wird
die doppelte Kurtaxe erhoben. Für das Brüllen eines Stieres nebst Kuh-
glockengeläute (beides künstlich) berechnen wir ä Person 20 Pfennig'. Ver-
einzelte Jodler, von Fremden unterwegs vernommen, werden mit
10 Pfennig' auf die Rechnung gesetzt. Schwerhörige bezahlen die Hälfte.
Wird ein Fremder auf einem Aussichtspunkte ohne Eintrittskarte betreten,
bezahlt derselbe 5 Mark Strafe.
Für Wasserfälle, welche im Sommer gewöhnlich einzutrocknen pflegen,
haben wir zur Besichtigung Vergrößerungsgläser bereit gestellt und kostet
deren Benützung bei zehnfacher Vergrößerung 20 Pfennig', bei fünfzig-
facher Vergrößerung 50 Pfennig' für die Person und die Minute.
Die neu angelegten Wege dürfen weder zum Gehen, noch zum Reiten
und Fahren benützt werden; jedoch können Karten dazu bei der Behörde
gelöst werden.
Das Abstürzen von Felsen und Anhöhen ist bei empfindlicher Strafe
verboten. Die Angehörigen von Verunglückten haben ein Schmerzensgeld
von 10 Mark pro Kopf zu bezahlen.
Da die Ruinen in der Umgegend ans verschiedenen Jahrhunderten bis
zurück in's neunte mit großen Kosten erbaut wurden, kann deren Besichtig-
ung nur gegen Eintrittskarten gestattet werden. Kurzsichtige
bezahlen die Hälfte.
Luft, Licht unb Temperatur werden eigens berechnet;
Blumen, deren Geruch übrigens unentgeltlich genossen werden
kann, abzupflücken, ist verboten.
Für den Aufenthalt im Freien, ans der Promenade und
in der Colonnade außerhalb der Kurstunden muß besonders
bezahlt werden.
Fremde, welche sich nur auf der Durchreise befinden und
sich weniger als 2 Stunden aufhalten, haben nur ein Drittheil
der Kurtaxe zu bezahlen. Bei längerem Aufenthalt gilt jeder
angefangene Tag für eine volle Woche und wird als solche
berechnet.
Kurgäste, welche in Folge des Aufenthalts an unserm
weltberühmten Luftkurorte genesen oder deren Befinden sich
wenigstens bessert, übernehmen die vertragsmäßige Ver-
pflichtung, für die Dauer von 10 Jahren jedes Jahr wieder-
zukommen. Diese Verpflichtung geht im Falle des Todes
auf die Erben über.
Die löbliche Luft-Kur-Orts-Kommission.
Unters chied.
„. . Das ist mir recht fatal, daß Deine Frau meinen
letzten Brief an Dich gelesen hat. Du sagtest mir doch,
daß sie nie Deine Briefe öffne!"
„Gewöhnlich thut fie^s nicht; aber Du hattest
dummer Weise „privatim" darauf geschrieben!"
Lebensweisheit.
Das Herz lehrt uns sprechen, der Kopf schweigen.
Werk/Gegenstand/Objekt
Pool: UB Fliegende Blätter
Titel
Titel/Objekt
"Malitiös" "Unterschied"
Weitere Titel/Paralleltitel
Serientitel
Fliegende Blätter
Sachbegriff/Objekttyp
Inschrift/Wasserzeichen
Aufbewahrung/Standort
Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Inv. Nr./Signatur
G 5442-2 Folio RES
Objektbeschreibung
Maß-/Formatangaben
Auflage/Druckzustand
Werktitel/Werkverzeichnis
Herstellung/Entstehung
Künstler/Urheber/Hersteller (GND)
Entstehungsort (GND)
Auftrag
Publikation
Fund/Ausgrabung
Provenienz
Restaurierung
Sammlung Eingang
Ausstellung
Bearbeitung/Umgestaltung
Thema/Bildinhalt
Thema/Bildinhalt (GND)
Literaturangabe
Rechte am Objekt
Aufnahmen/Reproduktionen
Künstler/Urheber (GND)
Reproduktionstyp
Digitales Bild
Rechtsstatus
In Copyright (InC) / Urheberrechtsschutz
Creditline
Fliegende Blätter, 92.1890, Nr. 2323, S. 46
Beziehungen
Erschließung
Lizenz
CC0 1.0 Public Domain Dedication
Rechteinhaber
Universitätsbibliothek Heidelberg