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Frankfurter Meß-Relation, das ist: halbjährliche Erzehlungen der neuesten Staats - und Welt-Geschichten — 1785

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https://doi.org/10.11588/diglit.48263#0008
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4

Erste? Hauptt-'iu^

Dem zu Folge ertheilen Se. Majestät i) jedem Besitzer nncr
von Schulden freyen Fideicommißrealirät das Befugniß, stein ein Kar
pital, welches in öffentlichen Fonds anzulegm ist , zu verwandeln, und
dadurch das Fideikommißgut Zu seinem ftepm Eiaenthume zu machen,
ohne daß hierüber Hie Anwärter vorher zu vernehmen nöthig ist. Nur
wird erfordert, daß ein solcher Vorgang allezeit bey dem Gerichte, un-
ter welchem das Ftdeikomrniß steht, ordnungsmäßig aufgewiesen, und
die öffentlichen Schuldbriefe daselbst niedergclcgt werden. 2) Der
Schatzungswerth eines auf solche Weise in ein Gelokapital verwandel-
ten Fideikommisses wird nach der Rectisications Einlagssumme ausge-
meffen. z.) Auch wenn ein Fideikommißgut mit Schulden behaftet
ist, sieht dem Besitzer das Befugniß zu, dasselbe in ein Geld Fidei-
tommiß Zu verwandeln. Jedoch muß in diesem Falle der ganze Betrag
nach dem so bestimmten Schätzungswerts auf solche Art erlegt wer-
den, als ob das Fideikommiß mit keiner Schuld beladen wäre; die
Gläubiger aber behalten natürlich ihr Pfandrecht auf dem nun frey
und eigen gewordenen Gute in vollkommener Kraft. 4) Damit aber
die Fideikommiße um so geschwinder von den darauf haftenden Schul-
den befreyet werden, befehlen Se. Majest. ihren sämmtlichen Behör-
den, unter welchen solche verschuldete Fideikommiße stehen, auf die
Schuldenbezahlung nach den vorgeschriebenen Fristen genau zu halten,
für die Zukunft aber nach Inhalt voriger Verordnung auf liegende Fi-
beikommißgüter höhere Darlehen, als bis zum Drittel ihres Werthes
»nicht zu gestatten.
Eine andere Verordnung betrifft Schuldensachen, und ist fol-
genden Inhalts. Wir Joseph der Zwevte 2c. rc. „ Jedem Gläu-
biger bkibt wie dermalen, also auch noch künftig unbenommen, auch
.diejenige Forderung, die sich nicht auf einen Landtafel oder vormer-
kunsfähigen Schuldschein gründet, auf das unbewegliche Gut deö
Schuldners vormrrcken zu lassen. Das Gesuch um dich Vormerckung
ist, wenn dieselbe auf ein landtäfiiches Korpus geschehen soll, bey dem
Landrechts, ausserdem aber be-y dem Grundbuchs, unter welchem das
unbewegliche Gut, worauf die Vormerckung gefuchet wird, steht, an-
zubringen, die Vormerkung sogleich zu bewilligen und vorzunehmen;
0er Schuldner aber davon lediglich zu verständigen, damit er allenfalls
auch seinen Widerspruch binnen der gesetzmäßig bestimmten drey Jahre
ÄNd 18. Wochen vormerken lassen sonne. Wenn über die schon bew.il-
Me Vormerkung, oder über die Richtigkeit der vorgemerckten For-
derung
 
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