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Gon Geschichten des Kayssrl. Hofes rc.

derung Streit entsteht/ und der-Gläubiger entweder -vor / oder nach
erfolgtem Widerspruche des Schuldners ordentliche Klage zu Liquidr-
rungcher vorgemerckren Forderung anbringen/ oder der Schuldner dm
Gläubiger hiem aussodern will/ so ist in einem und anderem Falle/ die
Klage bep des Schuldners persönlichen Richter auzulmngen, ohne daß
die Gerichtsbehörde sich in die Verhandlung des Geschäfts und Ur-
theilsschöffung einzumengen har.
In Ansehung des Abzuggeldes ist. auch eine
gen: wir Joseph der Zweyte ?c. rc. ,/ Ab
Aufmercksamkeit für die Freyheit Unserer Unterthanen / haben Wir,
nach aller Orten aufgehobenen Leibeigenschaft/ auch die Freyzügigkeit
in Unseren Ländern zu erweitern/ und gegenwärtiges Gesotz/ das mit
dem i. May 178 s. in den sämmtlichen Böhmisch - Oesterreichischen
Deutschen Erbländern mit Einschluß Galliziens/ seine Wirksamkeit
erhält/ zu erlassen/ dagegen alle vorhin über das Abführtgeld erlassene
Gesetze und Anordnungen aufzuheben/ für gut befunden. § 1. Es
steht demnach in Zukunft ftdermann frey, in dem BezLrcke der Böh-
misch-Oesterreichischen Deutschen Erbländer mit Einbcgrif Galliziens/
mit seinem Vermögen von einem Orte zu dem andern zu ziehen/ ohne
daß, unter was immer für einer Benennung/ ein grundherrliches/
bürgerliches oder Landesfürstl-ches Abfahrtgeld gefordert werden könne?
welche Freyzügigkeit sich auch auf unsere Niederlande, die Orsterreichi-
sche Lombardey, und die Toskanischen Staaten erstreckt. §. 2. Die
Einrichtung eines Abfahrtgeldes findet also nur statt, wann ein Ver-
mögen, aus einem der Böhmisch-Oesterreichisch Deutschen Erbländer
entweder nach Ungarn und Siebenbürgen, oder nachdem Lande eines
auswärtigen Staats gezogen wird. Nach Verschiedenheit, als das
Vermögen unterthänig, bürgerlich oder ohne eine diestr beyden Eigen-
schafften ist, wird auch das Abfahrgeld auf verschiedene Art an dir
GrunVobUgkeit, den Landesfürsten oder an beyde zugleich zu entrichten
seyn; jedoch dergestalt, daß das Ganze in keinem Falle io. Procent
übersteige. §. z. Von einem unterthänigen, das ist, einem Vermö-
gen,- welches entweder einem Unterthane angehöret/ oder seiner Eigen-
schafft gemäß einer Grundobrigkeit als unterthäniges Guth unterliegt,
gebühret dem Grundherrn, so weit derselbe das Recht, grundherrli-
ches Abfahrtgeld zu ziehen, aus Verträgen, oder dem fatirten und
verjährten ruhigen Besitze beweisen kann, von dem wircklicb aus den
Böhmisch - Oesterreichischen Deutschen Erbländern gehenden Vermö-
A A

Verordnung ergan-^ .
eine Folge Unserer
 
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