C. Die Gemälde.
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der äusseren Wand, sondern auch (vgl. Figur 7 und Figur 8 C) eine innerhalb
der inneren Hälfte dieser Wand ausgeführte, mit einem Stichbogen überwölbte
Nische durchbrochen werden, welche ohne Schwelle oder dergleichen vom Fuss-
boden aus aufgeführt ist, an der Aussenseite ihrer senkrechten Umrahmung eine
lichte Weite von 2,35 m hat, während der Stichbogen in einer Höhe von
1,10 m von den Platten seinen Ansatz nimmt. Die Scheitelsteine dieses
Bogens sind weggebrochen und 1837 zur Fundamentierung der Fachwerkwand
des Vorkellers 2 g Figur 6 verwandt. Der Scheitelpunkt dieses Bogens dürfte
eine lichte Höhe von 1,90 m bis 2 m über den Fussbodenplatten gehabt haben.
Die ursprünglich rechteckig zur Umfassungsmauer aufgeführten Innenseiten
der Nischenumrahmung sind durch Mörtel derart abgeschrägt, dass die lichte
Weite der Nische im Hintergrund nur 1,60 m beträgt. Eine Thür kann diese Nische
nicht dargestellt haben, weil hinter ihr die ursprüngliche Mauer noch vorhanden
ist, soweit man sie nicht zur Herstellung der jetzigen Thür durchbrochen hat,
und weil jede Spur einer Thürschwelle fehlt, während wir die anderen Thürschwellen
noch vorfinden. Auch ein Fenster kann hier nicht gewesen sein, weil auch da-
von jede Spur fehlt und weil es nicht ersichtlich ist, weshalb man zu einem kleineren
Fenster eine so sehr grosse Nische gemauert haben sollte. Die Nische kann
also nur zur Aufnahme eines im Räume selbst an der Wand angebrachten Gegen-
standes gedient haben, und was es gewesen sein möge, darauf werden wir später
(unter D) zurückzukommen haben. Ein gemauerter Gegenstand kann es aber
nicht gewesen sein, weil jede Spur für die Fundamentierung eines solchen fehlt und
vielmehr der alte Plattenbelag unzerstört bis an die Innenfläche der Nische anstösst.
In diesem zuletzt beschriebenen Räume haben sich nun
C. Die Gemälde
vorgefunden, deren Erforschung in erster Linie diese Arbeit gewidmet ist. An
der zuletzt beschriebenen Südwand ist allerdings keine Spur von Malereien zu
entdecken, es können auch nicht gut solche angebracht gewesen sein, da der Raum
zwischen der Scheitelhöhe des Gewölbes mit 2,80 m und den Gewölbesteinen
des auf etwa 2 m lichte Höhe berechneten Nischenbogens (siehe oben) nach
Abrechnung der etwa 30 cm starken Gewölbesteine viel zu klein war, um darauf
ein Gemälde anzubringen. Sollte hier, was allerdings in keiner Weise mehr fest-
zustellen ist, Malerei angebracht gewesen sein, dann könnte es sich höchstens
um eine gemalte Borte oder etwas derartiges gehandelt haben. Auch die übrigen
Wände des Raumes bis zur Höhe des Gewölbeansatzes waren nicht bemalt, ja
vermutlich nicht einmal getüncht, da nicht die geringste Spur einer Tünche vor-
handen ist, so dass man annehmen muss, dass, wenn sie, wie wohl anzunehmen,
eine Bekleidung hatten, diese in einer Holztäfelung oder in aufgehängten Teppichen
bestanden haben muss. Dagegen zeigt das ganze Tonnengewölbe und der durch
dieses an der nördlichen Stirnwand gebildete Halbkreis Malereien, Diese sind
auf dem weissen Kalkgrund des Gewölbes und der Wand derart angebracht,
dass die dargestellten Gegenstände und menschlichen Figuren mit scharfen, ge-
schickt geführten rotbraunen Linien umrissen und die dadurch gebildeten Flächen
mit Farbe ausgefüllt sind. Die aufgetragenen Farben haben sich so wenig er-
halten, dass sie meist nur noch mit Zuhilfenahme von Magnesiumlicht oder bei
häufig wiederholtem gleichzeitigen Beleuchten mit drei Petroleumlampen, deren
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der äusseren Wand, sondern auch (vgl. Figur 7 und Figur 8 C) eine innerhalb
der inneren Hälfte dieser Wand ausgeführte, mit einem Stichbogen überwölbte
Nische durchbrochen werden, welche ohne Schwelle oder dergleichen vom Fuss-
boden aus aufgeführt ist, an der Aussenseite ihrer senkrechten Umrahmung eine
lichte Weite von 2,35 m hat, während der Stichbogen in einer Höhe von
1,10 m von den Platten seinen Ansatz nimmt. Die Scheitelsteine dieses
Bogens sind weggebrochen und 1837 zur Fundamentierung der Fachwerkwand
des Vorkellers 2 g Figur 6 verwandt. Der Scheitelpunkt dieses Bogens dürfte
eine lichte Höhe von 1,90 m bis 2 m über den Fussbodenplatten gehabt haben.
Die ursprünglich rechteckig zur Umfassungsmauer aufgeführten Innenseiten
der Nischenumrahmung sind durch Mörtel derart abgeschrägt, dass die lichte
Weite der Nische im Hintergrund nur 1,60 m beträgt. Eine Thür kann diese Nische
nicht dargestellt haben, weil hinter ihr die ursprüngliche Mauer noch vorhanden
ist, soweit man sie nicht zur Herstellung der jetzigen Thür durchbrochen hat,
und weil jede Spur einer Thürschwelle fehlt, während wir die anderen Thürschwellen
noch vorfinden. Auch ein Fenster kann hier nicht gewesen sein, weil auch da-
von jede Spur fehlt und weil es nicht ersichtlich ist, weshalb man zu einem kleineren
Fenster eine so sehr grosse Nische gemauert haben sollte. Die Nische kann
also nur zur Aufnahme eines im Räume selbst an der Wand angebrachten Gegen-
standes gedient haben, und was es gewesen sein möge, darauf werden wir später
(unter D) zurückzukommen haben. Ein gemauerter Gegenstand kann es aber
nicht gewesen sein, weil jede Spur für die Fundamentierung eines solchen fehlt und
vielmehr der alte Plattenbelag unzerstört bis an die Innenfläche der Nische anstösst.
In diesem zuletzt beschriebenen Räume haben sich nun
C. Die Gemälde
vorgefunden, deren Erforschung in erster Linie diese Arbeit gewidmet ist. An
der zuletzt beschriebenen Südwand ist allerdings keine Spur von Malereien zu
entdecken, es können auch nicht gut solche angebracht gewesen sein, da der Raum
zwischen der Scheitelhöhe des Gewölbes mit 2,80 m und den Gewölbesteinen
des auf etwa 2 m lichte Höhe berechneten Nischenbogens (siehe oben) nach
Abrechnung der etwa 30 cm starken Gewölbesteine viel zu klein war, um darauf
ein Gemälde anzubringen. Sollte hier, was allerdings in keiner Weise mehr fest-
zustellen ist, Malerei angebracht gewesen sein, dann könnte es sich höchstens
um eine gemalte Borte oder etwas derartiges gehandelt haben. Auch die übrigen
Wände des Raumes bis zur Höhe des Gewölbeansatzes waren nicht bemalt, ja
vermutlich nicht einmal getüncht, da nicht die geringste Spur einer Tünche vor-
handen ist, so dass man annehmen muss, dass, wenn sie, wie wohl anzunehmen,
eine Bekleidung hatten, diese in einer Holztäfelung oder in aufgehängten Teppichen
bestanden haben muss. Dagegen zeigt das ganze Tonnengewölbe und der durch
dieses an der nördlichen Stirnwand gebildete Halbkreis Malereien, Diese sind
auf dem weissen Kalkgrund des Gewölbes und der Wand derart angebracht,
dass die dargestellten Gegenstände und menschlichen Figuren mit scharfen, ge-
schickt geführten rotbraunen Linien umrissen und die dadurch gebildeten Flächen
mit Farbe ausgefüllt sind. Die aufgetragenen Farben haben sich so wenig er-
halten, dass sie meist nur noch mit Zuhilfenahme von Magnesiumlicht oder bei
häufig wiederholtem gleichzeitigen Beleuchten mit drei Petroleumlampen, deren