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Glasschröder, Franz Xaver
Neue Urkunden zur pfälzischen Kirchengeschichte im Mittelalter — Speyer, 1930

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https://doi.org/10.11588/diglit.2346#0173
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— 157 —

Jahrtage, die Mandate der kirchlichen Oberen und die Fest-
tage der Heiligen zu verkünden. 7) Sie dürfen die ihren
Pfründen hinterlassenen oder sonst den Gesellpriestern des
Haselacher Berges zustehenden Legate in Empfang nehmen,
ohne aber Testamente zu Gunsten der Pfarrei und des
Plebans oder zu ihrem eigenen Vorteil zu beeinflussen.
8) Nach Recht und Billigkeit und mit Zustimmung der
Parteien wird ausgesprochen, daß die Kapläne bezüglich
Beichthören, Spendung der anderen Sakramente, Kranken-
besuch, Celebrierung des Hochamts, Verkündigungen und
sonstigen erlaubten und ehrbaren Dienstleistungen, wenn
der Pleban und sein Gesellpriester rechtmäßig verhindert
sind und eine Notlage oder der sichtliche Nutzen der Pfarrei
in Frage kommt, dem Pfarrer zu Willen sein sollen, damit
nicht etwa ein krankes Pfarrkind ohne Sakramente stirbt
oder allzulange auf die Versehung warten muß zum Ärgernis
und zur Verwirrung der Gemeinde. Bei längerer Ver-
hinderung aber sollen der Pleban und sein Gesellpriester sich
durch andere Geistliche vertreten lassen, damit die Kapläne
nicht über Gebühr von ihren Messen und Amtspflichten
abgezogen werden. 9) Die Kapläne sollen die zweiten
Messen für die Verstorbenen besorgen und die dabei an-
fallenden Opfer bis zum Höchstbetrage von 2 ß Heller be-
ziehen. Was darüber anfällt, soll dem Pleban zustehen
ohne gegenseitige Übervorteilung. 10) Der Offizial ist be-
rechtigt, Verstöße gegen vorstehenden Schiedsspruch nach
vorgängiger kanonischer Mahnung mit Suspension von Amt
und Pfründe und im Verein mit seinem Mitschiedsrichter
mit einer Strafe von 2 Mark Silbers zu Gunsten der Armen
zu ahnden. Siegler: Die Schiedsrichter mit ihrem Amts-
bezw. Privatsiegel und die Äbtissin Geza und der Konvent
zu Nunnenmunster bei den Mauern von Worms mit ihrem
Klostersiegel.

Datum et actum anno Domini 1316 feria tercia post
Remigii.

Lat. Original (Perg.) mit beschädigtem Offizialatssiegel

des Wormser Dompropsts im Hessischen Staatsarchiv

zu Darmstadt: U-A. Worms Nr. 215a.
 
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