Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
— 228 —

hat — dahin überein, daß die Frühmeßpfründe mit Zu-
stimmung des Frühmessers, dem die Lesung oder Bestellung
einer täglichen Messe „noch Gelegenheit siner Gefell alß
wol zu vermercken schwer ist", auf den Altar übertragen
werden soll, welcher mit Genehmigung Erzbischof Dietherichs
sei. zu Mainz in der Pfarrkirche zu Kircheym neuerrichtet
und in Ehre der Heiligen „sanct Johannes Baptisten der
Entheubtung, sanct Sebastianus des heiligen Mertlers und
sanct Dorotheen der heiligen Junckfrawen consecriert und
gewihet" und mit „Gottslehen" und Pfründebehausung
bestens ausgestattet worden ist. Die jeweiligen Besitzer
der beiden also an den neuen Altar gehefteten „Gottslehen"
sollen Residenz halten und am genannten Altare in wöchent-
lichem oder täglichem Wechsel vor Sonnenaufgang Messe
lesen. Sie sollen auch ihre Pfründehäuser „in Dachung,
Schwellen, gewonlichem Buwe und Wesen halten" und
falls dieselben durch ihre Schuld abbrennen oder verfallen
würden, auf ihre Kosten wieder aufbauen und in Stand
setzen. Andernfalls soll die Baulast der Gemeinde obliegen.
Bei Erledigung der einen Frühmeßpfründe soll der Prior
des hl. Grab-Ordens als „Pastor und Kirchherr zu Kircheym11
dieselbe einem Geistlichen seines Ordens oder sonst einer
tauglichen Person verleihen, bei Erledigung der anderen
soll die Gemeinde zu Kircheym dem Prior eine taugliche
Person benennen, damit er sie dem Propst zu St. Viktor
„ußwendig Mencz" behufs kanonischer Investitur präsen-
tiere. Die beiden Frühmesser sollen dem Ortspfarrer an
den hochzeitlichen Festen, auch an allen Sonn- und Feier-
tagen „mit Singen, Lesen, Umbgehen, Reichung der heiligen
Sacramenten getreuelich Bistandt" tun, in ihren Pfründe-
häusern Residenz halten und für den Ortspfarrer, wenn er
verreist, krank oder sonstwie behindert ist, die Kranken
versehen, Beicht hören und Totenbegräbnisse vornehmen.
Jeder der beiden Frühmesser soll vor der Investitur ge-
loben, daß er seine Pfründe ohne Wissen und Willen der
Lehenherren nicht aufgeben, vertauschen oder sonst „ver-
wenden" wolle. Siegler: Prior Peter Schoth, Pfarrer
Bartholomeus und die Stadt Kircheym.
 
Annotationen