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258 -

Vorbemerkungen.

1. Im nachstehenden Register bedeutet die eingeklammerte Zahl
das Jahr des Vorkommens des betreffenden Orts- oder Personennamens,
die davon durch Doppelpunkt geschiedene Zahl die Nummer des Regests.
Ein der Letzteren beigefügter Exponent weist auf die Nummer der
Fußnote. Ein f vor der Jahrzahl bedeutet, daß die betreffende Person
in diesem Jahre gestorben ist, ein f nach der Jahrzahl meldet, daß sie
im fraglichen Jahre als tot angegeben wird.

2. Bei Ortsnamen, welche lediglich als Heimat oder Wohnsitz einer
Persönlichkeit genannt werden, sind die Jahrzahlen weggelassen.

3. Den Ortsnamen, welche alle in der modernen Form zum Vortrag
kommen, sind die im Texte sich findenden älteren Namensformen in
Klammern beigefügt. Bei bedeutender Abweichung der älteren von der
modernen Namensform ist erstere ebenfalls an zuständiger Stelle unter
Verweis auf Letztere ins Register aufgenommen. Bei den nichtpfälzischen
Orten ist die geographische Lage angegeben.

4. Die Personen-Zunamen sind prinzipiell in der urkundlichen Form
im Register vorgetragen, soweit es sich nicht um ganz bekannte Adels-
familien handelt, bei denen der modernen Namensform die im Text sich
findenden älteren Formen in Klammem beigefügt sind.

5. Personen des 12.—14. Jahrhunderts, welche in den Urkunden
nur mit ihrem Taufnamen genannt werden, sind im Register womöglich
unter ihrer amtlichen Stellung aufgeführt und nur mangels einer solchen
an der ihnen im Alphabet zukommenden Stelle vorgetragen.

6. Abkürzungen: Domh. = Domherr; Domv. = Domvikar;
Stiftsh. = Stiftsherr; Stiftsv. = Stiftsvikar; z. Sp. = zu Speier; B. z.
Sp. = Bürger zu Speier; v. = von als Adelsprädikat; von = Heimats-
bezeichnung.
 
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