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zustellen, wenn sie es nicht vorziehen, diesen Jahresbeitrag
mit 10 Gulden Kapital abzulösen. Christgläubige, welche
sich in die Bruderschaft aufnehmen lassen wollen, haben
einen Jahresbeitrag nach Vermögen und nach Bestimmung
des Stiftskapitels zu entrichten. Die ortsanwesenden Ka-
noniker und Vikare des Stifts sollen die Bruderschaftsgottes-
dienste zu den vier Quatembern mit großer Vigil und ge-
sungener Messe begehen und, soweit sie Priester sind, Bei-
messen lesen. Sonstige ortsanwesende Bruderschaftsmit-
glieder sind gehalten, diesen Gottesdiensten beizuwohnen.
Allen Teilnehmern gewährt der Bischof für jede Quatember
40 Tage Ablaß.
Datum Heydelberg a. D. 1469 die penultima Junii.
Lat. Abschrift saec. XV. exeuntis in der Handschrift Ms. lat. 5225
der Pariser Nationalbibliothek Bl. 115.
146. 1470 September 20.
Peter vom Stein, Dr. legum und Domherr zu Speier,
erteilt als Generalvikar des Speierer Bischofs Mathias den
Änderungen und Ergänzungen, welche die Mitglieder (Prä-
laten, Kanoniker, Vikare, Pfarrer, Benefiziaten und sonstigen
Priester der Dom-, Stifts- und übrigen Kirchen der Stadt
sowie Laien beiderlei Geschlechts) der Bruderschaft
B. Mariae V. ac S. Georgii M. et omnium Sanctorum an
der St. Georgskirche zu Speier zu den vom Generalvikar
des Speierer Bischofs Raban, Johann v. Odendorf, genehmigten
Bruderschaftsstatuten beschloßen haben, die oberhirtliche
Bestätigung. Danach sollen 1) für mittellose Bruderschafts-
mitglieder die Exequien aus der Bruderschaftskasse be-
stritten werden. Zum ersten Seelenamt für ein verstorbenes
Mitglied sollen auf Einladung durch den Glöckner von St.
Georg alle Bruderschaftsmitglieder sich einfinden und zum
Opfer gehen, gleich erweisen zum Siebenden und Dreißigsten.
Die Priestennitglieder sollen für das verstorbene Mitglied
an gelegenem Orte eine Vigil und Seelmesse lesen, die
Laien 50 Vater Unser und Ave beten. 2) Am Samstag
jeder Quatemberwoche soll um 10 Uhr vormittags in der
St. Georgs-Pfarrkirche ein Seelenamt gesungen werden,