VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. Ersteigertes Auktionsgut
wird ausnahmslos nur nach geleisteter Bezahlung ausgeliefert. Die Gegenstände werden in dem
Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden. Nacli erfolgtem Zuschlag
können Reklamationen keine Berücksichtigung finden. Durch die jeder Versteigerung voraus-
gehende Ausstellung ist die Möglichkeit gegeben, sich von der Eigenschaft und dem Zustand jedes
Gegenstandes zu überzeugen.
Die Kataloge sind fachmännisch unter Benützung der Angaben des Besitzers bearbeitet, jedoch
können die auf genauester Untersuchung beruhenden Bestimmungen und Zuschreibungen nicht
gewährleistet werden.
Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen oder, wenn ein besonderer Grund vorliegt,
zurückstellen. Gesteigert wird bis zu einer Höhe von RM. 100.— um mindestens RM. 1—5,
über RM. 100.— um RM. 10.—, über RM. 500.— um RM. 20.—, über RM. 1000.— um RM. 50.—.
bzw. RM. 100.—, über RM. 5000.— um RM. 300.—. Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem
Aufruf eines Gebotes kein Ubergebot abgegeben wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung des Zu-
schlages besieht für den Versteigerer nicht.
Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei
Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag wird der Gegenstand in derselben Versteigerung
noch einmal ausgeboten.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für
etwaige Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen der ersteigerten Sache auf den Ersteher
über. Jeder Steigerer kauft für seine eigene Rechnung.
Der Zusehlagpreis zuzüglich 15% Aufgeld ist sofort nach Beendigung der Versteigerung an den
Versteigerer abzuführen.
Wird die Zahlung nicht rechtzeitig an letzteren geleistet, so kann der Versteigerer wahlweise Er-
füllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Versteigerer
kann den Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären und den Kaufgegenstand
auf Kosten des Erstehers noch einmal zur Versteigerung bringen. In diesem Fall haftet der Käufer
für den Ausfall. Dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem
weiteren Gebot nicht zugelassen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen des Käufers ist Stuttgart.
Die ersteigerten Gegenstände sind innerhalb 1 Tagen nach Schluß der Versteigerung abzuholen,
andernfalls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforderung auf Kosten und Gefahr
des Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf
Kosten und Gefahr des Käufers.
Für die Versteigerung erteilte Kaufaufträge werden auf das gewissenhafteste erledigt, doch bitte
ich, die Aufträge spätestens einen Tag vor Beginn der Versteigerung schriftlich zu übergeben.
OTTO GREINER
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Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. Ersteigertes Auktionsgut
wird ausnahmslos nur nach geleisteter Bezahlung ausgeliefert. Die Gegenstände werden in dem
Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden. Nacli erfolgtem Zuschlag
können Reklamationen keine Berücksichtigung finden. Durch die jeder Versteigerung voraus-
gehende Ausstellung ist die Möglichkeit gegeben, sich von der Eigenschaft und dem Zustand jedes
Gegenstandes zu überzeugen.
Die Kataloge sind fachmännisch unter Benützung der Angaben des Besitzers bearbeitet, jedoch
können die auf genauester Untersuchung beruhenden Bestimmungen und Zuschreibungen nicht
gewährleistet werden.
Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen oder, wenn ein besonderer Grund vorliegt,
zurückstellen. Gesteigert wird bis zu einer Höhe von RM. 100.— um mindestens RM. 1—5,
über RM. 100.— um RM. 10.—, über RM. 500.— um RM. 20.—, über RM. 1000.— um RM. 50.—.
bzw. RM. 100.—, über RM. 5000.— um RM. 300.—. Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem
Aufruf eines Gebotes kein Ubergebot abgegeben wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung des Zu-
schlages besieht für den Versteigerer nicht.
Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei
Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag wird der Gegenstand in derselben Versteigerung
noch einmal ausgeboten.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für
etwaige Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen der ersteigerten Sache auf den Ersteher
über. Jeder Steigerer kauft für seine eigene Rechnung.
Der Zusehlagpreis zuzüglich 15% Aufgeld ist sofort nach Beendigung der Versteigerung an den
Versteigerer abzuführen.
Wird die Zahlung nicht rechtzeitig an letzteren geleistet, so kann der Versteigerer wahlweise Er-
füllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Versteigerer
kann den Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären und den Kaufgegenstand
auf Kosten des Erstehers noch einmal zur Versteigerung bringen. In diesem Fall haftet der Käufer
für den Ausfall. Dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem
weiteren Gebot nicht zugelassen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen des Käufers ist Stuttgart.
Die ersteigerten Gegenstände sind innerhalb 1 Tagen nach Schluß der Versteigerung abzuholen,
andernfalls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforderung auf Kosten und Gefahr
des Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf
Kosten und Gefahr des Käufers.
Für die Versteigerung erteilte Kaufaufträge werden auf das gewissenhafteste erledigt, doch bitte
ich, die Aufträge spätestens einen Tag vor Beginn der Versteigerung schriftlich zu übergeben.
OTTO GREINER
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